PKH-Anträge müssen zügig bearbeitet werden

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.01.2011

Eine zutreffende Konsequenz aus der vorgenannten Verpflichtung der Gerichte hat das LAG Nürnberg im Beschluss vom 03.01.2011 - 5 Ta 185/10 - gezogen. Das Arbeitsgericht hatte sich nämlich nach Eingang eines Prozesskostenhilfegesuchs 7 Monate Zeit gelassen und dann dem Kläger eine Frist von effektiv nicht einmal einer Woche gesetzt, weitere Informationen zum PKH-Antrag zu geben. Nach dem LAG Nürnberg war auf diesem Hintergrund die beantragte PKH ausnahmsweise auch nach Instanzende rückwirkend zu bewilligen, bei zeitnaher Prüfung des klägerischen PKH-Antrags nach Eingang und einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis hätte der Kläger rechtzeitig vor Abschluss der arbeitsgerichtlichen Instanz die verlangten Angaben unter Vorlage der Belege nach dem LAG Nürnberg machen können. Schön wäre es, über Entscheidungen wie die des LAG Nürnberg häufiger berichten zu können!

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