Gemeinsamkeiten von Kündigung und Betriebskostenabrechnung

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 25.01.2011

Am Wochenende – im Fachanwaltskurs – wurde ich mit einer arbeitsrechtlichen Konstellation konfrontiert: der angehende Fachanwalt für Mietrecht berichtete, ein Arbeitsrichter habe erklärt, der Arbeitgeber könne kündigen, indem er seinem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zur Lektüre vorlege; die Aushändigung des Schreibens sei nicht erforderlich; nach der Lektüre sei die Kündigung wirksam (weil zugegangen). Von mir wollte der Kollege wissen, ob dies im Mietrecht auch möglich sei.

Ich habe spontan geantwortet: nein und zur Begründung auf §§ 573 Abs. 3, 569 Abs. 4 BGB (Begründungszwang) hingewiesen; dies erfordere die Aushändigung der Kündigung, da der Mieter auch die Möglichkeit haben müsse, sich über die Wirksamkeit dieser Kündigung beraten zu lassen.

Nachdem ich nun – noch einmal – nachgedacht habe, kommen mir Zweifel. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung , die ihre Gestaltungswirkung mit Zugang entfaltet. Zugang ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Diese hat im Beispiel stattgefunden. Es kommt noch nicht einmal darauf an, ob der Mieter den Inhalt verstanden hat.

Meinem Hinweis auf den Begründungszwang kann man auch durch – ggfs. nachträglich auf Anforderung – Überlassung einer Kopie der Kündigung gerecht werden.

Also: eine Aushändigung der Originalkündigung ist nicht erforderlich, § 130 BGB.

Dann reicht auch der Aushang, wobei die Kenntnisnahme dadurch sicher gestellt werden kann, dass der Mieter auf den Aushang aufmerksam gemacht wird. Und dann gilt das auch für Betriebskostenabrechnungen. Oder ist die Mitteilung nach § 556 Abs. 3 BGB mehr als der Zugang nach § 130 BGB? § 556 BGB bestimmt doch noch nicht einmal eine Form für die Abrechnung wie § 568 BGB für die Kündigung!

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2 Kommentare

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Dieser Ansicht kann ich nicht folgen: Für die Kündigung sieht § 568 I BGB die Schriftform vor. Zweck der §§ 125 ff. BGB ist es unter anderem klarzustellen und zu beweisen, dass ein Rechtsgeschäft, hier die Kündigung mit einem bestimmten Inhalt zustandegekommen ist. Damit soll meiner Ansicht nach Rechtsklarheit und auch Rechtssicherheit zwischen den Parteien geschaffen werden. Das oben beschriebene Vorgehen widerspricht diesem Normzweck.

 

Anders liegt es im Falle einer Betriebskostenabrechnung. Die Abrechung kann hier (Beweisunsicherheit!) sogar auch mündlich erfolgen (vgl. 259 ff. BGB ).  

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Im Zweifel muss der Arbeitgeber jedenfalls beweisen können, dass der Mieter/Arbeitnehmer eine gleichlautende Zweitschrift der Kündigung fristgerecht erhalten hat, z.B. durch Empfangsbestätigung nach der Lektüre mit Unterschrift. Sonst greift § 125 wie erwähnt.

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