Gemeinsamkeiten von Kündigung und Betriebskostenabrechnung
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Am Wochenende – im Fachanwaltskurs – wurde ich mit einer arbeitsrechtlichen Konstellation konfrontiert: der angehende Fachanwalt für Mietrecht berichtete, ein Arbeitsrichter habe erklärt, der Arbeitgeber könne kündigen, indem er seinem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zur Lektüre vorlege; die Aushändigung des Schreibens sei nicht erforderlich; nach der Lektüre sei die Kündigung wirksam (weil zugegangen). Von mir wollte der Kollege wissen, ob dies im Mietrecht auch möglich sei.
Ich habe spontan geantwortet: nein und zur Begründung auf §§ 573 Abs. 3, 569 Abs. 4 BGB (Begründungszwang) hingewiesen; dies erfordere die Aushändigung der Kündigung, da der Mieter auch die Möglichkeit haben müsse, sich über die Wirksamkeit dieser Kündigung beraten zu lassen.
Nachdem ich nun – noch einmal – nachgedacht habe, kommen mir Zweifel. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung , die ihre Gestaltungswirkung mit Zugang entfaltet. Zugang ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Diese hat im Beispiel stattgefunden. Es kommt noch nicht einmal darauf an, ob der Mieter den Inhalt verstanden hat.
Meinem Hinweis auf den Begründungszwang kann man auch durch – ggfs. nachträglich auf Anforderung – Überlassung einer Kopie der Kündigung gerecht werden.
Also: eine Aushändigung der Originalkündigung ist nicht erforderlich, § 130 BGB.
Dann reicht auch der Aushang, wobei die Kenntnisnahme dadurch sicher gestellt werden kann, dass der Mieter auf den Aushang aufmerksam gemacht wird. Und dann gilt das auch für Betriebskostenabrechnungen. Oder ist die Mitteilung nach § 556 Abs. 3 BGB mehr als der Zugang nach § 130 BGB? § 556 BGB bestimmt doch noch nicht einmal eine Form für die Abrechnung wie § 568 BGB für die Kündigung!