BVerfG stützt BAG-Rechtsprechung zur OT-Mitgliedschaft

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.12.2010
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtTarifbindungOT-Mitgliedschaft|4193 Aufrufe

Das BVerfG stützt mit einem heute veröffentlichten Beschluss die Rechtsprechung des BAG, die eine klare Trennung zwischen tarifgebundenen und außerordentlichen (OT-)Mitgliedern innerhalb eines Arbeitgeberverbandes verlangt. Die 3. Kammer des Ersten Senats hat daher eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 1.12.2010 - 1 BvR 2503/09).

Mit Urteil vom 22.04.2009 (4 AZR 111/08, NZA 2010, 105) hatte der Vierte Senat des BAG entschieden, dass ein bisher tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen in einem Arbeitgeberverband, dessen Satzung den unmittelbaren Einfluss von Mitgliedern ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedern) auf Entscheidungen über die Verwendung eines Arbeitskampffonds vorsieht und dadurch den notwendigen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit in Bezug auf Tarifnormen nicht gewährleistet, nicht tarifrechtlich wirksam in den OT-Status überwechseln kann. Es hat daher der Klage eines Arbeitnehmers auf eine tarifliche Mehrarbeitsvergütung im Ergebnis stattgegeben.

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der beklagten Arbeitgeberin blieb jetzt erfolglos: Die Funktionsfähigkeit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie könne beeinträchtigt werden, wenn nicht tarifgebundene Mitglieder auf Entscheidungen des Arbeitgeberverbands im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen und Arbeitskämpfen Einfluss nehmen können. Die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, durch eine derartige Einflussnahme nicht tarifgebundener Mitglieder könne das für das Zustandekommen eines interessengerechten Tarifvertrags erforderliche Verhandlungsgleichgewicht strukturell gestört sein, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nur wenn das Vorgehen des Arbeitgeberverbands bei Tarifvertragsverhandlungen und im Arbeitskampf nicht von einer Gruppe von Mitgliedern mitbestimmt werde, die eine Tarifbindung für sich generell ablehnen, könne typischerweise ausgeschlossen werden, dass sich der Verband von sachfremden Einflüssen leiten lasse und die Tarifvertragsverhandlungen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führten.

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