Die beste Freundin, der Amerikaner und ein Lama

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.11.2010
Rechtsgebiete: ScheidungHärtescheidungFamilienrecht|3138 Aufrufe

Am 29.4.2010 hat die Antragstellerin vor dem Standesamt in München die Ehe mit dem Antragsgegner, einem US-Staatsbürger, geschlossen.

Sie beantragte unter dem 12.07.2010 VKH für eine Härtescheidung (Trennung unter einem Jahr)

Sie habe am Abend des 2.5.2010, also drei Tage nach der Hochzeit, telefonisch von einer engen Freundin erfahren, dass der Antragsgegner neben ihr (der Freundin) sitze und erklärt habe, das er in sie verliebt sei. Dies habe sie in jener Nacht psychisch außerordentlich belastet. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass ihr Ehemann schon am Abend vor der Hochzeit der betreffenden Freundin per E-Mail seine Liebe offenbart habe.

Der Antragsgegner wolle am 1.8.2010 mit seiner neuen Partnerin in die USA ausreisen. Die Antragstellerin beabsichtige, mit einem tibetischen Lama nach Nepal zu reisen, um dort den Buddhismus zu studieren. Eine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe nicht.

VKH abgelehnt.

Als Grund für die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres hat die Rechtsprechung (Einzelnachweise zum Folgenden bei Ey a.a.O.) beispielsweise anerkannt den Geschlechtsverkehr mit der vorehelichen Tochter der Frau; mit Familienangehörigen oder der Schwägerin; den Ehebruch, der auch für Dritte in einer kleinen Gemeinde offensichtlich ist; wenn der Ehebruchspartner in die eheliche Wohnung aufgenommen wird oder zur Verletzung der Treuepflicht weitere demütigende Umstände hinzukommen, etwa die Aufforderung zum Geschlechtsverkehr zu dritt nach Entdeckung des ehebrecherischen Verhältnisses oder auch einmaliger Geschlechtsverkehr mit einem bis dahin unbekannten Mann, den die Ehefrau ebenso wie die hierdurch begründete Schwangerschaft trotz entsprechenden Aids-Risikos dem Ehemann zunächst verschweigt.

Eine schwere Härte kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Mann die Frau unmittelbar nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes verlässt, um mit einer anderen Frau eheähnlich zusammenzuziehen.

Nach alldem ist festzustellen, dass hier zwar ein ehelicher Treubruch vorliegt, der sich dadurch hervorhebt, dass er bereits wenige Tage nach der Eheschließung offenkundig geworden ist und zudem mit einer engen Freundin der Antragstellerin begangen wurde. Es ist auch nachvollziehbar, dass dies die Antragstellerin erheblich psychisch belastet hat. Jedoch ist vor dem Hintergrund des dargelegten Vergleichsmaßstabs nicht zu erkennen, dass diese Umstände allein eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB begründen würden, welche bereits eine Abkürzung des gesetzlich grundsätzlich vorgegebenen Trennungsjahres rechtfertigen würden.

OLG München v. 28.07.2010 - 33 WF 1104/10 = FamFR 2010, 499

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