BGH-Rechtsprechung: Fahren ohne Fahrerlaubnis = Dauerstraftat!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.11.2010

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist bekanntlich eine Dauerstraftat. Einzelne (kürzere) Fahrtunterbrechungen unterbrechen den Straftatbestand nicht. Dies hat der BGH jetzt nochmals klargestellt (BGH, Urteil vom 30.9.2010 - 3 StR 294/10):


"...Die Wertung der Strafkammer, die Rückfahrt des Angeklagten mit dem fahrerlaubnispflichtigen Motorroller von der Bank in A. zur Wohnung des Zeugen S. stelle neben der Fahrt zur Bank eine selbständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis da, geht fehl. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, VRS 106, 214). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen von vorneherein vor, die Fahrt nur für wenige Minuten zu unterbrechen, um an einem Geldautomaten Abhebungen vorzunehmen und sie sodann - wie geschehen - fortzusetzen, um wieder zur Wohnung des Zeugen zurückzukehren. Der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat daher im Fall II. 2. der Urteilsgründe zu entfallen.

Ein Teilfreispruch ist insoweit nicht erforderlich, da die Schuldspruchänderung lediglich auf einer anderen rechtlichen Wer-tung desselben Sachverhalts beruht (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260 Rn. 13)...."

Zur Dauerstraftat und zum Fahren ohne Fahrerlaubnis: Krumm/Kuhnert/Schmidt, Straßenverkehrssachen, 1. Auf. 2008, S. 214 und S. 279 ff.

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