Pfändung wertloser Gegenstände – ein anwaltliches Verlustgeschäft?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.10.2010

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich wertlos ist, sind nach einer Auffassung die Anwaltsgebühren nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 300,00 € zu berechnen, wobei dem Rechtsanwalt zumindest die Mindestgebühr von 10,00 € nach § 13 Abs. 2 RVG zustehen soll. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe im Beschluss vom 16.09.2010 – 17 W 18/10 – richtet sich auch in solchen Fällen der Gegenstandswert der dem Anwalt zustehenden Gebühren nach den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers vom Wert des Vollstreckungsobjekts zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit, sofern diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Grundlage haben. Es wäre unbillig, einseitig das gebührenrechtliche Risiko des Erfolgs einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme dem Rechtsanwalt aufzubürden, dessen Aufwand durch die Zuerkennung der Mindestgebühr von 10,00 € wohl bei keiner Zwangsvollstreckungsmaßnahme gedeckt sei. Nach Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte hat das OLG Karlsruhe in dem von ihm entschiedenen Fall den Streitwert immerhin auf 8.750,00 € festgesetzt.

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