Teurer Umweg über das Landgericht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.09.2010

Manche Klage, die auf „tönernen“ Füßen steht, wird vor der Arbeitsgerichtsbarkeit erhoben, da § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs das Kostenerstattungsrisiko hinsichtlich der gegnerischen Anwaltskosten ausschließt. Beginnt man aber einen solchen Rechtsstreit vor dem Landgericht und wird dann das Verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen, muss der beim Arbeitsgericht unterliegende Kläger die bei dem Gericht des anderen Rechtszweigs entstandenen Kosten in vollem Umfang, und nicht nur die Mehrkosten, die zusätzlich entstanden sind, erstatten; dies zeigt deutlich und instruktiv die Entscheidung des LAG Köln, Beschluss vom 28.07.2010, 12 Ta 183/10.

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