OLG Düsseldorf: Freiheit für Zappa-Fans

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 27.06.2010
Rechtsgebiete: InformationsrechtUrheber- und Medienrecht1|5316 Aufrufe

Zappa-Fans wirds freuen (und damit auch Gruss an meinen Kollegen Prof. Dr. Jürgen Welp, den größten Zappa-Fan in Nordwestdeutschland): Wie das OLG Düsseldorf jetzt entschied (Urteil vom 15. Juni 2010 - I - 20 U 48/09) hat der Zappa-Trust keine markenrechtliche Handhabe gegen Fanaktionen wie die Zappanade. 

Für eine rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftswortmarke "Zappa" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMVO reiche es nicht aus, unter der Adresse zappa.com eine Internetseite zu betreiben. Zwar komme nach der Rechtsprechung des BGH Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, in der Regel neben der Adreßfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (BGH, GRUR 2009, 1055 - airdsl). Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn dem Domainbnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird. Der Verkehr verstehe eine mit "Zappa" bezeichnete Internet-Seite als eine solche, die sich mit der Person des berühmten Musikers Frank Zappa befaßt.

 

Was hätte Zappa dazu gesagt: 

Wenn man sich mit einem langweiligen, unglücklichen Leben abfindet, weil man auf seine Mutter, seinen Vater, seinen Priester, irgendeinen Burschen im Fernsehen oder irgendeinen anderen Kerl gehört hat, der einem vorschreibt, wie man leben soll, dann hat man es verdient.

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