Eile ist geboten

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.06.2010

Die Terminierung einer mündlichen Verhandlung sechs Wochen nach einem entsprechenden Antrag und nach einer ohne Anhörung des Betroffenen ergangenen Gewaltschutzanordnung durch einstweilige Anordnung, der zufolge der Betroffene seine Wohnung ab sofort nicht mehr betreten kann, verletzt den Betroffenen in seinen Rechten.

Der Anspruch auf Durchführung der mündlichen Verhandlung schafft den rechtsstaatlich gebotenen Ausgleich für die eingeschränkten Beschwerdemöglichkeiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Um der Rechtsschutzgarantie des Betroffenen zu genügen, sind vorrangig die persönlichen und grundrechtsrelevanten Folgen der einstweiligen Anordnung zu beachten, sodass bei einer nicht möglichen Nutzung der eigenen Wohnung als Folge der ergangenen Anordnung eine zeitnähere Terminierung geboten ist.

OLG München Beschluss vom 20.05.2010 - 4 UF 254/10

Leider wird nicht mitgeteilt, wie es nach Auffassung des OLG nun in der Sache selbst weitergehen soll.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen