Haushaltsnahe Dienstleistungen - Steuersparmodell

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 05.05.2010

Auch die Mieter kommen langsam dahinter, dass sie bei der "zweiten Miete" Steuern sparen können. Hatte das Bundesministerium der Finanzen am 15.2.2010 ein neues Anwendungsschreiben herausgegeben, in dem die absatzfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen alphabetisch aufgezählt sind, liegt nun eine Zusammenstellung mit Zuordnung zu den Positionen des § 2 BetrKV vor, und zwar von Arndt in NZM 2010, 267.

Insoweit wird mittlerweile die Auffassung vertreten, dass der Mieter als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verlangen könne, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen werden (AG Charlottenburg v. 1.7.2009 - 222 C 90/09, GE 2010, 550). 

Das halte ich nicht für richtig. Der Anspruch auf Vorlage einer für die Steuererklärung ausreichenden Bescheinigung kann doch erst entstehen, wenn der Mieter die Kosten auch bezahlt hat. Bestreitet er z.B. (erfolgreich) die Höhe der Hausmeisterkosten, so dass der Vermieter sie nicht durchsetzen kann, hätte der Mieter eine Steuerbescheinigung in der Hand, obwohl er den Betrag nicht beglichen hat.

Deshalb entsteht ein Anspruch auf Bescheinigung der haushaltsnahen Dienstleistung erst mit deren Begleichung. Dann ergibt sich dieser Anspruch analog § 368 BGB. Wenn der Mieter wegen seiner Zahlung schon einen Anspruch auf Quiottung hat, kann er auch eine qualifizierte "Quittung" im Sinne einer Bescheinigung über die Begleichung der Kostenb für haushaltsnahe Dienstleistungen verlangen.  

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Bezahlt (d.h. verausgabt im steuerlichen Sinn) hat der Mieter die Hausmeisterkosten schon, indem der Vermieter die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen teilweise an den Hausmeister weitergereicht hat. Ob der Vermieter das "zu Recht" im Sinne des Mietrechts getan hat oder nicht, ist für die steuerrechtliche Berücksichtigung unerheblich.

Deshalb erlaubt das zitierte BMF-Schreiben dem Mieter auch, die Kosten im Jahr der Vorauszahlung (und nicht erst in dem Jahr, in dem die Abrechnung über die Betriebskosten erfolgt) steuerlich geltend zu machen.

 

P.S.: Die belgische "Mollom privacy policy" in englischer Sprache für ein deutsches Webangebot ist für einen juristischen Verlag als Diensteanbieter ein Armutszeugnis. Ich würde ja gern jemanden davon persönlich in Kenntnis setzen, aber ich finde keinen eindeutig Verantwortlichen -- bin ich zu doof zum Suchen oder hat der Anbieter seine Kennzeichnungspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV verletzt?

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