Haushaltsnahe Dienstleistungen - Steuersparmodell
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Auch die Mieter kommen langsam dahinter, dass sie bei der "zweiten Miete" Steuern sparen können. Hatte das Bundesministerium der Finanzen am 15.2.2010 ein neues Anwendungsschreiben herausgegeben, in dem die absatzfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen alphabetisch aufgezählt sind, liegt nun eine Zusammenstellung mit Zuordnung zu den Positionen des § 2 BetrKV vor, und zwar von Arndt in NZM 2010, 267.
Insoweit wird mittlerweile die Auffassung vertreten, dass der Mieter als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verlangen könne, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen werden (AG Charlottenburg v. 1.7.2009 - 222 C 90/09, GE 2010, 550).
Das halte ich nicht für richtig. Der Anspruch auf Vorlage einer für die Steuererklärung ausreichenden Bescheinigung kann doch erst entstehen, wenn der Mieter die Kosten auch bezahlt hat. Bestreitet er z.B. (erfolgreich) die Höhe der Hausmeisterkosten, so dass der Vermieter sie nicht durchsetzen kann, hätte der Mieter eine Steuerbescheinigung in der Hand, obwohl er den Betrag nicht beglichen hat.
Deshalb entsteht ein Anspruch auf Bescheinigung der haushaltsnahen Dienstleistung erst mit deren Begleichung. Dann ergibt sich dieser Anspruch analog § 368 BGB. Wenn der Mieter wegen seiner Zahlung schon einen Anspruch auf Quiottung hat, kann er auch eine qualifizierte "Quittung" im Sinne einer Bescheinigung über die Begleichung der Kostenb für haushaltsnahe Dienstleistungen verlangen.