Werbung mit einer kostenlosen Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung nur eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.04.2010

Dass es unter den Anwälten eine weit verbreitete Praxis geben mag, die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung für den Mandanten kostenlos abzuwickeln, ist eine Sache. Eine andere Sache ist es aber, wenn mit der Durchführung einer kostenlosen Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung geworben wird. Wie ein solches anwaltliches Wahrheiten wettbewerbsrechtlich zu qualifizieren ist, hatte das Kammergericht im Urteil vom 19.3.2010 - 5 U 42/08 - zu entscheiden. Das Kammergericht stellte sich dabei auf den Standpunkt, die mit der Durchführung einer kostenlosen Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung verbundene verbotene Gebührenunterschreitung sei jedenfalls wettbewerbsrechtlich als bloßer Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG zu qualifizieren. Die Entscheidung des Kammergerichts ist aus meiner Sicht zu kritisieren. Denn wenn die Werbung mit einer verbotenen Gebührenunterschreitung wettbewerbsrechtlich quasi legalisiert wird, entsteht faktisch doch der Zwang auch für die Anwälte, die kostenlose Deckungsanfragen nicht durchführen möchten, ebenfalls Deckungsanfragen kostenlos zu erledigen. Das Verbot der Gebührenunterschreitung wäre ins Gegenteil verkehrt.

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