Erhöhung des allgemeinen Wertgrenze nur bei verschiedenen Gegenständen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.04.2010

Der BGH hat mit dem Beschluss vom 2.3.2010 - II ZR 62/06 - eine Streitfrage im RVG entschieden, von der eine Vielzahl von Rechtsanwälten sich wohl freuen würde, überhaupt betroffen zu sein, nämlich die Frage, wann die allgemeine Wertgrenze nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG von 30.000.000 auf 100.000.000 € heraufzusetzen ist. Teilweise wurde nämlich aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG, in dem nur von derselben Angelegenheit gesprochen wird, nicht aber auch davon, ob mehrere Gegenstände vorhanden sein müssen, gefolgert, dass die Erhöhung der allgemeinen Wertgrenze auf 100.000.000 € nicht voraussetzt, dass die Additionsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 RVG erfüllt sind. Der BGH hat sich mit einer sehr ausführlich begründeten Entscheidung der Auffassung angeschlossen, dass die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren auf 100.000.000 € voraussetzt, dass die dort als "in derselben Angelegenheit"  für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft. Die Gegenauffassung führe zu Brüchen sowohl im Verhältnis zu § 7 Abs. 2 RVG als auch zu Nr. 1008 VV RVG.

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