BGH: Softwareerstellung ist doch Werkvertrag!

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 07.04.2010

Noch vor kurzem wurde von Herrn Dr. Karger im Blog betont, daß der BGH in der Entscheidung Silo-Anlage von einer kaufrechtlichen Qualifizierung von Erstellungsverträgen über § 651 BGB ausgehe. Nun hat der 3. Zivilsenat des BGH zurückgerudert. Im Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09 schreibt der BGH:

"(d) Im "Webdesign-Vertrag" verpflichtet sich der Anbieter, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen. Ein solcher Vertrag dürfte - ebenso wie ein Vertrag über die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software (...) - regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB, unter Umständen auch als Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB, anzusehen sein (...)"

 

"Regelmäßig" - also sind Softwareerstellungsverträge doch als Werkverträge denk- und gestaltbar. Schöne Osterferien!

 

Volltext: http://www.telemedicus.info/article/1696-BGH-Internet-System-Vertrag-ist...

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3 Kommentare

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Vielen Dank für den Hinweis auf die Entscheidung des BGH. Wir hatten das Urteil bereits in der Gruppe IT-Recht angesprochen.

http://community.beck.de/gruppen/forum/it-recht/einordnung-eines-interne...

Maßgebend wird sein, ob die Lieferung einer Sache wesentlicher Vertragsgegenstand ist. Meist wird in den Veröffentlichungen zu sehr auf die Herstellung Bezug genommen. Das war nach dem alten 651 richtig, nicht nach dem neuen.

 

Ich denke, dass der Wortlaut auch - regelmäßig - bei Webseiten nichts anderes zulässt, da in § 651 BGB von Sachen die Rede ist und dieser meiner Meinung nach somit auf § 90 BGB verweist. Webseiten werden oftmals nur auf einen Webspace vom Ersteller hochgeladen und nicht per DVD / CD / BluRay an den Auftraggeber gesandt, so dass die Voraussetzungen für die Verweisung auf die § 433 ff. BGB gar nicht erfüllt ist und nur ein "Rückgriff" auf die §§ 631 ff. BGB übrig bleibt. Die § 611 ff. BGB scheiden schon tatbestandlich aus, da ein konkreter Erfolg geschuldet ist und nicht nur die Tätigkeit an sich.

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Mit BGH-E. v. 23.7.2009, 9.2.2010 und 4.3.2010 liegen also nun 3 BGH E. vor, die nur noch wenig Spielraum für die Ablehnung der Anwendung des § 651 lassen. Die Sachqualität bzw. deren angebliches Fehlen ist kein Argument. Dies hat Mankowski schon als Problem bei OLG München v. 22.12.2009 herausgearbeitet (CR 2010, 137): die Sacheigenschaft muss europarechtskonform ermittelt werden.

Zudem: wie soll bei Nichtanwendung des § 651 wg Ablehnung der Sachqualität die Verjährung für Mängel in AGB aussehen? § 634a Abs. 1 Nr. 1 geht nicht, ist nicht das Leitbild.

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