§ 160a StPO - Darüber lässt sich streiten....Inhalt abgleichen

Rechtsgebiet: Strafrecht
Experte: Carsten Krumm

Richter am Amtsgericht

10.03.2010

Wie vielleicht vielen Lesern bekannt ist, soll § 160a StPO geändert werden. Es sollen alle Anwälte in den Genuss dessen Schutzschirms kommen. Der Richterbund lehnt dies ab - so eine aktuelle Meldung. Die Anwaltschaft befürwortet dies - natürlich. Was denken Sie?

 

Ach so: der Link zum Referentenentwurf: http://www.bdr-online.de/base/bin/download.php?ID=1269&pro=0

Siehe auch:

Kommentare

Kommentare:
RA JM

10.03.2010

"Dieser Entwurf sieht vor, den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 StPO vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen auf Rechtsanwälte zu erstrecken" - also die künstliche, schlicht nicht nachvollziehbare, völlig praxisfremde und auch verfassungsrechtlich wohl nicht unbedenkliche Aufspaltung in Strafverteidiger und "sonstige Rechtsanwälte" aufzugeben.

"Was denken Sie?" Hohes Gericht - bei allem Respekt: Meinen Sie diese Frage wirklich ernst?

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egal

11.03.2010

Warum sollte diese Trennung verfassungswidrig sein?

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Hans

11.03.2010

Was soll man von den Stellungnahmen eines Richtervereins halten, der nicht nur Staatsanwälte in seine Reihen aufnimmt und damit zeigt, was er von Gewaltenteilung hält, sondern sich auch noch einen Oberstaatsanwalt zum Vorsitzenden wählt?

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RA JM

11.03.2010

@ egal: Wie wäre es mit Gleichbehandlungsgebot?

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Die Grenzen zwischen zivil-, steuer- und strafrechtlichem Mandat sind fließend.

Es ist ein wichtiges Element unserer Rechtspflege, dass ein Mandant zu seinem Rechtsanwalt frei sprechen und sich ihm anvertrauen kann.

Das Belauschen von Rechtsanwälten birgt die Gefahr, dass Mandanten tendenziell zurückhaltender in ihren Äußerungen werden. So behindert man lediglich die anwaltliche Tätigkeit und kommt der Wahrheit nicht näher.

Straftaten werden nicht nur durch Strafverfolgungsbehörden bekämpft. Sich dem Rechtsanwalt zu offenbaren ist oft erster Schritt zur Rückkehr in die Legalität.

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Jens Ferner

15.03.2010

@2, 4: Die Frage nach Art. 3 GG ist naheliegend, aber keineswegs evident oder zwingend. Die Aufsplittung in "Strafverteidiger"/"sonstige Rechtsanwälte" ist keinesfalls willkürlich und kann sich durchaus an sachlichen Kriterien und Argumenten orientieren. Schwerwiegender ist der Aspekt der Praxistauglichkeit, da die Grenzen und Sachverhalte fliessend sind (Schönstes Beispiel: In der Scheidung droht die Frau mit der Offenlegung von Schwarzgeldkonten anhand von Ordnern, die sie beim Auszug mitgenommen hat - Klient fragt nun (erstmal) den Scheidungsanwalt nach seinen Möglichkeiten, natürlich erst nach Klärung des Sachverhalts)

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