BVerwG kippt Post-Mindestlohn

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.01.2010

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.1.2010 - 8 C 19.09, Pressemitteilung) hat in letzter Instanz den gegen die Postmindestlohnverordnung gerichteten Klagen stattgegeben (zur Vorinstanz vgl. den Blog-Beitrag vom 18.12.2008). Mit dieser Verordnung hatte Ende 2007 der damalige Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen nach Maßgabe des Tarifvertrages für verbindlich erklärt, den der von der Deutschen Post dominierte Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di im November 2007 geschlossen haben. Der hierin festgesetzte Mindestlohn liegt zwischen 8,00 Euro und 9,80 Euro pro Stunde für Briefzusteller. Geklagt haben gegen diese Verordnung mehrere private Konkurrenten der Post wie PIN und TNT. Sie argumentierten, sie hätten mir einer anderen Gewerkschaft (Neue Brief- und Zustelldienste = GNBZ) einen anderen Tarifvertrag mit niedrigeren Löhnen geschlossen, der nun verdrängt werde. Hierin sehen die Kläger einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klägern jetzt im Ergebnis recht gegeben. Die Richter sehen die Kläger in ihren Rechten verletzt. Allerdings scheint das BVerwG sich hierfür lediglich auf formale Gründe zu berufen. Bemängelt wird ausschließlich, daß der Bundesarbeitsminister bei Erlass der Verordnung das gesetzlich in § 1 Abs. 3a Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz a.F. vorgeschriebene Beteiligungsverfahren nicht eingehalten habe. Danach hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor Erlass der Rechtsverordnung den in deren Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dies sei nicht in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Maße geschehen, so das BVerwG. Damit seien die Beteiligungsrechte der Kläger verletzt worden. Die Pressemitteilung läßt nicht erkennen, dass die Richter sich darüber hinaus mit den grundsätzlichen materiellrechtlichen Einwänden gegen die Rechtsverordnung auseinandergesetzt haben.

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