AG Reutlingen: Gefahr in Verzug bei Blutprobenentnahme wegen 2 Tage vorher angekündigter Ablehnung mündlicher Anordnung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.01.2010

In den letzten Tagen ist mir ein Urteil des AG Reutlingen zugesandt worden, das sich einmal mehr mit der Frage der Verwertbarkeit einer nichtrichterlich angeordneten Blutprobe (§ 81a StPO) befasst. Das Urteil AG Reutlingen, Urteil vom 25.11.2009 - 10 Ds 25 Js 16424/09 soll noch nicht rechtskräftig sein. Der Angeklagte wurde u.a. wegen § 316 StGB verurteilt. Das AG hat Gefahr in Verzug angenommen aufgrund folgenden Sachverhalts:

 

"....Gegen 01:17 Uhr riefen die Beamten hingegen beim Bereitschaftsstaatsanwalt, Herrn .... an. Dieser ordnete umgehend die Entnahme zweier Blutproben an. Er versuchte dabei erst gar nicht, den Bereitschaftsrichter zu kontaktieren. Denn dieser, ...., hatte ihm am Freitag, 14. August 2009 um 10.40 Uhr dienstlich eine Email mit dem Betreff „Bereitschaftsdienst“ gesandt. Diese lautete in vollem Wortlaut: „Sehr geehrter Herr ..., zur Vorbereitung und Durchführung des gemeinsamen Bereitschaftsdienstes am kommenden Wochenende (Freitag, 14.8.2009, 14.00 Uhr bis Montag 17.8.2009, 7.30 Uhr) weise ich darauf hin, dass ich – auch in den Zeiten der Nachtbereitschaft und in Eilfällen – nicht lediglich aufgrund fernmündlicher Sachverhaltsdarstellung entscheiden werde, sondern um Zuleitung jeweils schriftlich abgefasster Anträge der Staatsanwaltschaft bitte. Mit freundlichen Grüßen ......“. Zu einer schriftlichen Antragstellung sah sich der Bereitschaftsstaatsanwalt auf die Schnelle aber nicht in der Lage, zumal er auch nicht wusste, wie er den Antrag dem Bereitschaftsrichter hätte nachts zukommen lassen sollen. Eine dem Angeklagten auf die staatsanwaltschaftliche Anordnung hin sodann im Klinikum ..... in .... um 01:35 Uhr entnommene erste Blutprobe ergab eine BAK von 2,96 Promille; eine zweite dort um 02:15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von noch 2,77 Promille. ..."

 

 

 

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