Kein Verlass auf die Annahme eines konkludent gestellten Prozesskostenhilfeantrags!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.12.2009

Das LAG Baden-Württemberg hat sich im Beschluss vom 26.11.2009, - 21 Ta 10/09 - , mit der Frage befasst, ob ein konkludent gestellter Prozesskostenhilfeantrag angenommen werden kann. Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und für die Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe beantragt. Diese war ihm auch bewilligt worden. Im späteren Kammertermin wurde jedoch ein Vergleich geschlossen, in dem neben der streitgegenständlichen Kündigungsschutzklage auch weitere Ansprüche wechselseitiger Art geregelt wurden, so dass der Vergleich einen Mehrwert aufwies. Erst nach dem Kammertermin beantragte der Kläger, den PKH-Bewilligungsbeschluss auf den Vergleichsmehrwert zu erstrecken. Dies reichte dem LAG Baden-Württemberg nicht aus. Grundsätzlich sei die Annahme stillschweigender Prozesskostenhilfeanträge möglich, allerdings könne im vorliegenden Fall kein schlüssiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrwert des Vergleichs angenommen werden, weil der ursprünglich gestellte PKH-Antrag des Klägers für die Kündigungsschutzklage, über den das Arbeitsgericht voll umfänglich positiv entschieden hatte, damit vorbraucht war und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mehrvergleichs somit keine Wirkung mehr aufwies.

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