Anwaltliche Verrechnungsstelle und Rechtsschutzversicherung
von , veröffentlicht am 26.11.2009Die Frage, eine Rechtsschutzversicherung sich auch mit anwaltlichen Honorarforderungen auseinandersetzen muss, wenn der Anwalt seine Vergütungsansprüche an eine anwaltliche Verrechnungsstelle abgetreten hat, hat den BGH im Urteil vom 5.11.2009 - IX ZR 131/07 - beschäftigt. Nach dem BGH bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen eine solche Abtretung, auch könne sich die Rechtsschutzversicherung nicht auf § 2 Nr.1a ARB 75 berufen, nach wie vor gehe es um die Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforderung, an der Rechtsnatur des Gegenstands ändere sich nichts, wenn der Anspruch, dem der Versicherte ausgesetzt sei, an einen Dritten abgetreten werde.
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