Reisekosten und PKH

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.09.2009

Immer wieder Streit gibt es in der Frage, in welchem Umfang dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ein Anspruch auf Reisekosten gegen die Staatskasse zusteht. Die wesentlichen Grundsätze hat das LAG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 8.6.2009 - 8 Ta 126/09 - nochmals zusammengefasst. Auch ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt ist ohne die Einschränkung, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, beizuordnen, wenn besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Eine Entfernung von circa 300 km für eine einfache Fahrt zum Terminsort - so das LAG Rheinland-Pfalz - spricht dafür, dass ein Verkehrsanwalt hätte beigeordnet werden müssen mit der Folge, dass auch einem nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt Reisekosten aus der Staatskasse erstattet werden müssen, soweit die Kosten der Beiordnung eines Verkehrsanwalts erspart wurden.

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