Eine nicht ganz alltägliche Streitwertbeschwerde

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.08.2009

Mit der festen Streitwertobergrenze von 30.000.000 € hatte sich das OLG Köln im Beschluss vom 26.6.2009 - 18 U 108/07-  zu befassen. Im zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren hatte die Klägerin von den beiden durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von über 112.000.000 € verlangt. Nachdem der Senat den Streitwert zunächst nur auf 30.000.000 € festgesetzt hatte, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Festsetzung der Streitwerts auf 60.000.000 € (zwei x 30.000.000 €). Das OLG Köln hat diesem Antrag entsprochen. Denn § 22 Abs. 2 Satz RVG ist dahin zu verstehen, dass der Streitwert für jede von mehreren Parteien, die durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden, auf bis zu 30.000.000 € festgesetzt werden kann und diese Beträge auch dann zu addieren sind, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.

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