Nur verringerte Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.06.2009

Wird in einem gerichtlichen Verfahren eine Einigung nicht nur über die anhängigen Gegenstände, sondern auch über nicht anhängige Gegenstände getroffen, entsteht bei diesem Mehrvergleich für die nicht anhängigen Gegenstände die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG mit dem Satz von 1,5. Nach dem LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Mai 2009, 5 Ta 97/09 fällt jedoch die Einigungsgebühr bei den Gegenständen des Mehrvergleichs ebenfalls nur mit dem reduzierten Satz von 1,0 nach Nr. 1003 VV RVG ein, wenn die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf dem Mehrvergleich beantragt wird. Auch wenn Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren für die vergleichsweise Regelung zuvor nicht förmlich gestellter Anträge beantragt werde, werde das Arbeitsgericht in Anspruch genommen. Das Gericht sei insoweit nicht lediglich Beurkundungsorgan, sondern helfe im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung des Vergleichs. Eine Anrufung des Gerichts erfolge gemäß der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG auch dann, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht werde.

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