EuGH: Vorentscheidung zu § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.06.2009

Am 18.6.2009 hat der EuGH in der österreichischen Rechtssache Hütter (C-88/08) ein Urteil gefällt, das als Vorentscheidung über die Vereinbarkeit von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit der RL 2000/78/EG gewertet werden kann. Es ging um die Frage, ob bei der Festlegung der Dienstaltersstufe im öffentlichen Dienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten zulässigerweise nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Der EuGH hat dies verneint:

"Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt."

Danach ist es wenig wahrscheinlich, dass das Gericht in der noch anhängigen Rechtssache Kücükdeveci (C-555/07) keine Einwände dagegen erheben wird, dass in Deutschland bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen Dienstzeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen sind.

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