Eine Entscheidung mit Augenmaß!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.06.2009

Der Satz, je höher der Wert, desto höher die Anwaltsgebühren, gilt in 2 Fällen nicht. So stimmt er nicht bei der Streitwertobergrenze des § 39 GKG. Ein ähnlicher Effekt tritt aber auch bei der Prozesskostenhilfe bei Streitwerten über 30000 Euro ein. Dieser Gebührendegression bei der Prozesskostenhilfe nach § 49 RVG ein Ende bereitete der VGH Mannheim im Beschluss vom 19.05.2009- 13 S 999/09:  Vertritt der beigeordnete Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, ohne dass dieselbe Angelegenheit nach § 7 Abs. 1 RVG vorliegt, und überschreiten die zusammengerechneten Streit- bzw. Gegenstandswerte die Obergrenze des § 49 RVG in Höhe von 30.000,- Euro, so erhält er in Bezug auf die Verfahrensgebühr den Mehrfachvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG in entsprechender Anwendung, d.h. aus dem Wert über 30000 Euro wird der Mehrvertretungszuschlag nach den Sätzen des § 49 RVG hinzugerechnet.

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen