Forensische Hypnose als erinnerungsunterstützendes Verfahren bei Aussagen von Zeugen und Opfern - Ist das rechtlich überhaupt zulässig?Inhalt abgleichen

Experte: Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg

Rechtsanwalt; VRiOLG a.D.; VRiBayObLG a.D.

06.06.2009

Bislang war mir nicht bekannt, dass im sog. Karlsruher Autobahnraser-Fall (der Täter hatte mit seinem Fahrzeug durch plötzliches, dichtes Auffahren einen anderen Pkw von der Fahrbahn gedrängt, die junge Mutter und ihr Kleinkind starben) ein Zeuge sich unter Hypnose an signifikante Bestandteile des Nummernschilds erinnern konnte, welche in den folgenden Ermittlungen zu dem später verurteilten Testwagenfahrer  führten. In ihrem Aufsatz „Forensische Hypnose als erinnerungsunterstützendes Verfahren bei Aussagen von Zeugen und Opfern"  in: Kriminalistik 2008 (nicht 2009, koorigiert am 21.5.2010) Heft 6 S.355 ff schildern die Erlanger Diplom-Psychologin Dr. Andrea  M. Beetz  und Kriminalhauptkommissar Klaus Wiest, Polizeipräsidium München, auch noch den Fall einer 67-jährigen Frau, die beim Wandern am Brauneck/ Oberbayern vergewaltigt und in hilfloser Lage zurückgelassen wurde, sich zu einer Befragung unter Hypnose bereit erklärte und dabei sich an weitere wichtige Details im Zusammenhang mit dem Zusammentreffen des Täters bereits während der Zugfahrt nach Oberbayern erinnerte.

Nach § 69a Abs. 3 StPO gilt § 136a StPO für die Vernehmung von Zeugen entsprechend und nach § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO ist es ausdrücklich untersagt, die Freiheit der Willensentschließung durch Hypnose zu beeinträchtigen  -  und das jedenfalls grundsätzlich unabhängig, ob mit oder ohne Einverständnis des Betroffenen. Vielfach bekräftigt die Kommentarliteratur die klare gesetzliche Position (z.B BeckOK-StPO/Monka  § 136a Rn. 22; KK-StPO /Diemer § 136a Rn. 28). Einige Kommentare differenzieren allerdings: Die Wiederherstellung des freien Willens durch Beseitigung posthypnotischer Hemmungen sei zulässig, weil es nicht um die Beeinträchtigung der Willensfreiheit, sondern ihre Wiederherstellung  gehe.

Die forensische Hypnose als erinnerungsunterstützendes Verfahren bei  Zeugen eröffnet Ermittlungschancen, birgt aber auch Gefahren: Hypnotisierte können anfälliger für Suggestionen des Fragenden sein, sie können sich selbst unter Druck setzen, die ermittlungstaktische erhoffte  Aussage beizusteuern  - und sie können sogar lügen.

Soweit es bislang zum Einsatz forensischer Hypnose als erinnerungsunterstützendes Verfahren gekommen ist, wurde die Spur, die sich aus der Aussage ergibt, selbstständig weiterverfolgt. Führten diese Ermittlungen zu einem verwertbaren Ergebnis wurde dieses neue, lediglich aufgrund der Hypnose gewonnene Beweismittel in die Beweisführung eingebracht. Rechtlich mag eine eindeutige Absage an die Hypnose geboten sein, aber zuvor sollten die Details und praktischen Implikationen eines solchen absoluten Verbots diskutiert werden; denn schon über den Begriff der Hypnose ist man sich uneins. Übereinstimmend weist die fachwissenschaftliche Diskussion es zurück, dass man unter Hypnose die Kontrolle über sich aufgebe. Zunehmend rasch wird jedenfalls die psychologische Forschung zur forensischen wie klinischen Hypnose fortschreiten.  

Siehe auch:

Kommentare

Kommentare:
Michael Atzert

Rechtsreferendar

13.08.2009

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Bernd v. Heintschel-Heinegg,

 

Vielen Dank für Ihren außerordentlich interessanten Artikel!

Zitat:

"die Freiheit der Willensentschließung durch Hypnose zu beeinträchtigen  -  und das jedenfalls grundsätzlich unabhängig, ob mit oder ohne Einverständnis des Betroffenen"

Meiner Meinung nach überwiegen die Chancen einer Vernehmung unter Nutzung einer hypnotischen Trance - die Einwilligung des Zeugen selbstredend voraus gesetzt - deren Risiken.

Die Gefahr, dass ein Zeuge Hinweise lediglich konfabuliert, sollte letztlich nicht anders zu bewerten sein, als ein fernmündlicher Hinweis bei der Polizei der sich nachträglich ermittlungstechnisch als unergiebig erweist.

Lediglich bei der verantwortlichen Vernehmung verbietet sich m.A. nach - selbst eine eingewilligte - Hypnose wegen der Gefahr des Konfabulierens.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Atzert

p.s.:

Hypnotisieren ist wirklich erstaunlich einfach, wenn man das Prinzip einmal erkannt hat. ;-)

 

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Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg

Rechtsanwalt; VRiOLG a.D.; VRiBayObLG a.D.

13.08.2009

Sehr geehrter Herr Rechtsreferendar Atzert,

vielen Dank, dass Sie nochmals das auch in meinen Augen sehr spannende Thema aufgegriffen haben. Die Psychologen werden weiter forschen - und wir Juristen müssen uns möglichst frühzeitig Gedanken über die Verwertbarkeit machen.

Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg

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Michael Atzert

Rechtsreferendar

17.05.2010

Bei der Recherche ist mir aufgefallen, dass der im obigen Beitrag erwähnte Artikel "Forensische Hypnose als erinnerungsunterstützendes Verfahren bei Aussagen von Zeugen und Opfern" von Beetz/Wiest unter der genannten Seitenzahl nicht in der Kriminalistik 2009, sondern Kriminalistik 2008 zu finden ist.

Allerdings wird der Hypnoseinteressierte auch in der Kriminalistik 2009 fündig:

Dort findet sich in Heft 7 ab Seite 417 der zweite Teil eines Artikels von Heiko Artkämpfer zum Thema "Warheitsfindung im Strafverfahren mit gängigen und innovativen Methoden" welcher sich gleichfalls mit Hypnose im Strafverfahren beschäftigt.

Mit besten Grüßen

Michael Atzert

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Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg

Rechtsanwalt; VRiOLG a.D.; VRiBayObLG a.D.

21.05.2010

Sehr geehrter Herr Rechtsreferendar Atzert,

dank ihrer Zuschrift habe ich das Zitat in meinem ersten Beitrag richtig gestellt. Herzlichen Dank auch für den weiteren Literaturhinweis. Ein spannendes Thema!

Beste Grüße
Bernd von Heintschel-Heinegg

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