Zweimal Erledigung – und doch nicht jedes Mal Honorar

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.03.2009

Im Vergütungsverzeichnis kommt der Begriff der „Erledigung" bei verschiedenen Vergütungstatbeständen vor. So verdient nach Nr. 5115 VV RVG der Anwalt eine zusätzliche Gebühr, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Bei diesem Vergütungstatbestand wird gemeinhin ein sehr großzügiger Maßstab an die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens angelegt, so genügt nach dem Urteil des BGH vom 08.09.2008 - IX ZR 174/07 - jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist, so können sogar Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens fördern. Ganz anders ist es aber, wenn die anwaltliche Tätigkeit nicht ein Bußgeldverfahren, sondern ein Vorverfahren vor einem verwaltungsgerichtlichen oder sozialgerichtlichen Prozess betrifft. Dann ist zwar der Vergütungstatbestand  Nr. 1002 VV RVG - Erledigungsgebühr - einschlägig, die nach Satz 1 der Anmerkung entsteht, wenn sich die Rechtssache „durch die anwaltliche Mitwirkung" ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt. Hier werden von der Rechtsprechung durchaus strengere Maßstäbe angelegt, so hat beispielsweise das LSG Hessen im Beschluss vom 22.01.2009 - L 1 KR 164/08 NZB - festgehalten, dass die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache voraussetze und dass die Begründung des Widerspruchs hierfür allein nicht ausreiche. Die Entscheidung des BGH vom 18.09.2008 - IX ZR 174/07 - stehe nicht entgegen, da Nr. 5115 VV RVG nicht mit Nr. 1002 VV RVG übereinstimme. Weil somit die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG durch die sehr unscharfen (was ist eine „qualifizierte" anwaltliche Mitwirkung? ) und die strengen Anforderungen, die teilweise für die Erfüllung dieses Vergütungstatbestandes gestellt werden, nur in Ausnahmefällen verdient werden kann, ist aus meiner Sicht der Gesetzgeber gehalten, bei dieser Ungleichgewichtung steuernd einzugreifen.

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