Auch kein Notanwalt vor dem Bundessozialgericht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.02.2009

Nach § 177 SGG sind Entscheidungen des Landessozialgerichts, von den dort ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar. Dies gilt auch, wenn das Landessozialgericht eine Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss abweist. In diesem Zusammenhang hatte das Bundessozialgericht die Frage zu entscheiden, was gilt, wenn in einem solchen Fall der Kläger als Naturalpartei ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landessozialgerichts einlegt und beantragt, ihm einen juristischen Beistand (Notvertreter) beizuordnen. Das Bundessozialgericht hat das Rechtsmittel des Klägers im Beschluss vom 14.01.2009 - B 2 U 8/08 S - als unzulässig behandelt. Eine Konstellation, die nach § 177 SGG eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss von Beschwerden an das Bundessozialgericht gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts rechtfertigen könnte, liege nicht vor, auch können Rechtsmittel zum Bundessozialgericht wirksam nur durch einen dort zugelassenen Prozessbevollmächtigten nach § 73 Abs. 4 SGG eingelegt werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheide aus, gleiches gelte auch für die Bestellung eines Notanwalts, da die Angelegenheit aussichtslos ist.

 

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