Gesteigerte Anforderungen an das Aufsichtsratsmandat

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 15.01.2009

In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass die Rolle des Aufsichtsrats in einer Aktiengesellschaft weiter zunimmt und an Bedeutung gewinnt. Mit den vermehrten Pflichten und der gestiegenen Verantwortung ist gleichzeitig auch ein erhöhtes persönliches Haftungsrisiko der Aufsichtsratsmitglieder verbunden. Nach §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 AktG haftet ein Aufsichtsratsmitglied bei einem Pflichtverstoß persönlich gegenüber der Gesellschaft (sog. Innenhaftung). Zentrale Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands. Grund für die Pflichtenerweiterung des Aufsichtsrats sind zunächst einige Gesetzesänderungen. So müssen gemäß § 111 Abs. 4 S. 2 AktG (geändert im Jahr 2002 durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz) bestimmte Geschäfte festgelegt werden, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Zudem werden dem Aufsichtsrat etwa durch das geplante Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) neue Aufgaben zugewiesen, wie zum Beispiel die Pflicht zur Prüfung der Wirksamkeit der internen Risikomanagementsysteme (siehe hierzu bereits meinen Beitrag vom 13. März 2008). Doch nicht nur Gesetzesänderungen verschärfen das Haftungsrisko von Aufsichtsratsmitgliedern, auch die Wirtschaftskrise trägt ihren Teil dazu bei. Denn die Intensität der Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach der Lage der Gesellschaft. In schwierigen Unternehmenssituationen muss der Aufsichtsrat seine Überwachungstätigkeit verstärken. Insgesamt ist ein neues Rollenverständnis und auch eine erhöhte Erwartung der Öffentlichkeit an den Aufsichtsrat festzustellen. Das Verhältnis von Vorstand und Aufsichtsrat wird neu geordnet. Kann hierbei das monoistische Boardsystem der anglo-amerikanischen Aktiengesellschaft weiterhelfen?

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