Trunkenheitsfahrt: Urteil muss die Umstände der Alkoholaufnahme schildern

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 27.11.2008

Die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist "Standard" für alle StrafrichterInnen. Natürlich führt dies auch dazu, dass sich die abgesetzten Urteilsgründe nach und nach standardisieren. Das OLG Koblenz hat hierzu mit Beschl. v. 29.10.08 - 2 Ss 176/08 - festgestellt, dass die Urteilsgründe nicht nur eine Reihe aneinandergereiter Daten sein dürfen, sondern auch zur Ursache der Trunkenheitsfahrt Stellung nehmen müssen:

„Im Fall der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt darf sich der Tatrichter hinsichtlich der Tat selbst in der Regel nicht damit begnügen, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe. Die Schuld des Täters - ebenso die Frage der Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der Sperrfrist (§§ 69, 69a StGB) - kann in derartigen Fällen nämlich wesentlich durch die Umstände der Alkoholaufnahme und durch die Gegebenheiten der Tat selbst bestimmt worden sein. So kann von Bedeutung sein, ob der Täter sich auf einer „Zechtour“ befand und in Fahrbereitschaft getrunken hat, oder ob es eher zufällig zur Alkoholaufnahme kam, ob er aus eigenem Antrieb handelte oder ob er von Dritten verleitet wurde, ob er bewusst oder unbewusst fahrlässig handelte, und ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand. Wesentliche Faktoren der Tat selbst können - unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr - die Dauer und die Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße sein ... Feststellungen hierzu oder wenigstens zu einigen nach Lage des Einzelfalles besonders bedeutsamen Umständen sind im Allgemeinen zur näheren Bestimmung des Schuldgehalts der Tat als Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung - selbstredend auch im Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht - erforderlich. Anders verhält es sich nur, wenn außer der Angabe von Tatzeit, Tatort und Blutalkoholwert keine weiteren, für den Schuldumfang wesentlichen Feststellungen mehr möglich sind, weil der Angeklagte zu den näheren Tatumständen schweigt und Beweismittel dafür entweder nicht zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären ..."

Also: Der Richter muss daran denken, entsprechende Feststellungen zu treffen und im Urteil darzulegen - der Verteidiger muss das Urteil entsprechend prüfen!

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