NJW-Entscheidung der Woche: Bezeichnung eines Polizeibeamten als "Oberförster" keine BeleidigungInhalt abgleichen


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Thorsten Peppel

24.10.2008, 12:58 Uhr

Aus den Gründen:
... Die StA, die die ihr übermittelten Zweifel des Gerichts an der Strafbarkeit in der vom Angesch. getätigten Äußerung unverständlich fand ("nicht ansatzweise nachvollziehbar"), hat in ihrer Rückäußerung betont, nicht die Titulierung als "Oberförster" allein stehe in Rede, sondern die gesamte Äußerung "Herr Oberförster, zum Wald geht's da lang!" sei eine strafbare Äußerung der Missachtung. Leider hat es die StA versäumt, dem Gericht mitzuteilen, inwiefern die Bezugnahme auf den Wald bzw. die Richtung, in der dieser gelegen sei, der für sich nicht ehrverletzenden Äußerung des Angesch. ehrverletzenden Charakter sollte verleihen können. Es mag sein, dass sich nach einer kleinen Weile des Nachdenkens und Assoziierens mit dem Begriff Wald oder Holz Bezeichnungen oder Ausdrücke finden ließen, die, hätte der Angesch. sie gebraucht, gewiss dem Tatbestand der Beleidigung unterfielen, indessen hat er sie nicht getan, so dass es müßig ist, in dieser Richtung nachzusinnen, worin die Beleidigungsrelevanz des Waldes liegen könnte. Sollte sich herausstellen - das Gericht hat dies nicht geprüft und es auch nicht für erforderlich gehalten -, dass in der unmittelbaren Nähe des Ortes der Handlung sich gar kein Wlad befindet oder möglicherweise die vom Angesch. im Zuge seienr Äußerung angegebene Richtung dieses Waldes unzutreffend gewesen sein sollte, so könnte dies dazu führen, dass ein verständiger Dritter sich schwer tun müsste, der Äußerung des Angesch. überhaupt eine sinnvolle Bedeutung abzugewinnen, eine ehrenrührige strafbare Beleidigung ließe sich ihr gleichwohl auch dann nicht entnehmen. ...

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