Richterbund für nach oben unbegrenzte Tagessatzhöhen bei Geldstrafen

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 07.08.2008

Der Deutsche Richterbund (DRB) hat sich dafür ausgesprochen, bei Geldstrafen Tagessätze in unbegrenzter Höhe zuzulassen. Er nimmt damit Stellung zu einem Gesetzentwurf, nach dem die Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen wegen der gestiegenen Einkommen angehoben werden soll. Nach Auffassung des DRB besteht kein sachlicher Grund dafür, überhaupt an einer gesetzlich normierten Obergrenze bei der Tagessatzhöhe festzuhalten. Die Höchstgrenze habe ausschließlich zur Folge, dass besonders einkommensstarke Täter, deren Einkünfte selbst über die nun vorgesehene Tagessatzhöhe von 20.000 € hinaus gingen, anders als alle anderen Täter nicht ihren Einkünften entsprechend bestraft würden. Die Berechnung der Tagessatzhöhe bliebe weiterhin unverändert.

Mit der Aufhebung der Höchstgrenze gehe die Bestimmtheit des § 40 Abs 2 StGB nicht verloren. Die Rechtsprechung des BVerfG NJW 2002, 1779 zur früheren Vermögensstrafe nach § 43a StGB sei nicht auf den Fall des Verzichts auf eine Obergrenze des Tagessatzes übertragbar. Die Karlsruher Richter hätten klargestellt, dass der Gesetzgeber seine Pflicht erfülle, wenn er durch die Wahl der Strafandrohung sowohl den Strafrichter als auch den betroffenen Bürger so genau orientiere, dass seine Bewertung der tatbestandlich  beschriebenen Delikte deutlich werde, der Betroffene das Maß der drohenden Strafe abschätzen könne und dem Strafrichter die Bemessung einer schuldangemessenen Reaktion möglich sei. Hierfür bedürfe es keiner Obergrenze der Tagessatzhöhe.

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2 Kommentare

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Eben nicht! Beide Grenzwerte der Tagessatzhöhe sind vor dem Hintergrund der mit der Geldstrafe intendierten Strafzwecke aus meiner Sicht "nicht zu halten". Der Forderung des DRB schließe ich mich daher an. Was den Mindestbetrag eines Tagessatzes von 1 EUR betrifft, so ist nicht ersichtlich, wie bei einem derart geringen Minimum eine fühlbare Strafwirkung von der Geldstrafe ausgehen soll. Deshalb hatte die Große Strafrechtskommission des DRB bereits im Jahr 2000 Erhöhung des Mindestbetrages auf fünf Euro vorgeschlagen (vgl. Kintzi DRiZ 2001, 198, 202). Unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten begegnet der niedrige Mindestbetrag auch vor dem Hintergrund des für die Ersatzfreiheitsstrafe geltenden Umrechnungsmaßstabs 1:1 in § 43 S. 2 StGB Bedenken.

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