Richterbund für nach oben unbegrenzte Tagessatzhöhen bei Geldstrafen
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Der Deutsche Richterbund (DRB) hat sich dafür ausgesprochen, bei Geldstrafen Tagessätze in unbegrenzter Höhe zuzulassen. Er nimmt damit Stellung zu einem Gesetzentwurf, nach dem die Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen wegen der gestiegenen Einkommen angehoben werden soll. Nach Auffassung des DRB besteht kein sachlicher Grund dafür, überhaupt an einer gesetzlich normierten Obergrenze bei der Tagessatzhöhe festzuhalten. Die Höchstgrenze habe ausschließlich zur Folge, dass besonders einkommensstarke Täter, deren Einkünfte selbst über die nun vorgesehene Tagessatzhöhe von 20.000 € hinaus gingen, anders als alle anderen Täter nicht ihren Einkünften entsprechend bestraft würden. Die Berechnung der Tagessatzhöhe bliebe weiterhin unverändert.
Mit der Aufhebung der Höchstgrenze gehe die Bestimmtheit des § 40 Abs 2 StGB nicht verloren. Die Rechtsprechung des BVerfG NJW 2002, 1779 zur früheren Vermögensstrafe nach § 43a StGB sei nicht auf den Fall des Verzichts auf eine Obergrenze des Tagessatzes übertragbar. Die Karlsruher Richter hätten klargestellt, dass der Gesetzgeber seine Pflicht erfülle, wenn er durch die Wahl der Strafandrohung sowohl den Strafrichter als auch den betroffenen Bürger so genau orientiere, dass seine Bewertung der tatbestandlich beschriebenen Delikte deutlich werde, der Betroffene das Maß der drohenden Strafe abschätzen könne und dem Strafrichter die Bemessung einer schuldangemessenen Reaktion möglich sei. Hierfür bedürfe es keiner Obergrenze der Tagessatzhöhe.