Warnstreiks der Piloten, Lufthansa droht mit Schadensersatzklage

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.08.2008

Nach der Beendigung des Arbeitskampfes des Bodenpersonals drohen der Lufthansa nun Warnstreiks ihrer Piloten. Mit den angekündigten Streiks will die Pilotengewerkschaft Cockpit insbesondere der Forderung nach Errichtung einer eigenen konzernweiten Personalvertretung Nachdruck verleihen. Nach Einschätzung der Lufthansa wäre die geforderte Änderung der betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen unwirksam und ein Streik damit nicht verhältnismäßig. Die Lufthansa droht mit rechtlichen Schritten: man werde ein Verbot des Steiks erwirken und vollständigen Schadensersatz fordern. Das ungewöhnliche Streikziel wirft rechtlich gleichermaßen interessante wie umstrittene Rechtsfragen auf. Nach § 117 BetrVG ist das fliegende Personal vom Anwendungsbereich des BetrVG ausgenommen. Es kann aber durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Ob dafür auch gestreikt werden kann, ist noch ungeklärt. Interessant könnte insoweit ein Seitenblick auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sein. Hiernach können für Unternehmen und Konzerne unter bestimmten Voraussetzungen sog. Spartenbetriebsräte gebildet werden. Im Schrifttum divergieren die Meinungen hinsichtlich der Erstreikbarkeit solcher tariflichen Regelungen. Im Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz von Richardi (dort auch weitere Nachweise) liest man hierzu, dass es sich um keine Angelegenheit handele, für die wie sonst bei Tarifkonflikten der Arbeitskampf als ultima ratio in Betracht komme.  Wenn die Tarifvertragsparteien keine Einigung erzielten, bleibe es bei der gesetzlichen Regelung.

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