BAG beschränkt Wechsel in die OT-Mitgliedschaft

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.06.2008

Das BAG hat einem „Blitzaustritt“ aus dem Arbeitgeberverband – hier in der Gestalt eines Wechsels in die OT-Mitgliedschaft – die tarifrechtliche Wirksamkeit versagt (Urteil vom 4.6.2008 – 4 AZR 419/07). Damit setzt der 4. Senat seine Ankündigung aus dem Urteil vom 20.2.2008 (4 AZR 64/07) um. Seinerzeit hatte der Senat einen kurzfristigen Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband vereinsrechtlich für zulässig gehalten, jedoch obiter dictum angedeutet, dass er tarifvertragsrechtlich wirkungslos bleiben könne, wenn der Tarifpartner – die Gewerkschaft – nicht rechtzeitig vor Vertragsabschluss hierüber informiert worden sei. Daran knüpft das Gericht nun an. Im konkreten Fall war die Arbeitgeberin, die seit 1959 Mitglied des Arbeitgeberverbandes war, zwischen der Paraphierung des neuen Tarifvertrages (29. Mai 2002) und seiner Unterzeichnung (19. Juni 2002) mit sofortiger Wirkung in die OT-Mitgliedschaft gewechselt, ohne dass dies der Gewerkschaft mitgeteilt worden war. Die Arbeitgeberin muss daher trotz ihrer fehlenden Tarifbindung den neuen Tarifvertrag anwenden.

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