BAG zur Anhörung bei Verdachtskündigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 18.03.2008

Das BAG (Urteil vom 13.3.2008 - 2 AZR 961/06) ) hatte sich erneut mit einer außerordentlichen Verdachtskündigung zu befassen. Ausweislich der Pressemitteilung (21/08) hält das BAG an der nicht unumstrittenen (kritisch z.B. Dörner, NZA 1993, 873) Rechtsprechung fest, derzufolge nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden kann. Um sich nicht dem Risiko auszusetzen, im Prozess die Tat nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen zu können, machen gut beratene Arbeitgeber immer wieder von der Möglichkeit der Verdachtskündigung Gebrauch. Um gleichsam das schlechte (rechtsstaatliche) Gewissen zu beruhigen, schraubt das BAG die Anforderungen an eine Verdachtskündigung allerdings sehr hoch und gibt dem Arbeitnehmer, wenn sich nachträglich seine Unschuld herausstellt, einen Wiedereinstellungsanspruch. Zu den Anforderungen an eine Verdachtskündigung gehört u.a., dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den Verdachtsmomenten angehört wird. Zu diesem Punkt stellt das BAG jetzt klar: "In der Anhörung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf so unterrichten, dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, solange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat."

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen