Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

DIE KOMMENTARFUNKTION IST HIER GESCHLOSSEN - Neuer Beitrag mit Kommentarmöglichkeit hier.

 

Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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Erklärung zum bayerischen Richterverein in Sachen Mollath. Rückkehr zur Sachlichkeit.
mit Links und Querverweisen u.a. hier:
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/BRV.htm

1 Sie wünschen und fordern die Rückkehr zur Sachlichkeit. Einverstanden, aber richtig und gründlich, und zwar vom Anfang an. Die gebotene Sachlichkeit und Fairneß wurde aber im Fall Mollath durch die Staatsanwaltschaft und die beteiligten Richter von Anfang an grob missachtet oder verletzt, im einzelnen:
2 Bei der Ermittlung, insbesondere im Hinblick auf das Aufkommen der Bezichtigungen und der Behandlung seiner Anzeige.
3 Bei der Bewertung und bei der Kontrolle der völlig einseitigen Ermittlungen.
4 Und ganz besonders bei den extrem fehlerhaften und unwissenschaftlichen psychiatrischen Gutachten (Ausnahme Mainkofener Gutachter und Dr. Weinberger), deren Erstatter ja noch nicht einmal in der Lage waren, eine Vertrauensbasis  herzustellen, um persönlich untersuchen und explorieren zu können.
5 Ich habe vollstes Verständnis für all jene, die in diesen Sumpf und Morast tiefer hinein geblickt haben, dass sie enttäuscht, erregt, zornig, empört, resigniert, ja verzweifelt sind und fast jedes Vertrauen in diesen Rechtsstaat verloren haben. Was Sie sich mit der Psychiatrisierung aufrechter Menschen in Deutschland, besonders in Hessen (> Steuerfahnder Psychiatrisierung) und Bayern, geleistet haben, das geht längst nicht mehr auf die sprichwörtliche Kuhhaut, hier reicht kaum die Haut einer Elefantenherde.
6 Wer sich anmaßt, Recht im Namen des Volkes (> Exkurs) zu sprechen, der muss auch das Volk in die Kontrolle und Kritik einbeziehen. Das tun sie aber nicht. Sie mauern und verschanzen sich, sie schotten sich ab und sie sind anscheinend blind für ihre Mängel und Fehler. Und das sollte sich ändern. Denn die Problemlösung fängt bekanntlich mit der Problemwahrnehmung an. Mollath ist ein wirklich angemessener Anlass hierzu. Sie mögen Recht im Namen der Richter und des Rechts sprechen, aber sicher nicht im Namen des Volkes, jedenfalls oft nicht für mich und auch ich gehöre zum deutschen Volk.
7 Das geht aber nicht, wenn sie sich auf das Formale zurückziehen. Der BGH habe geprüft und für gut befunden. Ja, was genau hat er denn geprüft? Warum stellen sie das nicht ins Netz, damit wir uns ein Bild davon machen können? Und da wir gerade bei der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind, können sie uns sicher ganz sachlich erklären, warum die höchstrichterliche Rechtsprechung im Fall Mollath so grob  missachtet wurde, nämlich:
8 Warum wurde Mollath verfassungswidrig zur Beobachtung eingewiesen, obgleich das BVerfG schon 2001 einen entsprechenden Beschluss fasste, dass eine Einweisung zur Beobachtung eine Mitwirkungsbereitschaft des Probanden voraussetzt und nicht gegen seinen Willen erfolgen darf, was von Mollath ja völlig unzweideutig klar geäußert wurde?
9 Warum haben die Prüfgerichte, insbesondere der BGH selbst, nicht gemerkt, dass im Fall Mollath keine Diagnosesicherheit vorgelegen hat, wie es der BGH (!) seit 2004 fordert? Wurde das nicht geprüft? Und warum nicht?
10 Warum hat der BGH nicht gemerkt, obgleich er selbst 1999 einen entsprechenden von fast allen forensischen Psychologinnen und Psychologen sehr begrüßten Beschluss fasste, dass hypothesenorientiert und nicht nur in einer Richtung zu untersuchen ist - also im Einklang mit der Wissenschaft und dem gesunden Menschenverstand? Warum haben das auch alle anderen Gerichte nicht bemerkt? Sind die vor lauter Sachlichkeit in Bewegungsstarre gefallen?
10 Warum hat keiner dieser sachlichen Justizkoryphäen gemerkt, dass die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten nicht eingehalten wurden (liegen die überhaupt bei jeder RichterIn in der Schublade)? Gewiss wohl aus rein sachlichen Gründen. Wachen Sie endlich auf und schauen Sie sich die ganze - nicht nur die mit einäugiger Justizbrille gesehene - Rechtsrealität dieses Landes an. Hören Sie auf wegzuschauen und Ihre Abwehrmechanismen zu pflegen. Der deutsche Rechtsstaat brennt, dank Ihrer Mithilfe und ausgerechnet Sie mahnen zur Sachlichkeit bei der freiwilligen Feuerwehr, die am Löschen ist, was das Zeug hält, also grundlegende Sachlichkeit erst wieder einzurichten versucht?
11 Die forensisch-psychiatrische Schlechtachterindustrie könnte niemals in dem unerhörten Ausmaß ihre Murks- und Pfusch-Gutachten unterbringen, wenn Sie Ihrer richterlichen Pflicht und Verantwortung zur Leitung und Kontrolle des forensischen Sachverständigen angemessen nachgekommen wären. Daher fordere ich ganz sachlich eine Untersuchung der Schuldfähigkeits-, Unterbringungs- und Prognosegutachten in Bayern, damit ein für alle Mal der Spuk, der mit dem Kini 1886 in Bayern begann, ein Ende nehmen kann. Hierzu eine Anregung für die Zukunft: Die einfachste und billigste Qualitätssicherungsmaßnahme wäre, bei Erteilung eines Auftrages, die Voraussetzung zur Schuldfähigkeit zu prüfen, wenn in einem Formblatt die Gliederung, was im Gutachten alles zu leisten ist, detailliert aufgeführt würde. Die zwei wichtigsten Vorgaben hierzu lassen sich in wenigen Sätzen formulieren:
(1) Geben Sie bitte genau und lückenlos an, welche psychischen Merkmale zur Tatzeit aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung eingewirkt haben? Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern Sie pro und contra.
(2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie die im vorliegenden Fall möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie das Für und Wider für Ihre Hypothesen und begründen Sie Ihre Entscheidung so, dass sie für einen gebildeten Laien nachvollziehbar und verständlich ist.
Rudolf Sponsel, Erlangen

An

Walter Groß, Vizepräsident des Amtsgerichts, E-Mail Gross.bayrv@nefkom.net
Amtsgericht Nürnberg
Flaschenhof Str. 35,
D-90402 Nürnberg

Kopie: Fraktionen im Bayerischen Landtag, Gustl Mollath

Offener Brief: Richter sind laut Grundgesetz dem Gesetz unterworfen, das der Gesetzgeber verabschiedet

(...)

Art 97 (1) GG lautet "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen."

Der Richter am Landgerichts Nürnberg-Fürth Otto Brixner hat in der Verhandlung 2006 Gustl M. "malträtiert und provoziert" [1]. "Wenn Mollath über Schwarzgeldgeschäfte reden wollte, in die er seine Frau verwickelt sah, habe Brixner ihn jäh unterbrochen. Einmal habe er ihm sogar gedroht, beim nächsten Mal müsse er den Saal verlassen." Außerdem hat er erfolgreich bei den Finanzbehörden interveniert, um eine Untersuchung über Schwarzgeldschiebereien zu unterbinden [2], die nun durch den Sonderrevisionsbericht der HBV bestätigt wurden.

Aber nicht nur die Verhandlungsführung war fehlerhaft. Weitere Fehler im Urteil sind inzwischen nicht nur von Prof.Dr. Müller (Fall Mollath - was sind die Fehler der bayerischen Justiz?) [3, 4], sondern vielen anderen kompetenten Fachleuten z. B. Oberstaatsanwältin a. D. Gabriele Wolff-Blog: Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie [5] veröffentlicht.

Bedauerlicherweise hat der Bundesgerichtshof (1 StR 6/07 vom 13.02.2007) nur Rechtsfehler nicht jedoch Verfahrensfehler auch nicht in der Beweiswürdigung geprüft. Die Entscheidung erging nach § 349 Abs.2 StPO, also ohne schriftliche Begründung.

Es ist schon merkwürdig, dass Sie als Vizepräsident des Amtsgerichts Nürnberg die gesetzwidrigen Eskapaden ihres Kollegen vom Landgericht Nürnberg-Fürth Otto Brixner verteidigen. Ernster ist es, dass die von Ihnen fälschlich behauptete Überprüfung von Verfahrensfehlern und  Beweiswürdigung nicht stattfand. Skandalös wäre es wenn der Richterverein sich dem wissentlich anschließen würde.

Offensichtlich muss der Gesetzgeber über das Funktionieren der Justiz Bescheid wissen, um seiner Verpflichtung der Gesetzgebung gerecht zu werden. Deshalb fordert Prof. Dr. Müller zu Recht eine gründliche Information des Landtages. Da eine Überprüfung der Beweisführung nicht dokumentiert ist, stellt sich hier offensichtlich konkret die Frage an den Gesetzgeber, ob die einmalige Beweiserhebung im Sinne der Rechtssicherheit genug ist. Die Arbeiten an der Wiederaufnahme des Falles zeigt, dass diese Forderung nach gründlicher Untersuchung, die die Fehler der Justiz nicht schont an seinem Platzt war.

Gemäß Art. 20 (2) GG geht "Alle Staatsgewalt (...) vom Volke aus". Urteile werden im Namen des Volkes abgegeben. In Bayern werden Richter von der Exekutive angestellt, befördert und unterliegen ihrer Dienstaufsicht [6]. Deshalb hat die Presse ("4. Gewalt") die Aufgabe vor der Wahl die Wähler darüber zu informieren, wie die Justiz funktioniert, damit der Souverän der Demokratie Bescheid weiß was läuft und die richtige (Ab-)Wahl treffen kann.

 

http://home.broadpark.no/~wkeim/files/121205gross.html

 

Quellen:

  1. 1. Süddeutsche Zeitung (24. November 2012 14:26) Fall Mollath: Vom Richter "malträtiert und provoziert" http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-vom-richter-maltraetiert-und-provoziert-1.1531706
  2. 2. Nürnberger Nachrichten (2012-11-30): Ein Anruf bei Finanzbehörden stoppte brisanten Vorgang – Offenbar landeten die Anzeigen Mollaths nach einem Telefonat in der Schublade
  3. 3. Henning Ernst Müller's blog: Fall Mollath - was sind die Fehler der bayerischen Justiz? (mit Update 21.11.): http://blog.beck.de/2012/11/14/fall-mollath-was-sind-die-fehler-der-bayerischen-justiz-mit-update-2111
  4. 4. Henning Ernst Müller's blog: Fall Mollath – wie geht es weiter? http://blog.beck.de/2012/11/29/fall-mollath-wie-geht-es-weiter::
  5. 5. Oberstaatsanwältin a. D. Gabriele Wolff-Blog: Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie:  http://gabrielewolff.wordpress.com/2012/12/01/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie/
  6. 6. Gewaltentrennung in europäischer Perspektive: http://home.broadpark.no/~wkeim/files/gewaltentrennung.htm
5

@Garcia

 

Sehr geehrter Herr Garcia,

mir fällt erst jetzt auf, dass Sie von Ansätzen für gesetzgeberisches Eingreifen gesprochen haben.

Ich dränge Ihnen jetzt einfach mal ungefragt meine Meinung dazu auf.

Nach meiner Ansicht wäre es fatal, als Konsequenz des Falles an Systemschrauben rundrehen zu wollen. Da die "Systemhygiene" durch die Koppelung zweier komplett unterschiedlicher Bewertungsmuster nicht gewährleistet ist, ist fraglich, ob hier überhaupt Bedarf für eine rechtliche Neujustierung gegeben ist.

 

Vielleicht liegt das Problem im Systempartner. Es mag sich wohl formal so darstellen, als hätte der Richter die Entscheidungskompetenz, faktisch wird er sich einem Sachbeweis  nach StPO §80ff. kaum entgegenstellen wollen. Die der Arbeitswirklichkeit entsprechenden Verkürzung der Beweiswürdigung kommt ihm einerseits gelegen, andererseits stehen den Aussagen eines dem hypokratischen Eides verpflichteten Teilnehmer keine grossen psychologische Widerstände entgegen, zumal ja alles auch im Gesetz so geregelt ist.

 

Da hier des öfteren von der gutachterlichen Methodik die Rede war und es in Ihrem Blog ja auch tangiert wurde, wollte ich Sie auf ein Detail hinweisen, dass komplett in diesem Durcheinander überlesen wurde.

 

Es ist von Herrn Dr. Wörthmüller auf den ersten Blick sicher ehrenswert, von sich heraus einen Befangenheitsantrag zu stellen und könnte ihm als fachliche Kompetenz und moralische Integrität ausgelegt werden. Dem ist auch nicht zu widersprechen. Entlarvend finde ich persönlich aber sehr wohl folgenden Auszug:

 

"Auch eine Übertragung auf einen Mitarbeiter meiner Abteilung erscheint hier kontraindiziert, nachdem die hiesige forensich-psychatrische Struktur stark durch meine Person bzw. die hiervon ausgehenden Einschätzungen geprägt ist."

(Von Gustl Mollaths Webseite, bezeichnender Weise noch handschriftlich mit "?!" gekennzeichnet)

 

Man mag das nun unterschiedlich interpretieren. Entweder der Vorbeugung einer diagnostische Fehlerquelle durch das offensichtliche Abwehrverhalten des Herrn Mollaths in seinem Verfolgungswahn zu deuten oder daraus ketzerisch zu schliessen, dass den Fachleuten sehr wohl bewusst ist, wie es prinzipiell um die Validität der Ergebnisse innerhalb ihres Gebietes aussieht. Ersteres könnte man ausschliessen, wenn man die vorangegangene Erklärung zur persönlichen Befangenheit ansieht: Alleine das Gespräch mit dem Nachbarn wird angeführt.

 

Wenn die Fachwelt den Fall nun natürlich als Anlass nimmt, die Anforderungskriterien für die Gutachten in Betracht zu ziehen, warne ich Euch gleich, dass eine derartige Reaktion dazuführen wird, dass sich die Falschbeurteilungen zementieren werden. Die Konsequenz ist absehbar.

 

Die Öffentlichkeit, einschliesslich des lieben Professors, prügelt auf die Falschen ein.

 

Dem Arzt ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gar nicht bekannt. Der kennt nur entweder oder. 

 

Sollte der Professor weiter zwanghaft an der fixen Idee eines fernen Unrechts festhalten und in übersteigerter Selbstreflexion einen moralischen Leidensdruck empfinden, der sich aus einem ausgeklügelten Wahnsystemes heraus entwickelt hat und meint objektive Verhaltensweisen fachlich gebildeter Akteure als unmöglich qualifizieren zu wollen. Wird der Arzt ihn mit Verweis, dass er doch einsehen wolle, dass das in der realen Welt eben doch möglich ist, eine hübsche bunte Pille anbieten MÜSSEN.

Der gute Mann tobt jetzt natürlich, aber diese emotionale Überzeichnung ist Randerscheinung seines übersteigerten Grössenwahns, und ich bin mir ziemlich sicher den Richterverband in dieser Beurteilung hinter mir zu wissen.

 

Es ist zwar nicht mein Job Euch die Komplettlösung hinzublättern, schliesslich werde ich dafür gar nicht bezahlt. Aber die Forschung sollte mal darüber nachdenken, ob sie den Prüfungsvorgang nicht über Umelitung auf die Voratzlehre rechtlich weiter differenzieren könnte und damit die systemischen Schmutzfinken aus dem Laden rausschmeisst.

 

Das traurige ist ja nicht nur, dass der Richter sich auf die beruft, die berufen sich reziprok auf die Legitimation eines Gerichtsbeschlusses.

 

Man muss sehr unverständig sein, den Braten da nicht riechen zu können.

 

Gruss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

Mein offener Brief an Walter Groß vom 01.12.2012 siehe #23 (Seite 2)

 

Noch schlimmer finde ich es, das der Vertreter der Bay. Richterschaft, sich nicht nur anmaßt, Herrn Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu kritisieren, er droht ihm verkappt. Der Prof. habe zum Rechtsbruch aufgerufen quasi: „und wenn das so weiter geht, lieber Prof. sitzt Du schneller auf der Anklagebank als Du zuschauen kannst.“

 

Ich schliesse mich dem Kommentator Walter Keim vollkommen an #23. Er hat Recht, die Exekutive also die Vollziehende Gewalt (hier die Justiz Verwaltung) bestimmt und hat die Dienstaufsicht der Richterschaft in der Hand. Nicht umsonst wird die Ernennungsurkunde eines Richters häufig von der Justizminiserin übergeben.

 

Aber die Regierung wird nur alle 4 Jahre gewählt. Deshalb ist die Überwachung durch die indirekte Überwachung des Justiz d.d. Souverän, stark eingeschränkt. Aus diesem Grund, darf das Treiben der Richterschaft, eine noch größere Unabhängigkeit der Judikativevon von den gewählten Abgeordneten zu erreichen, nicht unterstützt werden.    

Der Fall Gustl Mollath, zeigt gerade, dass die Judikative nicht im Stande ist und war, einen zum Himmel schreienden Justiz-Fusch auszubessern. Die sog. unabhängige Justiz hat  versagt, zwar bis zum BGH und der Justizministerin hin.    

 

Judikative braucht nicht mehr Selbstverwaltung, sondern genau das Gegenteil. Die Judikative, speziell die Richterschaft gehört viel mehr, vielleicht ausschließlich, wieder in demokratische  Kontrolle. 

5

in #28 müsste es heissen :

 

Ween die Fachwelt nun, die VERSCHÄRFUNG der Anforderungskriterien in betracht zieht.

 

(sorry Webseiten Fehler, Kann nicht mehr editieren)

Mein Beitrag war an Klabautermann gerichtet ! Wo bleibt Ihr Mitgefühl und Ihre Vernunft

für den integren Herrn Gustl Mollath ?

3

Ich zitiere nachfolgend den benannten Richter i.R. Diese e.V. liegt dem Bayerischen Landtag schon seit 2010 vor (wohl im Rahmen von Petitionen, wie sie auch gestern im Landtag zur Sprache kamen). Legen die Versicherungen an Eides Statt nicht den konkreten Verdacht nahe, dass die Causa Mollath bereits anfänglich (auch und gerade) politisch "motiviert" war, zumal Herr Mollath in seiner Strafanzeige alle Beteiligten der inkriminierten Taten   n a m e n t l i c h     bezeichnete?

mkv

 

Es folgt ein Auszug aus der e.V:

 

Zitat daraus:

Der Richter i.R. Rudolf Heindl hat u.a. an Eides statt erklärt:
“Ich habe Erkundigungen eingeholt und folgenden Hinweis bekommen:
Die Einzelfälle, aus denen sich die von Gustl Mollath angezeigte illegale Bankentätigkeit zusammensetzt, betreffen Persönlichkeiten des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens der Stadt Nürnberg und der Region, die der CSU nahe stehen oder in ihr Mitglied sind. Die Aufdeckung der illegalen Strukturen würde die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen Nürnbergs und Bayerns schwer erschüttern.

Aus diesem Grund ist die Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgrund einer Anordnung, die ihr aus der Politik zugegangen ist, unterdrückt worden.”

Quelle:

http://www.gustl-for-help.de/download/GMollath_AG_EV_Heindl.pdf

4

Kommentar/Ergänzung zu mikveits vom 5.12.12:

Das totale Versagen aller Instanzen der bayerischen Justiz und das sämtliche

mitmenschlichen, juristischen Sicherungen versagt haben und Vernunft ,Intelligenz,

'Gewissen abgedankt haben ist m.E. nur so zu erklären, daß nicht nur die ExFrau

systematisch und zielgerichtet und mit ihren zugegebenen Verbindungen gearbeitet

haben. sondern auch ein anderes Netzwerk.

Der aufrechte und mutige Richter a.D. Heindl hat nicht nur die o.g. eidestattliche

Erklärung an den Bay.Landtag  gerichtet, sondern einen Brief an die Justizministerin

verfasst und sehr deutlich und konkreter ausgeführt ,welche Person und Kreise

die Verantwortung für diesen menschenverachtenden  Übergriff tragen.

Nachzulesen unter: http://dirty-cop.com/app/download/5792475783/HeindlpluszeichenMerk.pdf     (echtes Pluszeichen setzen!!!).

Wenn es auch wichtig ist mit juristischen Mitteln und Argumentationen diesen

Justizskandal aufzuklären, insbes. um Herrn Mollath umgehend seine Freiheit zu

geben, ist eine zivilgesellschaftliche, politische Auseinandersetzung aller gesellschaftlichen

Schichten und Organisationen notwendig um die tatsächlichen Hintergründe und

Akteure aufzudecken.            

4

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Revisionsentscheidung 1 StR 6/07 vom 13.02.2007 nur Rechtsfehler nicht jedoch Verfahrensfehler auch nicht in der Beweiswürdigung geprüft. Die Entscheidung erging nach § 349 Abs.2 StPO, also ohne schriftliche Begründung.

Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2 Protokoll Nummer 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor, die einen Anspruch auf eine zweite Instanz gewährt?

5

Bitte um juristische Bewertung:

Bayreuther BZK versuchte massiv Einfluss auf Dr. Simmerl zu nehmen (fett-kursiv RS)
Dr. Simmerl (S. 2f): „In einem Schreiben der Forensischen Klinik des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 05.04.2006 wird bei Herrn Mollath ein "paranoider Wahn im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie, zumindest  aber eine wahnhafte Störung mit paranoiden Inhalten" diagnostiziert. Die Störung führe dazu, dass sich der Betroffene im Umgang mit anderen Menschen unbegründet bedroht fühle u. den Kontakt verweigere. Im Rahmen der paranoiden Verkennung der Wirklichkeit sei Herr Mollath nicht dazu in der Lage seine Krankheit einzusehen oder die Notwendigkeit der Behandlung der Erkrankung begreifen zu können. Eine Betreuung wird für die Bereiche Gesundheitsfürsorge bzw. Behandlung, sozialrechtliche  Angelegenheiten einschließlich  der Geltendmachung von Ansprüchen  u. Vermögensangelegenheiten, sowie gerichtliche Vertretung insbesondere auch strafrechtlicher u. sozialrechtlicher Vertretung für notwendig erachtet. Eine Anordnung einer Betreuung sei auch gegen den Willen des Betroffenen notwendig. Er sei nicht zu einer freien Willensbestimmung fähig.“

Quelle (vor kurzen eingestellt):

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Stellungn.htm

 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

hier nun möchte ich kurz und konkret auf Ihre ausführliche Kritik [041212: # 7] an meiner nur knapp angedeuteten Position [041212: # 6, 1. Absatz] eingehen.

 

-Ein Vergleich des jede bürgerliche Verfassung bestimmenden Leitsatzes GEWALTENTRENNUNG mit dem Grundsatz der VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT des Strafgesetzbuchs (§ 62)[1] zeigt: die namentlich im bürgerlichen Deutschland sträflich mißachtete Gewaltentrennung (über die ich publizierte[2]) ist vorrangig gegenüber der Verhältnismäßigkeit, die bestenfalls instrumental oder zweitrangig, wenn nicht aus bürgerrechtlich-verfassungspolitischer Sicht eher drittrangig ist.

 

-Meiner (so subjektiven wie scheinbar rechtsunerheblichen) Meinung nach sind Sie zu stark fachjuristisch-strafprozessual focussiert. Methodisch gesagt: Sie verwechseln Allgemeines und Besonderes. Verhältnismäßigkeit steht fürs Besondere. Gewaltentrennung fürs Allgemeine. Und das ist auch nur gut so und wäre auch von Ihnen, sehr geehrter Herr Prof. Müller, zu beachten. Zusammenfassend in post-Horkheimer´scher Variation: Wer nicht von Gewaltentrennung sprechen will möge zur Verhältnismäßigkeit schweigen …

 

[1]

„Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.“

[2]

http://duckhome.de/tb/archives/8575-GEWALTENTEILUNG.html(2010). Dort weitere Nachweise vor allem aus der englischen Dokumentation des Autors: http://ricalb.files.wordpress.com/2010/10/nullum-crimen.pdf(2007).

 

Freundliche Grüße

Ihr Richard Albrecht

5

Gerichte in Bayern sprechen aktuell weiter Maßregelungen nach § 63 StGB aus.

Wie weit von den gesetzlichen Vorgaben man sich bei dieser als der schwerste Grundrechtseingriff in der Bundesrepublik anzusehenden Maßnahme entfernt haben dürfte, kann man prüfen anhand diese Woche vor dem Landgericht Würzburg ausgesprochener Verurteilung; Gutachten durch lokalen Sachverständigen. Nach meinem Empfinden und aufgrund Vorkenntnis mangelt es hier an vielem. Verhältnismäßigkeit? Wie definiert man "Allgemeinheit", Nachweis "psychischer Störung", erhebliche Straftaten zu erwarten?.....

 

Es ist hierbei keine Frage, dass das Verhalten des Angeklagten in keiner Weise tolerierbar ist und für die beiden Betroffenen höchst belastend!  Aufgrund des Berichts - Verteidiger stimmt Maßregel zu - ist allerdings auch der Gedanke naheliegend, dass hier ein junger Erwachsener Opfer eines "Deals" wurde - und ihm erst später bewusst werden dürfte, was § 63 StGB, wenn einmal hierzu verurteilt, tatsächlich bedeutet.

 

Hier der Bericht:

http://www.mainpost.de/regional/franken/Kranker-Stalker-muss-in-die-Psyc...

 

Persönlich sind mir Fälle bekannt, wo bis zu 15 Jahre Unterbringung besteht - die "Anlasstaten" hierfür waren zum Teil geringer einzuschätzen als hier!

 

Und: das ist sehr wohl ein "bayerisches" Problem!

5

Richard Albrecht trifft natürlich mit seinem Beitrag vom 6.12. den Nagel in der Mitte, wenn er in seinem verlinkten Beitrag schreibt, was ich mir hier zu wiederholen erlaube:

 

For the German public prosecutors
legend is as constitutive as blanketing their very role as a most powerful political instance: German public
prosecutors are in fact part not of the “ideological” but of the “repressive state apparatus” (Louis Althusser),
acting as “functionaries of the public administration.” (Landtag NRW 2005, 58)”For the German public prosecutors
legend is as constitutive as blanketing their very role as a most powerful political instance: German public
prosecutors are in fact part not of the “ideological” but of the “repressive state apparatus” (Louis Althusser),
acting as “functionaries of the public administration.” (Landtag NRW 2005, 58)”

 

Über den Fall Mollath hinaus, wäre daher das jedenfalls seit vielen (zu vielen?) Jahren bisher erfolglose Streben beispielsweise der NEUEN RICHTERVEREINIGUNG nach wirklich wirklicher  SELBSTVERWALTUNG der Justiz  ein längst fälliges Ziel einer aufgeklärten Gesellschaft (GEWALTEN-TRENNUNG). Ich habe mich bereits in diesem Sinne an die Oppositionsfraktionen im Bayerischen Landtag gewandt. Denn was der Fall Mollath lehrt ist doch: Eine weisungsgebundene StA als potentielle Erfüllungs- oder Verhinderungsgehilfin  von kriminellen, korrupten Handlungsweisen auch und gerade von der "Staatspartei" nahestehenden "Persönlichkeiten" - das ginge gar nicht und falls doch:

 

Es wäre eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, einen solchen SAUSTALL  "griechisch"  durch Umleitung des Wähler - "Stroms" auszumisten usw. usf., um anschließend im Wege eines Untersuchungsausschusses die sich über dem Gesetz Wähnenden zur Rechenschaft zu ziehen, ggf. einschließlich einer Ministeranklage gemäß Bayerischer Verfassung.

 

Das weiters angesprochene Prinzip der Verhältnismäßigkeit, letztendlich abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip, gibt - auch das wurde von Oliver Garcia schon trefflich herausgearbeitet - dem  B u n d e s v e r f a s s u n g s g e r i c h t

das wesentliche "Werkzeug" an die Hand, um den offenkundigen Rechtsbrüchen zum Nachteil des Herrn Mollath eine Ende und diesen  unverzüglich in die Freiheit zu setzen. (Urteil des BVerfG - am Ende von Garcias Beitrag)

 

Für mich spielt der erwähnte Richter i.R. die zentrale Rolle:

 

Die Frage ist doch, wie er - ohne um seine Gesundheit und sein Leben besorgt sein zu müssen - sein Wissen etwa via REPORT MAINZ, SZ et. al. der Öffentlichkeit beweiskräftig offenbart.

 

 

5

mkveits schrieb:

.....

Über den Fall Mollath hinaus, wäre daher das jedenfalls seit vielen (zu vielen?) Jahren bisher erfolglose Streben beispielsweise der NEUEN RICHTERVEREINIGUNG nach wirklich wirklicher  SELBSTVERWALTUNG der Justiz  ein längst fälliges Ziel einer aufgeklärten Gesellschaft (GEWALTEN-TRENNUNG). Ich habe mich bereits in diesem Sinne an die Oppositionsfraktionen im Bayerischen Landtag gewandt. Denn was der Fall Mollath lehrt ist doch: Eine weisungsgebundene StA als potentielle Erfüllungs- oder Verhinderungsgehilfin  von kriminellen, korrupten Handlungsweisen auch und gerade von der "Staatspartei" nahestehenden "Persönlichkeiten" - das ginge gar nicht und falls doch:

.....

 

Na ja, ob da Vorgaben aus der Politik vorgelegen haben sei mal dahingestellt.

 

Allerdings hätte jeder bayerische Richter hier anders agieren können, auch ohne noch weitergehende Unabhängigkeit als jetzt.

 

Das in der Causa Mollath zugrunde liegende Problem ist doch, daß ein Richter in der Regel nicht zugeben wird, daß ihm Fehler unterlaufen sind. Deswegen wird auf Kosten von Betroffenen gemauert, und die wohlwollenden Kollegen segnen es aus Corps-Geist ab. Richterliche Unabhängigkeit pervertiert zur richterlichen Narrenfreiheit.

 

Deswegen ist eine wirksame unabhängige Kontrolle der Justiz notwendig, keine interne Kontrolle durch ein wohlwollendes Richterkollegium, das bringt nämlich gar nichts. In der Justiz ist ja sogar der Begriff Qualitätssicherung, nämlich vorbeugend, ein Fremdwort, jede Klitsche hat so etwas inzwischen.  Und in der Industrie funktioniert das inzwischen sehr gut.

 

Weiter müsste die unabhängige Kontrollinstanz gravierendes, auf jeden Fall vorsätzliches, Fehlverhalten auch sanktionieren können.

 

Der Ruf nach mehr Unabhängigkeit und Selbstverwaltung bringt m.E. gar nichts. Dann könnte nämlich noch effektiver gemauert werden. 

Man beachte, erst das Machtwort Horst Seehofers hat Bewegung in die Angelegenheit gebracht, laut Richtervereinen und Opposition ein unzulässiger Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz. Dieser Eingriff war notwendig! 

Ich hoffe, unseren Organen der Rechtspflege wird es nicht gelingen, den Eingriff ins Leere laufen zu lassen.

 

 

5

Sehr geehrter Herr Prof. Müller ! und alle engagierten Leser !

Zuerst meinen Dank und Anerkennung für dieses sehr wichtige Forum !

Wie aus der Chronologie zu entnehmen ist, wurde Herr Mollath zweimal mit

Zwang zu einer psychiatrischen Untersuchung und mehrtägigen Beobachtung in BKHs

gebracht 2003 und 2004 und einmal "hinterrücks" bei einer Gerichtsverhandlung von

einem Psychiater be-"gut"a c h t e t .

Nach einem längeren Aufenthalt im BKH Bayreuth wurde Herr Mollath in die forensische Psychiatrie nach Straubing verlegt.

In Niederbayern wurde Herr Mollath von Dr. Simmerl (BKH Mainkofen) zum ersten und

einzigen Mal qualifiziert untersucht und exploriert mit dem Ergebnis, daß keine

psychische Erkrankung vorliegt.

Die Folge wäre die Entlassung aus der Psychiatrie gewesen!

Fragen : Weshalb und von welchem Gericht wurde veranlasst, daß Herr Mollath

               wiederum nach Franken und in das BKH Bayreuth zurückverlegt wurde?

                Es drängt sich der Verdacht auf, daß wegen des entlastenden Gutachtens

                von Dr. Simmerl durch die Verlegung nach Bayreuth die Zwangspsychiatisierung

                aufrechterhalten werden sollte !

               

                 Der Gutachter Dr. Leipziger, der mit seinem Gutachten von 2006 die Haupt-

                 verantwortung für die Einweisung und die Aufrechterhaltung des seit sieben Jahren

                 Aufenthalt in der forensischen Psychiatrie trägt, ist gleichzeitig Chefarzt  und

                 Vorgesetzter vom Zwischengutachter, Dr. Zappe, den behandelnden

                 Psychiatern und dem Pflegepersonal.

                

                 Dies stellt für mich eine nicht zu akzeptierende Konstellation und Interessens-

                  kollision dar. Erinnert an kafkaeske totalitäre Verhältnisse wie im Roman

                  "Das Schloss". Das Opfer, Herr Mollath wird dies auch so empfinden.

                  Der Gutachter, der ihn hat einsperren lassen, will ihn (und kann)

                  ihn nicht behandeln, nicht sprechen, weil kein Vertrauen da ist,das

                  Herr Dr. Leipziger und alle anderen Beteiligten zerstört haben,

                  beeinflusst zweifelsfrei als Chef, Dr. Zappe, die Stationsleitung, die

                  Pfleger, lastet ihm an sich nicht behandeln zu lassen.

                  Eine "furchtbare" unmenschliche Gruppendynamik. Dies ist offensichtlich

                  allen Verantwortlichen nicht  b e w u ß t ! Begutachtung und Behandlung,

                   Verwahrung ist strikt und konsequent zu trennen!

                   Herrn Przybilla von der SZ-Redaktion habe ich diese Problematik

                   mitgeteilt !

 

                  Um Herrn Mollath emotional zu stützen wäre es notwendig gemeinsam mit

                  den Freunden von Gustl Mollath zu überlegen, ob es ratsam und

                  sinnvoll ist die Verlegung in ein neutrales Umfeld bis zu der

                  hoffentlich unverzüglichen Entlassung  von Mollath ö f f e n t l i c h einzuforden.

                  Wie ist Ihre Meinung dazu ?  Danke für die Aufmerksamkeit!

 

 

                

5

@ Stephany

 

Sehr gut haben Sie die bestehenden Abhängigkeiten der "Experten" herausgearbeitet. Ein Skandal im Skandal!

 

Ich rege an:

Senden Sie diese Ihre Erkenntnisse auch:

1. Report Mainz

2. MdL Streibl, Pohl, beide FW sowie MdL Aures, SPD

3. ZEIT (Frau Rückert) und SPIEGEL (der Autorin des aktuellen Beitrags im Print: "Kugelhagel")

5

Hallo Mkveits welchen Beitrag meinten Sie ?  Gehen Sie davon aus, dass die von Ihnen

genannten Personen den von Richter a.D. Heindl nicht kennen. Zeit, Report, Spiegel

vermutlich nicht. Biite Kurznachricht. Danke!

0

Ergänzung :

Dies habe ich auch Dr. Leipziger mitgeteilt, daß ein Begutachter nicht gleichzeitig

Chefarzt,Vorgesetzter und der Pfleger der Forensik sein kann , in der Herr

Mollath festgehalten wird. Diese furchtbare Gruppendynamik wäre es wert von

einem humanen Psychologen, Psychotherapeuten zu dokumentieren,

 

5

 

zu 14 mkveits

 

 

Zu Ihre Erinnerung an einen zentralen deutschen Justizmythos, den der Staatsanwaltschaft als „objektivste Behörde der Welt“. Ich hab tatsächlich im Anschluß an die von Sir Ralf Dahrendorf, PhD. 1965 vertretene These von der „zentrale“ Rolle der Staatsanwaltschaften im deutschen Strafprozeß in der

JustizKritikSerie (Okt. 2010 bis Juni 2012)[1] auch diesen Mythos (auf Deutsch) abgehandelt[2].

 

[1] http://duckhome.de/tb/plugin/tag/Richard+Albrechts+JustizKritik

[2] http://duckhome.de/tb/archives/8544-OBJEKTIVSTE-BEHOERDE-DER-WELT.html

 

Mit freundlichem Gruß

Richard Albrecht

5

Andreas Ulrich auf SPON: Staatsanwaltschaft prüfte Fall Mollath schon 2011

Seit wenigen Wochen ermittelt die Staatsanwaltschaft Bayreuth offiziell "wegen mehrerer in Frage kommender Delikte, unter anderem wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung gegen unbekannt". Hintergrund ist angeblich eine Strafanzeige gegen die mit dem Verfahren befassten Richter und Sachverständigen, die am 23. November bei der Staatsanwaltschaft einging.

Dazu sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Thomas Janovsky der Online-Ausgabe der "Süddeutschen Zeitung" am 30. November, da die Bayreuther Staatsanwaltschaft mit der Sache Mollath bislang nie befasst gewesen sei, müsse sie zunächst umfangreiches Aktenmaterial sichten. Entsprechende Akten seien inzwischen angefordert worden. SPIEGEL ONLINE sagte Janovsky jetzt, er sei unzureichend zitiert worden, seine Äußerungen hätten sich auf den Komplex HypoVereinsbank bezogen, in dem Mollath über Schwarzgeldzahlungen nachweislich die Wahrheit gesagt hatte.

Tatsächlich hatte sich die Justiz bereits 2011 mit Vorwürfen der Freiheitsberaubung im Fall Mollath beschäftigt. Wie aus einem Schriftwechsel des Bayerischen Justizministeriums hervorgeht, hatte die Staatsanwaltschaft vor mehr als einem Jahr die Causa Mollath geprüft. Es gibt sogar ein Aktenzeichen: Gz. 260 Js 4813/11. In dem Fall geht es um eine Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung gegen die beiden psychiatrischen Gutachter Klaus Leipziger und Friedemann Pfäfflin. Die Staatsanwaltschaft Bayreuth hatte das Verfahren damals eingestellt.

Damit aber wollte sich der Erstatter der Anzeige nicht zufriedengeben. Er legte Beschwerde ein und schrieb schließlich an Justizministerin Beate Merk. Doch auch dort blitzte er ab. Aus dem Ministerium hieß es zuletzt am 3. Mai, man habe "aufgrund Ihrer weiteren Aufsichtsbeschwerde vom 6. Oktober 2011 die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft Bayreuth dienstaufsichtlich überprüft". Neue Erkenntnisse habe man dabei nicht gewonnen. Der Beschwerdeführer möge Verständnis dafür haben, "dass weitere Schreiben ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden können".

Staatsanwaltschaft und Justizministerium kannten den Fall also sehr wohl und hatten sich auch ausführlich damit beschäftigt. Damals aber waren sie - bei gleicher Sachlage - noch zu ganz anderen Einschätzungen gekommen.

 

#22

 

Ein Schritt in diese Richtung wäre es zumindest die Urteile vollumfänglich öffentlich zugänglich zu machen.

Die Lebenswirklichkeit heutiger Datenbanksysteme gibt kaum noch Argumente bspw. BGH Urteile im Vorfeld schon zu filtern.

Es ist ja schon unbefriedigend, dass nur ein solch kleiner Prozentsatz an Revisionsklagen durchdringt, dass im Anschluss aber wieder im Feedback gefiltert wird, ist für mich persönlich schon nicht mehr nachzuvollziehen.

 

astroloop schrieb:

#22

 

Ein Schritt in diese Richtung wäre es zumindest die Urteile vollumfänglich öffentlich zugänglich zu machen.

Die Lebenswirklichkeit heutiger Datenbanksysteme gibt kaum noch Argumente bspw. BGH Urteile im Vorfeld schon zu filtern.

Es ist ja schon unbefriedigend, dass nur ein solch kleiner Prozentsatz an Revisionsklagen durchdringt, dass im Anschluss aber wieder im Feedback gefiltert wird, ist für mich persönlich schon nicht mehr nachzuvollziehen.

 

 

Das Wortprotokoll bzw. vollständige Aufzeichnung einer jeden Verhandlung, das den Parteien zur Verfügung gestellt wird, würde schon helfen. 

Aber nichts fürchten die Angehörigen der Justiz, die Rechtsanwälte eingeschlossen, mehr als eine vollständige Dokumentation, die die Nachvollziebarkeit eines Urteils ermöglichen würde.

Warum wohl .....?

Derzeit kann das Gericht nach Lust und Laune protokollieren was es will, auch das Gegenteil einer Zeugenaussage, das mag zwar nicht die Regel sein, aber es kommt gar nicht selten vor .....

5

# 22 Dr. Matschke

 

Sie sprechen ein weites oder Fontane-Feld an. Und so stellt sich´s leider empirisch - und leider nicht nur in Bayern und nicht nur für Sie - dar:

 

"Richterliche Unabhängigkeit pervertiert zur richterlichen Narrenfreiheit."

 

Das hat nicht nur kafkaeske, sondern auch postmodernisch-nihilistische Züge.

 

Freilich ist auch berufsrichterliche "Unabhängigkeit" nicht grenzenlos wegen der eingeforderten Bindung an Recht und Gesetz. Gegen diese aber steht sie zunehmend.

 

Das tieferliegende gesellschaftliche Problem: diese - wie Sie sagen - Narren in Richterroben sind dabei, die wichtigste Funktion des Rechts - Zivilisierung - und damit eine der Grundlagen jeder´"Bürgergesellschaft" (Ralf Dahrendorf) nachhaltig zu zerstören.

 

Mit freundlichem Gruß

Richard Albrecht

 

5

(Folgenden Beitrag hatte ich gestern schon gepostet, bevor er wohl versehentlich wieder "verschwand".)

 

Ich halte das Genannte für wichtig genug, da die mittlerweile bekannt gewordenen Fakten im Umgang mit den Diagnosen und Gutachten im Fall Mollath auch diesbezüglich auf einen Missstand weit über "Einzelfall" hinausweist:

"Hier ein paar Fakten zur Praxis, Angeklagte unbedingt im "Hoheitsgebiet" begutachten lassen zu wollen - auch NACH entlastenden Gutachten! Durchaus RELEVANT m. E. für weiteres im Fall Mollath.

1. Im Februar UND im Juni 2006 erzwang eine fränkische Staatsanwältin ohne mir je persönlich begegnet zu sein, repressiv eine Zwangseinweisung wegen konstruierter Eigen-/Fremdgefährdung, die sie aus der Akte herausgelesen haben wollte.

Zum Unglück der Staatsanwaltschaft scheiterten beide Versuche, da ich mich in Baden- Württemberg aufhielt und deshalb die Maßnahme dort geprüft wurde! Chefarzt Landesklinik Calw und Oberarzt Bürgerhospital Stuttgart.

2. Anfang 2007 wollte man es besser machen und lud mich zum Hausgutachter der Staatsanwaltschaft Würzburg vor - Praxis Luftlinie 100m zur Justizbehörde! Anders als Herr Mollath nahm ich diesen 'freiwilligen' Ladungs-Termin damals NAIV wahr. Nach drei Gesprächen diagnostizierte er offenkundig, was 'gewünscht' wahr: Paragraph 63 StGB läge medizinisch vor, scheitert aber "mangels Straftaten"! !(....!)

3. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde Juni 2009 dann die fehlende Straftat 'konstruiert', die nun Paragraph 63 StGB "möglich" machen sollte: eine vorgebliche 'Störung des öffentlichen Friedens', "verwirklicht" durch Formulierungen in einer an Ministerium Merk gesandte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die besagte Staatsanwaltschaft!

4. Nach sieben Monaten Unterbringung wird in München, Prof. Nedopil, das Fehlgutachten aus Würzburg als solches entlarvt. Paragraph 63, 20 und 21 StGB liegen und lagen nie vor!

Man kann somit durchaus von RÄUMLICH BEGRENZTER 'Diagnose' sprechen!

Offensichtlich wird die "BERATUNGSRESISTENZ" der offensichtlich nur an EINEM Ergebnis interessierten Strafverfolgungsbehoerden in Bayern/ Franken!....! "

Der Sachverhalt ging heute der Opposition zu, um endlich politisch die unsägliche  und grotesk anmutende "Einzelfall"-Strategie der Justiz Merk ad absurdum zu führen!

M.Deeg

5

Gabrielle Wolff hat einen weiteren Blog Eintrag verfasst.

 

Im Schlussteil verweist sie auf ein BGH Urteil inwieweit  §81 StPO mit Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG kollidieren kann.

 

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011009_2bvr152301.html 

 

Klappe zu, Affe tot. 

Gegen den erklärten Willen, gehts nicht. Weder ein bisschen mehr oder ein bisschen weniger.

 

Wer weiter an Verschwörungstheorien festhalten will, wie mkveits oben in #14.

 

Die Lösung ist simple: Ross und Reiter nennen und ins Internet einstellen.

 

 

 

@ M. Deeg, O. Garcia, H. Brandau, mkveits, Prof. Müller und wen´s immer interessieren mag

 

Betr. eV Heindl (2010); Brief Heindl (2012)

 

Jetzt argumentiere ich kurz zu den beiden hier mehrfach eingebrachten Texten dieses Berufsrichterpensionisten aus Lauf/Bayern. Aus meiner Sicht ist dieser Zeuge mit seinen beiden Schriftstücken kein geeigneter „Zeuge der Anklage“, vielmehr eher geeignet, Bumerangeffekte zu produzieren (wobei ich nicht verkenne, daß ein Betroffener „drinnen“ nach jedem gebotenen Stohhalm greift und sich bestenfalls tertiär für berufsrichterliche Moralitäten interessiert …)

 

-Die sogenannte Eidesstattliche Versicherung (2010)[1] enthält m.E. kein Faktum, das zu beeiden ist. Angesichts meiner Erfahrungen mit „Eidesstaatlichen“ einerseits und ganzdeutschen Berufsrichtern andererseits – drei Oberlandesgerichter akzeptierten Anfang der Nullerjahre in einem von mir vertretenen Verfahren sogar diese eV-Formel "...belehrt über die falschen Konsequenzen einer eidesstattlichen Versicherung erkläre ich..."[1] – lautet meine Arbeitshypothese: dieser Richter a.D. weiß gar nicht, was eine eV ist, beansprucht aber infolge seines Ex-Status als Richter besondere Glaubwürdigkeit

-Die Mutmaßung, der Brief (2012) dieses bayrischen Richters a.D. mit seinem nur „Eingeweihten“ wie etwa der noch immer amtierenden CSU-freistaatlichen Justizministerin M. verständlichen Subtext wäre „geheim“ und die impliziten Annahme, der Autor dieses, also der Richter a.D., hätte geglaubt, sein Brief an seine Landesministerin könne „geheim“ gehalten werden, zeigt m.E. nachhaltigen Wirklichkeitsverlust wie er für die Berufsgruppe nicht nur bayrischer, sondern ganzdeutscher Berufsrichter/innen nicht untypisch sein dürfte.

 

-Facit: die eV. (2010) ist dumm und anmaßend, der Brief (2012) anmaßend und dumm.

 

-Bei dieser Gelegenheit bemühe ich auch einen Hinweis des Großen Justizkritikers Bertolt Brecht: in einer Kalendergeschichte fabuliert dieser Augsburger eine altchinesische Vorschrift, der zufolge sozialräumliche Distanz/en von Richtern ihr personales Richtern qualifizieren könne/n … Brechts K-Geschichte klingt so aus[4]:

 

„Unrecht gewinnt oft Rechtscharakter einfach dadurch, daß es [zu] häufig vorkommt. Die Neuen mußten sich alles neu berichten lassen, wodurch sie das Auffällige daran wahrnahmen. Und endlich waren sie nicht gezwungen, um der Tugend der Objektivität willen viele andere Tugenden, wie die Dankbarkeit, die Kindesliebe, die Arglosigkeit gegen die nächsten Bekannten, zu verletzten oder so viel Mut zu haben, sich unter ihrer Umgebung Feinde zu machen."

 

[1] http://www.gustl-for-help.de/download/GMollath_AG_EV_Heindl.pdf

[2] http://erbendertara.wordpress.com/2012/11/23/der-fall-gustl-mollath-brief-des-ehemaligen-richter-heindl-an-dr-merk/

[3] http://www.oocities.org/de/hirnschrisse/

http://ricalb.files.wordpress.com/2010/11/hirnschrisse.pdf

[4] http://duckhome.de/tb/archives/8640-RECHTSPRECHUNG.html

 

Freundliche Grüße

Richard Albrecht

http://eingreifendes-denken.net

 

 

 

5

Eine Frage an das Forum, die mich beschäftigt:

 

In einem Artikel der Augsburger Allgemeinen Zeitung heißt es:

"Im zweiten Teil ihres Vortrags legte Merk dar, warum weder Staatsanwälte noch Steuerfahnder in Mollaths Anzeige gegen seine Frau „hinreichende, tatsächliche Anhaltspunkte“ für Schwarzgeld-Ermittlungen erkennen konnten. Das gelte auch für den erst Jahre später bekannt gewordenen internen Revisionsbericht der HypoVereinsbank. Generalstaatsanwalt Nerlich widersprach energisch der Darstellung in einigen Medien. „Der Revisionsbericht“, so Nerlich, „bestätigt keinerlei Schwarzgeldverschiebungen.“ Die Bank habe in Bezug auf Mitarbeiter lediglich arbeitsrechtliche Verstöße und unrechtmäßige Provisionszahlungen festgestellt."

 

http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Beate-Merk-Wir-haben-alles-ge...

 

Zu diesem Absatz heißt es dann in einem Kommentar:

 

Oder doch: Der Generalstaatsanwalt (!) Nerlich wird in dem Artikel wie folgt zitiert: " Generalstaatsanwalt Nerlich widersprach energisch der Darstellung in einigen Medien. 'Der Revisionsbericht', so Nerlich, 'bestätigt keinerlei Schwarzgeldverschiebungen.' Die Bank habe in Bezug auf Mitarbeiter lediglich arbeitsrechtliche Verstöße und unrechtmäßige Provisionszahlungen festgestellt."

In dem Revisionsbericht, der auf Seite 15 feststellt, dass Herr Mollath " Insiderwissen" besitze und sich " alle nachprüfbaren Behauptungen als zutreffend herausgestellt" haben,  heißt es auf Seite 16 oben: " Allen Mitarbeitern waren viele und gravierende Verfehlungen bzw. Verstöße gegen interne Richtlinien und externe Vorschriften (u.a. Abgabenordnung, Geldwäschegesetz, Wertpapierhandelsgesetz) anzulasten."

 

Meine Frage: Wie bewertet das Forum die Aussagen von Generalstaatsanwalt Nerlich?

 

Danke

 

5

Sehr geehrte Kommentatoren,

da wieder ein paar Fragen aufgetreten sind, möchte ich kurz dazu Stellung nehmen:

1. Zur Eidesstattlichen Versicherung Heindl und zum Brief Heindl. Ich stimme Herrn Albrecht zu. Bei diesen Äußerungen handelt es sich um bloße Meinungsäußerungen/Vermutungen und Schlussfolgerungen  des Herrn Heindl, die für die Sache wenig Bedeutung haben, da sie keine zusätzlichen Fakten nennen. Deshalb bin ich auch nicht darauf eingegangen und werde es auch im Weiteren nicht tun. Das Engagement kann man ja begrüßen, aber man sollte versuchen, sich dabei - auch wenn es schwer fällt - einen objektiven Blick zu bewahren und sich nicht von den eigenen Vorurteilen gegen Justiz und Regierung davontragen zu lassen, sondern bei der Sache und den Fakten bleiben.

2. Zum Schwarzgeld-Anfangsverdacht, HVB-Prüfbericht und Äußerung des Genetralstaatsanwalts: Weder die Anzeigen von Mollath noch der Prüfbericht beweisen schon für sich, dass Schwarzgeld (unversteuerte Einnahmen) in die Schweiz verschoben wurde. Allein auf dieser Grundlage wäre sicher auch noch keine Anklage zu erheben. Aber für einen Anfangsverdacht genügt es schon. Auch die von manchen geäußerte Ansicht, wer einen Koffer von Bargeld über die Grenze trage (statt zu überweisen), mache sich noch nicht verdächtig, halte ich angesichts der aktuellen Situation und Diskussion für lebensfremd. Es war seit der Quellensteuer-Einführung verbreitete Praxis einiger Groß- und Kleinbanken in Deutschland, ihren wohlhabenden Kunden bei dem Transfer von Geld zu den Tochterbanken in die Schweiz "behilflich" zu sein. Dass solche  Schwarzgeld-Verschiebungen im großen Umfang in Deutschland passiert sind, ist  natürlich auch Herrn Nerlich bekannt.  Etliche Bankmitarbeiter sind dafür schon in den 90er Jahren wegen Beihilfe zu Steuerhinterziehung strafverfolgt worden, es gab auch eine breite wissenschaftliche Diskussion dazu.  Jedenfalls waren die Hinweise Herrn Mollaths nicht abwegig und sie waren konkret genug, um ihnen nachzugehen.

Natürlich hat die HVB kein Interesse daran gehabt, sich die Staatsanwaltschaft ins Haus zu holen, deswegen nur die arbeitsrechtliche Prüfung. Aber wer jetzt behauptet, weil nur arbeitsrechtliche Verstöße festgestellt wurden, läge kein strafrechtlicher Anfangsverdacht vor, zählt auf die Naivität des Publikums. Ich  glaube jedoch , über diesen Punkt ist die Diskussion schon hinweg gegangen, das sind Nebenschauplätze, die mit der Wiederaufnahme nichts zu tun haben.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Herzlichen Dank an Prof. Henning Ernst Müller für die Beantwortung der Frage.
Natürlich ist die Diskussion längst über den angesprochenen Punkt hinaus gelangt, aber die Aussage des Generalstaatsanwalts scheint mir doch bemerkenswert zu sein.
Ist es nicht „erstaunlich“, dass ein Generalstaatsanwalt sich überhaupt mit solch einer schwachen Argumentation an die Öffentlichkeit traut?
Soweit ich weiß, hat niemand von kompetenter Seite, der mit der rechtlichen Seite des Falls vertraut ist, davon gesprochen, dass der Revisionsbericht Schwarzgeldverschiebungen „bestätigt“ hat (wäre es nicht auch ein bisschen naiv zu glauben, dass ein Revisionsbericht so weit geht, Schwarzgeldverschiebungen zu „bestätigen“?).
Der Hauptvorwurf geht dahin, dass eben der Anfangsverdacht, den man durchaus als gegeben hätte betrachten sollen/müssen, als nicht ausreichend bewertet hat.

Im Fall Mollath, das wurde mir deutlich, muss man immer genau auf die einzelnen Worte der Verantwortlichen aus Politik und Justiz hören.

5

Das Kernproblem ist doch, ob Herr Mollath gefährlich war oder noch ist bzw. 

entlassen werden müßte da möglicherweise keine Gefahr von ihm ausgeht bzw. die weitere Unterbringung unverhälnismäßig ist.

Diese angebliche Gefährlichkeit, die anscheinend einige Gutachter mehrfach "festgestellt haben" andere aber nicht, müsste meiner Meinung nach dringend durch neue Gutachter untersucht werden.

Ich glaube die Öffentlichkeit und die Presse wirft die angeblichen großen Geldverschiebungen mit der möglicherweise Gefährlichkeit in einen Topf.

 

 

4

Was unter dem Strich beeindruckt und wohl vor allem auch die zukünftige politische und juristische Nachschau bestimmen und weit über den Tag hinaus prägen wird, ist schlichtweg diese absolute peinliche Unredlichkeit und der fortwährende verdummende Versuch der Täuschung der Öffentlichkeit durch die Verantwortlichen der Justiz in Bayern!

Hätten die Akteure nur einen Funken Selbstachtung, hätten sie längst Konsequenzen gezogen und zumindest IN ANSÄTZEN. Das gezeigt, was von jedem angeklagten Ladendieb oder Falschparker vor jedem deutschen Amtsgericht erwartet wird: Reue!

Die Justiz in Bayern verspielt ihr letztes Ansehen, um einen Machtverlust der CSU zu verhindern, der nicht zu verhindern ist.

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 Herr Deeg, Ihre Schlichte Aussage ist: das hier kritisierte bayrische Justizpersonal hatte "keinen Funken Selbstachtung". Da widerspreche ich Ihnen inhaltlich nicht. Nur wozu Ihr Wortschwall?

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@ Deeg

 

Sehr geehrter Herr Deeg,

ich kann Ihre Empörung durchaus nachvollziehen, im Falle Mollath stelle ich mir aber noch zusätzlich die Frage, warum die Klinik meint, auch ihre eigene Beteiligung an dieser Scharade würde, angesichts des öffentlichen Interesses, nicht früher oder später in den Fokus geraten.

 

Es wäre aus PR-taktischen Gründen ihr zumindest  anzuraten, von sich aus eine Neubewertung zu verfassen und dem Gericht oder entsprechenden Stelle zukommen zu lassen, um das von Prof. Müller unter den Punkten a bis c nach  § 67 e StGB dargestellte Verfahren nachdrücklich voranzutreiben.

 

Da in der Öffentlichkeit davon ausgegangen wird, dass Herr Mollaths Darstellungen nicht "wahn"scheinlich sondern wahrscheinlich sind, und somit ein entscheidender Pfeiler weggebrochen ist, könnte die Klinik einem Reputationsschaden entgegenwirken. 

 

Somit könnte Herr Mollath baldestmöglich wieder Freiheit, wenn auch unter Begleitung, geniessen, was einem Wiederaufnahmeverfahren nicht entgegensteht.

 

M.M. nach wäre dies auf allle Fälle zu begrüssen.

 

Gruss

Re Max Mustermann:

Der Reputationsverlust für die Klinik und insb. den Chefarzt ist doch längst eingetreten. Es sieht nun so aus, als ob - wie immer - statt Fehler einzuräumen, sich lieber 'tot stellt' - was "die Öffentlichkeit," meint, darf man wohl schon aus Standesdünkel nicht wahrnehmen....Auch wenn das Neharren der Klinik durchaus als Realitaetsberlust zu werten ist, m.E.

Herr Mollath braucht unter den Gesichtspunkten einen neutralen Gutachter fernab der Klinik. oder: man nimmt endlich ernst, was Gutachter Simmerl festgestellt hat - dem allerdings steht das gleiche entgegen wie oben - die Notwendigkeit Fehler einzuräumen!

(Re Tari: das ist für Sie ein "Wortschwall"......? Und mit 'schlichten' Aussagen habe ich es nicht so, aber mit begründeter Ursache-Wirkung, auch wenn das Ergebnis schlicht anmutet.)

4

Sehr geehrter Herr Professor Müller,
in Ihrem Beitrag schreiben Sie, dass es bezüglich des Gutachtens keine Gründe für eine Wiederaufnahme geben würde.
Jede Diagnosemethode, die zum Zeitpunkt der Urteilsfindung unangewendet blieb, ist ein neues Beweismittel.
Nach den Veröffentlichungen wurde doch weder ein Explorationsgespräch noch eine Fremdanamnese durchgeführt. Dies bedeutet, dass doch diese beiden Methoden als neue Beweise eingeführt werden könnten.
Zudem wurde keine Überprüfung des Realitätsgehalts des Wahns vorgenommen. Die Überprüfung der Realität der vermeintlichen Wahngedanken ist ebenfalls eine Methode zur Diagnose von Wahn.

Deshalb müsste es doch auch bezüglich des Gutachtens Gründe für die Wiederaufnahme geben.

Oder habe ich einen Denkfehler?

5

Sehr geehrter Gast34,

mit der Wiederaufnahme können nicht alte Verfahrensfehler und Aufklärungsfehler gerügt werden, diese sind mit der gescheiterten Revision und mit der Rechtskraft des Urteils "erledigt".

Das damalige Gutachten einschließlich dessen bis zum Urteil schon erkennbare Fehler sind deshalb kein Wiederaufnahmegrund. Die Wiederaufnahme ist keine nachgeholte Revision, in der die Unvollständigkeit des Gutachtens hätte gerügt werden können. Eine Exploration wurde nicht durchgeführt, weil Herr Mollath sie (viellicht aus gutem Grund) nicht durchführen ließ. Dies kann nicht Wiederaufnahmegrund sein, da es sonst jeder Beschuldigte in der Hand hätte, Wiederaufnahmegründe zu schaffen. Auch der Fehler, die Vorwürfe Herrn Mollaths nicht auf ihren Realitätsgehalt untersucht zu haben, ist alt. Neu ist der Hinweis (durch den HVB-Prüfbericht), dass es tatsächlich entsprechende Manipulationen der Ehefrau gab. Im Lichte dieser neuen Tatsache kann dann das gesamte Beweisergebnis neu überprüft werden, auch die Ergebnisse des psych. Gutachtens.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:
... Neu ist der Hinweis (durch den HVB-Prüfbericht), dass es tatsächlich entsprechende Manipulationen der Ehefrau gab. Im Lichte dieser neuen Tatsache kann dann das gesamte Beweisergebnis neu überprüft werden, auch die Ergebnisse des psych. Gutachtens.
Um eine i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO geeignete Tatsache handelt es sich bekanntlich nur dann, wenn die damalige Entscheidung anders ausgefallen wäre, falls die betreffende Tatsache damals bekannt gewesen wäre (BGHSt 39, 75, 80: "Tatsachen, die die im rechtskräftigen Urteil als existierend festgestellten oder die ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Vorgänge, Verhältnisse oder Zustände betreffen"); dies muss positiv festgestellt werden.

Nun hat aber das damalige Urteil des LG Nürnberg-Fürth es ausdrücklich für unerheblich erklärt, ob es Schwarzgeldverschiebungen durch die Ehefrau gab (insbes. S. 25 der Urteilsumschrift). Wie man angesichts dessen die Überzeugung gewinnen sollen, das LG hätte seinerzeit anders entschieden, wenn der HVB-Bericht bekannt gewesen wäre, ist nur schwer nachzuvollziehen.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1) Wollen Sie also dafür plädieren, im Umgang mit den Wiederaufnahmevoraussetzungen und folglich mit der Rechtskraft des Strafurteils hier mal fünfe gerade sein zu lassen?

2) Soll das Ihrer Meinung nach in Zukunft immer so gemacht werden, dass ein Urteil, das rückblickend nicht mehr überzeugend erscheint, erfolgreich im Wege der Wiederaufnahme angegriffen werden kann, sobald man irgendetwas findet, was sich pro forma als irgendwie neue Tatsache bezeichnen lässt?

3) Welche Auffassung vom Sinn der materiellen Rechtskraft des Strafurteils liegt Ihren Stellungnahmen zugrunde? Sie haben sich in den letzten Wochen an die Spitze derer gestellt, die die Fähigkeit der Justiz zur Selbstkorrektur anmahnen. Haben Sie sich einmal gefragt, wie die engen Voraussetzungen, an die das Gesetz (!) die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten bindet, sich zu dieser Forderung verhalten? Falls ja, was ist dabei herausgekommen?

3

Ich ging auch davon aus, dass unangewendete Diagnosemethoden, die zur Urteilsfindung bereits bekannt waren, als neues Beweismittel eingeführt werden können (Meyer-Goßner § 359 Rdnr. 32).

Dies sollte im vorliegenden Fall die Fremdanamnese sein. Darüber wurde nie gesprochen.

Beim Explorationsgespräch ist es sicher strittig, weil der Herr sich ja verweigert hat. Allerdings blieb ja unversucht, den Herrn mit dem Sachverständigen gemeinsam vor den Ermittlungsrichter zu laden, oder einen anderen Sachverständigen zu versuchen. Gegenüber Herrn Simmerl hat sich Herr Mollath ja geäußert.

Und auch wurde laut Urteil und Veröffentlichungen niemals der Realitätsgehalt des Wahns geprüft. Diese Prüfung ist auch eine Methode zur Diagnose vom Symptom Wahn. Somit könnte die Diagnosemethode Prüfung des Wahrheitsgehalts seiner Aussage als neues Beweismittel eingeführt werden.

 

Keineswegs soll die Tatsache der Realität der Verschiebungen an sich eingeführt werden, sondern nur die Diagnosemethode der Prüfung der Wahnsymptomatik.

 

Könnte nach Rdziff. 35 als neues Beweismittel ein Psychologe als Sachverständiger eingeführt werden? Dies müsste doch auch eine Möglichkeit sein.

 

 

 

 

 

 

4

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

danke für die Antwort.

Ich stimme zu, dass das Gutachten kein Wiederaufnahmegrund ist.

Aber ich bin auch der Meinung, dass jede Diagnosemethode, die damals bereits bekannt war und unangewendet blieb, als neues Beweismittel eingeführt werden kann.

Deshalb meine ich, dass doch die Methode zur Prüfung einer Wahnsymptomatik, indem ich die Realität der Aussagen prüfe, als neues Beweismittel eingeführt werden können sollte.

Das Gericht hat meines Wissens niemals über diese Methode gesprochen, sondern nur ob die Tatsachen wahr oder falsch seien.

Ich meine die medizinische Fragestellung: Wie real sind die Ängste? Hier fand keine Überprüfung statt, es wurde niemals darüber nachgedacht, die Frage der Wahnsymptomatik anhand einer Prüfung der Realität vorzunehmen.

Deshalb meine ich, dass Methode zur Feststellung, ob eine Wahnsymptomatik vorliegt, durch eine Prüfung der Realität ein neues Beweismittel sein kann.

Ich sehe hier die medizinischen und psychologischen Fachleute gefordert, diese könnten hier Beweismittel benennen.

Oder sehen Sie das anders?

 

Und: danke für den interessanten Blog.

 

 

4

Zwei Gedankensplitter speziell zur BGH-Frage

 

-Der erste zur BGH-Praxis mit der inzwischen vermutlich inflationierten ou-Formel „offensichtlich unbegründet“ im Sinne des § 349 Absatz 2 StrafProzessOrdnung. Im Anschluß an Detlef Burhoff[1] hermeneutisch weitergedacht: wenn diese Formel gebraucht wird und dann seitenweite „begründet“ wird, warum etwas „offensichtlich unbegründet“ sein soll, geht´s nicht nur mit diesem in-sich-Widerspruch auf die bekannte Reise nach Absurdistan;-). Sondern auch um dubiose, irrationale und möglicherweise auch contra-legem-Phänomene[2] … auch wenn im - vulgo „Fall Mollath“ genannten - bayrischen Justizskandal die BGH-Revionsablehnung ohne schriftliche Begründung erfolgte (was ebenfalls die  M ö g l i c h k e i t  von Rechtsverletzung nicht ausschließt[3]). Die Rolle des BGH, die Sie, sehr geehrter Herr Prof. Müller, hier sorgfältig fachjuristisch kommentierten, verweist schließlich auf ganzdeutsch Allgemeines: BGH meint B u n d e s gerichtshof, genauer: der BGH ist „das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit.“[4]

-Worüber ich, auch in Rückschau auf die drei Russelltribunale (1966 bis 1979), nachdenke: wegen der bayrischen Besonderheiten geht´s trotz dieses bundesweiten Gesichtspunkts nicht um einen „Dreyfus“-Fall (wie in Frankreich ab Mitte der 1890er Jahre) im Ganzdeutschland der zweiten Hälfte der Nullerjahre. Aber Zola´sche öffentliche Anklage nach dem „J´accuse“-Motto (1898)[5] ist allemal so möglich und nötig wie fachlich-aufklärende Netzpublizistik von Ihnen, Frau Wolff, Herrn García und anderen. (Wobei das oberste frz. Gericht, Cour de cassation, für Dreyfus erst 1906 endurteilte und ihn freisprach: zwölf Jahre nach der Erstverurteilung des Armeehauptmanns.) Im Übrigen gibt es eine Gemeinsamkeit historisch-französisches und aktuell-bayrischen Justizverbrechen: „Die Verletzung des Rechts eines einzigen ist die Verletzung des Rechts aller.“ (Hannah Arendt)

 

[1]

http://blog.strafrecht.jurion.de/2010/08/der-sermon-der-revisionsgericht-oder-was-heisst-offensichtlich-unbegruendet/

[2]

vor zehn Jahren als BVerfG-Praxis kritisiert: Richard Albrecht, Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa: Zur begründungslosen Nichtannahme / Ablehnung von Verfassungsbeschwerden nach § 93 BVerfGG als konkrete Menschenwürdeverletzung: http://www.grin.com/de/e-book/19612/menschenrechte-und-grundfreiheiten-in-europa-zur-begruendungslosen-nichtannahme; wieder in ders., StaatsRache. Justizkritische Beiträge gegen die Dummheit im deutschen Recht(ssystem) (2005; ²2007: 66-79): http://www.grin.com/e-book/36391/staatsrache-justizkritische-beitraege-gegen-die-dummheit-im-deutschen

[3]

Egon Schneider, Logik für Juristen. Die Grundlagen der Denklehre und der Rechtsanwendung. Bln.-Ffm. 1965: 102-105

[4] http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/DerBGH/broschuereBGHAktuell.pdf?__blob=publicationFile

[5]

im Anschluß an Hannah Arendt, The Origins of Totalitarims (1951) zuletzt Elke-Vera Kotowski, Der Fall Dreyfus und die Folgen; in: APuZ 50/2007: http://www.bpb.de/apuz/30051/der-fall-dreyfus-und-die-folgen?p=all

 

Mit freundlichem Gruß

Dr. Richard Albrecht

http://wissenschafsakademie.net

 

 

5

Information:

Dokumentation einer Anfrage zum Bundesverfassungsgerichtsbeschluss zur Einweisung zur Beobachtung nach § 81 StPO aus 2001 nur         verfassungskonform bei Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen.

 

Meine Anfrage vom 26.11.2012 wurde von der Pressestelle des BVerfG beantwortet. Das Schreiben ging heute ein und ich habe die Sache dokumentiert unter der Adresse:

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/VerfG2001.htm

Abstract - Zusammenfassung - Summary: Es sieht so aus, als hätte sowohl die forensische  Psychiatrie, insbesondere ihre "wissenschaftliche" Führung, in den maßgeblichen Standardwerken  (z.B. Venzlaff, Foerster, Kröber, Leygraf, Dölling, Saß, ...), als auch die einweisenden Gerichte  diesen Beschluss zu einem Phantom gemacht, indem sie ihn verschwiegen, verbargen oder ignorierten und damit Berufsethik oder Recht gebrochen haben.

Rudolf Sponsel, Erlangen

 

 

 

 

5

Nachtrag: BverfG 2001 Einweisung zur Beobachtung

Ich habe die neueste Auflage von Nedopil & Müller (2012) Forensische Psychiatrie  über Google Books* eingesehen (S.94). Daraus geht hervor, dass auch die erste forensische Adresse Bayerns, Nedopil, dieses Beschluss nicht kennt (H1), ihn zwar kennt aber nicht für erwähnenswert hält (H2), motiviert verschweigt (H3), vergessen hat (H4) oder aus  sonstigen Gründen (H5) nicht enthält. Hypothesenraum: 5.

*

http://books.google.de/books?id=9Z1iVYXtFv4C&pg=PA414&lpg=PA414&dq=pers%C3%B6nliche+untersuchung+forensische+psychiatrie&source=bl&ots=GCECliTQ-t&sig=YiI16kTmQ3jaLoQZiBW1NqQFO34&hl=de&sa=X&ei=unfEUIueNPH44QSckoHoCQ&redir_esc=y#v=onepage&q=%C2%A7%2081%20StPO%20&f=false

Rudolf Sponsel, Erlangen

Sehr geehrter Herr Professor Müller !

Gut das es Sie, Ihren Blog-Forum und so wache Kommentatoren gibt.

Wenn ich Sie bitten darf auf folgende Fragenkomplexe einzugehen :

Nach Ihrem Update vom 30.11.12 zu Ihrer jur. Gesamtbetrachtung liegt beim

OLG Bamberg ein Beschwerdeverfahren vor, durch das  nach Ihrer Information eine (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden kann, wenn sich die Anhaltspunkte

verdichten, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr vorliegen.

Dem entscheidenden Gutachter, Herrn Dr. Leipziger sind wesentliche  neue Tatsachen bekannt geworden.  Der Revisionsbericht wurde ihm vom Gericht  zur Verfügung gestellt. Er ist nunmehr unter Einbeziehung aller bekannt gewordenen Fakten, in der Lage ,die wahren realen Zusammenhänge neu, aktuell und realistischer zu beurteilen einschl des aktuellen

sicherlich stabileren Gesundheitszustandes .M.E. ist er auch als behandelnder ! Arzt und Chefarzt  und evtl.auch als Beamter nach dem Beamtenrecht rechtlich verpflichtet seine Diagnose zu revidieren. Dafür sprechen auch eine große Vielzahl von Argumenten die nichts mit der Diagnose ,jedoch lebensnah  ausschlaggebend sein können (Ansehen der Justiz, des Berufstandes, Reputation, Anzeige wegen Freiheitsentzug, Verfassungsbeschwerde).

.Frage  1: Kann ein von Herrn Dr. Leipziger revidierte, aktuelle fachärztliche Neubewertung

dazu führen , daß das dem Beschwerdeverfahren beim OLG stattgegeben wird und Herr Mollath (vorläufig) entlassen wird ?

Frage   2:  Wie lange kann es noch dauern bis über die Beschwerde entschieden ist?

Frage   3:   Ist es richtig, dass sich die Beschwerde gegen die Verlängerung der Unter-

                  bringung richtet, die nach einer Zwischenbegutung (evtl. durch den Ober-

                  arzt Dr. Zappe) im Sommer erfolgt ist?

Frage   4:  Reduziert der Erfolg im Beschwerdeverfahren die Aussicht, dass die

                 Wiederaufnahme von gerichts- und/oder nur auf Antrag? zugelassen wird?

                 Die Justizministerin sprach m.E. von einem W-verfahren von gerichtswegen

Frage   5:  Wenn auch  für Herrn Mollath seine Rehabilitierung (im Rahmen eines Wieder-

                  nahmeverfahrens) im Vordergrund steht, ist m.E. die schnellstmögliche Entlassung

                  für Herrn Mollat existenziell und emotional wichtiger und vorzuziehen.

Frage   6:  Ist es richtig, daß über eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde ohnehin

                  die Wiederaufnahme erfolgt , m.E. sogar mit einer sehr viel stärkeren Ausgangs-

                   position !

Frage   7:   Welche Vor- und Nachteile hätte die Freisetzung der Unterbringung im Rahmen

                   des Beschwerdeverfahrens  und dem Ausgang der Verfassungsbeschwerde

                   im Vergleich zum Wiederaufnahmeverfahren in Regensburg u. der Verf.be-

                   schwerde ? Das Wiederaufnahmeverfahren mit der Einholung eines neuen

                   Gutachten, Beweisaufnahmen kann doch 1 - 2 Jahre dauern , die Freisetzung

                   der Unterbringung jederzeit Nach § 67 e StgB erfolgen?

Ich hoffe um Ihre Nachsicht für meine viele Fragen und Ihre Mühe. Am liebsten würde ich

Ihnen dafür Barolo-Rotweise nach Regensburg überbringen. Lassen Sie sich überraschen.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit und  im voraus für Ihre Antworten !

Es ist für Herrn Mollath ! Grüße an alle Kommentatoren !

 

           

 

5

Sehr geehrte Frau Stephany,

zum Stand des Verfahrens vor dem OLG Bamberg bin ich sicher nicht 100%ig informiert - so weiß ich nicht welches Rechtsmittel dort noch "offen" ist, so dass ich nur einige vorläufige grobe Einschätzungen geben kann:

 

Frage  1: Kann ein von Herrn Dr. Leipziger revidierte, aktuelle fachärztliche Neubewertung

dazu führen , daß dem Beschwerdeverfahren beim OLG stattgegeben wird und Herr Mollath (vorläufig) entlassen wird?

Da das Gericht lt. Gesetz "jederzeit" die Unterbringung für erledigt erklären kann, ist dies auch in diesem Stadium möglich. Eine (neue)  psychiatrische Einschätzung kann dies natürlich fördern. Voraussetzung ist allerdings, dass Psychiater und Justiz ihre bisherige Haltung revidieren und entw. die Gefährlichkeit des Herrn Mollath verneinen oder zumindest die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung. Theoretisch könnte dies auch ohne neue Begutachtung oder ärztliche Einschätzung vom Gericht entschieden werden (aber nur theoretisch, siehe mein Ausgangsbeitrag oben).

 

Frage   2:  Wie lange kann es noch dauern bis über die Beschwerde entschieden ist?

Das kann ggf. sehr schnell gehen, sobald die entsprechenden Stellungnahmen (StA, Verteidigung, Krankenhaus) eingeholt sind.

 

Frage   3:   Ist es richtig, dass sich die Beschwerde gegen die Verlängerung der Unterbringung richtet, die nach einer Zwischenbegutung (evtl.
durch den Oberarzt Dr. Zappe) im Sommer erfolgt ist?
Ich nehme es an, die Einzelheiten sind mir dazu nicht bekannt.

 

Frage   4:  Reduziert der Erfolg im Beschwerdeverfahren die Aussicht, dass die

                 Wiederaufnahme von gerichts- und/oder nur auf Antrag? zugelassen wird?

                 Die Justizministerin sprach m.E. von einem W-verfahren von gerichtswegen

Eine Wiederaufnahme muss von Staatsanwaltschaft oder vom Betroffenen/Verteidigung beantragt werden. Sie kann nicht vom Gericht selbst initiiert werden. Die Justizministerin hat die Staatsanwaltschaft angewiesen, eine WA zu beantragen. Derzeit ist die Staatsanwaltschaft in Regensburg mit der Vorbereitung dieses Antrags befasst.

 

Frage   5:  Wenn auch  für Herrn Mollath seine Rehabilitierung (im Rahmen eines Wieder-

                  nahmeverfahrens) im Vordergrund steht, ist m.E. die schnellstmögliche Entlassung

                  für Herrn Mollat existenziell und emotional wichtiger und vorzuziehen.

Das ist auch meine Einschätzung.

 

Frage   6:  Ist es richtig, daß über eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde ohnehin

                  die Wiederaufnahme erfolgt , m.E. sogar mit einer sehr viel stärkeren Ausgangs-

                   position !

Das Bundesverfassungsgericht wird keine Entscheidung über ein Wiederaufnahmeverfahren treffen, solange die Justiz selbst noch damit befasst ist (die Verfassungsgerichtsbarkeit wird nur nach Erschöpfung des Rechtswegs tätig). Allenfalls könnte das BVerfG einstweilig die Freilassung Herrn Mollaths anordnen. Auch dies setzt aber einen (zulässigen) solchen Antrag voraus. Da das OLG Bamberg derzeit noch die Freilassung im laufenden Verfahren anordnen kann, wäre ein entspr. Antrag an das BVerfG wohl (momentan) unzulässig. Das BVerfG wird auch nicht von sich aus tätig.

 

Frage   7:   Welche Vor- und Nachteile hätte die Freisetzung der Unterbringung im Rahmen

                   des Beschwerdeverfahrens  und dem Ausgang der Verfassungsbeschwerde

                   im Vergleich zum Wiederaufnahmeverfahren in Regensburg u. der Verf.be-

                   schwerde ? Das Wiederaufnahmeverfahren mit der Einholung eines neuen

                   Gutachten, Beweisaufnahmen kann doch 1 - 2 Jahre dauern , die Freisetzung

                   der Unterbringung jederzeit Nach § 67 e StgB erfolgen?

Die WA wird erst im letzten Schritt zur Freilassung führen, man kann nicht vorhersagen, wie lange das dauert, der Fall ist ja einmalig. Nach § 67 d, e StGB kann die Freilassung schon früher erfolgen. Beides ist rechtlich unabhängig voneinander.

 

 

Noch zwei Ergänzungen zu den Antworten von Prof. Müller:

* Auch schon während des Wiederaufnahmeverfahrens kommt eine Unterbrechung der Vollstreckung der Unterbringung in Betracht (§ 360 Abs. 2 StPO). Der Fall Harry Wörz, bei dem § 360 Abs. 2 StPO angewandt wurde, zeigt, daß hierfür keine überragende Gewißheit über den positiven Ausgang des späteren Verfahrens erforderlich ist (http://dejure.org/2001,21972). Immerhin ist bei Wörz der erste Freispruch nach dem Wiederaufnahmeverfahren vom BGH aufgehoben worden (http://dejure.org/2006,1565).

* Im Rahmen der Vollstreckung kommen Vollzugslockerung bis hin zu Urlaub in Betracht. In Bayern ist dies offenbar noch auf der Ebene von Verwaltungsrichtlinien geregelt. In NRW etwa findet sich die entsprechende Rechtsgrundlage in § 18 MRVG (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2128&b...)

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