Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

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Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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RA Claudia Grethe erzählt von ihren praktischen Erfahrungen zu farhlässigem Justizirrtum

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Die heutige Ausgabe der ZEIT enthält einen langen Bericht über den Fall Mollath. Die Tendenz des Berichts folgt dem Grundsatz "audiatur et altera pars". Das ist löblich, auch wenn die ZEIT-Journalisten in dem sichtlichen Bemühen, sich nicht von dem, was ihnen als Medienkampagne vorkommt, anstecken zu lassen, manchmal über das Ziel hinausschießen (dazu gleich Beispiele).

Der Bericht enthält einige bislang unbekannte Informationen, etwa:

  • Details aus dem Leipziger-Gutachten (Bizarres Verhalten während seiner fünfwochigen Unterbringung zur Beobachtung: Mollath weigerte sich demnach, zu essen, sich zu waschen, Schuhe anzuziehen, schrie, wenn deshalb andere Patienten die Fenster aufrissen, fühlte sich in seinen Menschenrechten verletzt; "pausenlos" soll er auf die Steuerhinterzieher zu sprechen gekommen sein)
  • Mollaths Ex-Frau gibt als Erklärung für die zeitliche Lücke zwischen der ärztlichen Untersuchung (zwei Tage nach der Tat) und dem Attest (fast ein Jahr später) an, daß es ein früheres Attest gegeben habe und daß sie ein neues brauchte, weil sie das erste verloren hatte
  • Leipziger hat Maria Fick (Menschenrechtsbeauftragte der Bayerischen Ärztekammer) wegen übler Nachrede angezeigt, weil diese von einem "Gefälligkeitsgutachten" gesprochen hat (http://www.heise.de/tp/artikel/38/38055/1.html)
  • Friedolin Pfäfflin (Leiter der forensischen Psychiatrie an der Universität) hat für sein Gutachten 2011, das die weitere Unterbringung Mollaths befürwortet, durchaus eine Exploration angestellt ("einen ganzen Tag mit Mollath gesprochen")
  • Die Ex-Frau von Mollath hat erfolgreich gegen ihre fristlose Kündigung durch die HypoVereinsbank vor dem ArbG Berlin geklagt (Urteil vom 16.9.2003). Sie erhielt eine Abfindung über 20.000 Euro
  • Gerhard Strate hat Mollath in einem persönlichen Besuch (initiiert durch die Freien Wähler) angeboten, ihn in einem Wiederaufnahmeverfahren zu vertreten. Mollath lehnte ab, obwohl er von den Kosten freigestellt wäre.

    Ein gut geschriebener Beitrag. Ein Wermutstropfen ist aber, daß er versucht, die tendenziöse Richtung, die andere Presseberichte verfolgen, dadurch auszugleichen versucht, daß er umgekehrt tendenziös ist.

    Zum Beispiel heißt es, daß der Unterstützerkreis die Allgemeinmedizinerin Dr. Reichel "zu der Verschwörung rechnet", weil die Freundin des Bruders der Ex-Frau bei ihr Sprechstundenhilfe war. Der Bericht stellt die Frage: "Muss deshalb das Attest falsch sein? Stellt eine niedergelassene Ärztin ihrer Sprechstundenhilfe zuliebe ein falsches Dokument aus, von dem sie weiß, dass es gerichtsrelevant werden kann und sie ihre Zulassung kosten könnte?"

    Es ist mir neu, daß der Unterstützerkreis jemals eine solche Hypothese aufgestellt hat. Nicht einmal in den diversen Diskussionen, die jetzt im Internet laufen, ist mir eine solche Überlegung aufgefallen? Zweifel an dem Attest gibt es erst seit ein paar Wochen, als eine Stern-Reporterin Dr. Reichel befragte, und diese sich nicht mehr an den Namen Mollath (das war damals auch der Name der Frau) oder an ein Attest erinnern konnte. Und die Zweifel bezogen sich nur darauf, ob nicht vielleicht das Attest schlicht gefälscht war, nicht ob Dr. Reichel irgendeiner "Verschwörung" angehörte.

    Eine weitere tendenziöse Stelle: Es wird mitgeteilt, daß Mollath schon damals in einem Schreiben an die HypoVereinsbank darauf hinwies, daß seine Frau überzeugt sei, "heilende Hände" zu haben. Es wird aus dem Schreiben zitiert: "In diesem Jahr kam die Krönung: Ich sollte nachts um 12 mit ihr den Mond anbeten."

    Der ZEIT-Beitrag teilt zwar weiter mit, daß die Ex-Frau heute als Geisterheilerin tätig ist, kommt aber zu dem Ergebnis: "Was soll diese Information der Bank nutzen? [...] Es wirkt, als verfolge er dieselbe Strategie, die seine Frau später vor Gericht angewandt hat: Man erklärt den jeweils anderen für verrückt."

    Der Beitrag endet abrupt mit der Mitteilung, daß Mollath Strate bei seinem Besuch keine Vollmacht ausstellen wollte. Weitere Hintergründe über die Motive (Bedenkzeit? Rücksprache mit seiner jetzigen Verteidigerin?) werden nicht genannt. Stattdessen wird die Frage in den Raum gestellt: "Will Mollath etwa keine Wiederaufnahme? Hat er sich in der Rolle des Märtyrers der bayerischen Strafjustz eingerichtet?"

    Trotz allem ein lesenswerter Beitrag.

5

Bei den kolportierten Schilderungen des Verhaltens des Klienten/Probanden/ in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs ist eine gewisse Zurückhaltung angebracht. So hat sich Herr Mollath umgekehrt hinsichtlich seiner ersten Unterbringung bei Dr. Wörthmüller darüber beklagt, das ihm das angebotene Essen nicht zugesagt habe, er deshalb lieber gehungert habe, dass er keine Gelegenheit gehabt habe zur Körperpflege, dass er nackt habe schlafen müssen.  Bei solchen Konflikte auf einer Krankenstation findet sich in aller Regel eine Verteilung von Ursachen, Auslösern und überzogenen Reaktionen auf alle Seiten. Läuft ein Patient mit einem hinten offenen Flügelhemd über den Flur, kann das verschiedene Ursachen haben. das selbe gilt für Klagen über ungenießbares Essen und für nicht akzeptabel gehaltene Sanitärräume. auch können schon zwei Patienten sich wegen des Fernsehprogramms komplett zerstreiten, das gleiche gilt für geöffnete/geschlossene Fenster etc. Wird gar jemand für psychisch auffällig gehalten, so könnenunter Umständen nicht einmal ärztliches und pflegerisches  Personal zu einer übereinstimmenden Bewertung des Verhaltens gelangen. Auch hier gilt mindestens: "audiatur et altera pars".

 

Zeitliche Lücke: die Erklärung überzeugt, und könnte doch weitere Phantasien anregen, vor allem im Zusammenhang mit dem in der Scheidungsverhandlung dem  Richter Bros(?) übergebenen Attest der Frau Dr. Kracht über das bei Herrn Mollath wahrscheinlich vorliegende psychiatrische Krankheitsbild. Hat man womöglich Atteste gesammelt, um sie bei Bedarf ins Spiel zu bringen?

weiterer Straftaten im Zustand der Schuldunfähigkeit doch in der Untersuchung zu Tage getreten.

Professor Fridolin Pfäfflin kommt zu einer günstigeren Einschätzung des psychischen Zustandes von Herrn Mollath. Unverkennbar rechtfertigt er aber auch, bestätigt er aber auch und stellt außer Zweifel das Vorgutachten von Dr. Leipziger, meines Erachtens etwas zu deutlich, soweit das nach den mir nur zugänglichen  Auszügen überhaupt solide bewertet werden kann. Dann geht er mit einer Schlussfolgerung in die mündliche Verhandlung, die prompt zu einer herausgeforderten "Klarstellung" in der Aussage hinsichtlich der Notwendigkeit und Begründung einer weiteren Unterbringung führt. Plötzlich ist die dafür erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten im Zustand der Schuldunfähigkeit doch in der Untersuchung zu Tage getreten.

Jener Münchner Teppichhändler, der wegen eines psychiatrischen Gutachtens einer anerkannten Kapazität in die Schweiz geflüchtet war, bevor es justizförmig ausgewertet werden konnte, hat anschließend 16 weitere Stellungnahmen gebraucht, um den Stempel wieder loszuwerden, der ihm nach einer von ihm nicht bemerkten Besichtigung seiner Person  im Rahmen einer seiner Teppich-Ausstellungen durch den hinter einer spanischen Wand verborgenen Gutachter aufgedrückt worden war. Er hat dann eine recht hohe Summe als Schadensersatz geltend machen können. Eine psychiatrische Diagnose , ja sogar die darauf gestützte  langjährige neuroleptische Behandlung  ist durchaus gutachterlich schon widerlegt worden, der erste mir erinnerliche Fall hat sich  vor vielen Jahren zugetragen.  Ein seinerzeit schon  langjährig hospitalisierter Patient, der mit hohen Dosen Neuroleptika behandelt worden war, war in einem Gutachten von Professor Asmus Finzen hinsichtlich der Diagnose, der Unterbringung und der darauf gründenden Medikation "freigesprochen" worden, was auch zum Schadensersatz geführt hat, weil der gleiche Gutachter die verabreichten Dosen für geeignet gehalten hatte, gesundheitliche Schäden zu verursachen. Das hat zu einer Fußnote in einem Symposiumsband über das  Weissenauer Schizophrenie-Symposium geführt als

 

Der Schluss des Beitrags ist eine in Frageform gekleidete Unterstellung: Herr Mollath als Verrückter im Gewand des Märtyrers der bayrischen Staatsjustiz, von den FW zu ihrem eigenen Vorteil gegen die CSU in Stellung gebracht . Das unterdrückt aber den  mehrfach geäußerten Wunsch von Herrn Mollath nach einem Wiederaufnahmeverfahren. Schön, dass das nicht auch noch negativ interpretiert worden ist. Das bleibt anzuerkennen. Es wäre fatal, für die bayrische Justiz, wenn eine Wiederaufnahme nur mit Herrn Strate möglich wäre. Dann aber sollte man Herrn Mollath  dringend  dazu raten, auch wenn die FW das Honorar übernimmt. Ein noch zu klärendes Problem könnte tatsächlich sein, herauszufinden, ob und wie Klient und Verteidiger gut zusammen arbeiten können. Wenn es zu einem Wiederaufnahmeverfahren kommt, wird das kein leichter Gang. Die Schwarzgeldangelegenheiten sind strafrechtlich verjährt, und gelten damit als juristisch einwandfrei. Man wird Herrn Mollath in dieser Hinsicht keinesfalls Recht geben können.

 

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Josef Eisele schrieb:

Die Schwarzgeldangelegenheiten sind strafrechtlich verjährt, und gelten damit als juristisch einwandfrei. Man wird Herrn Mollath in dieser Hinsicht keinesfalls Recht geben können.

 

In dem allgemeinen Durcheinander sei daran erinnert, dass Herr Mollath als Angeklagter in die Wiederaufnahme geht. Der will gar kein Recht, das Spiel heisst: wir weisen Mollath mal was nach.

 

Unbestritten ist ein tätlicher Disput zwischen Eheleuten. Herr Mollath sagt die Angriffe seien von der Frau ausgegangen, blöderweise habe er sich gewehrt.

 

Dabei war niemand. Aussage gegen Aussage. Wer sagt wohl eher die Wahrheit? Die Frau, die ihren Job wegen dem Kerl verloren hat? Oder der, der sieben Jahre ungewaschen in Unterhose gegen seinen Willen (!) rumsitzen muss, und nicht freikommt, weil er es nicht zugibt?

 

Mmmmh schwierig....

 

Bleibt noch die Freiheitsberaubung. Er stellt es als Gespräch dar, sie als Geiselnahme. Befreit wurde die Frau durch einfaches Drücken der Türklingel (nach vorher abgesprochenem Zeitablauf!!!). Festgehalten hat er Sie nicht, aber juristisch verwertbar wären 1,5 Stunden für eine solche Wertung, sollte die Frau sich vorher bei einem Anwalt diesbezüglich informiert haben. (Aber daran hat sie ja nie ein Interesse gezeigt, oder?)

 

Mmmmmmh wieder schwierig....

 

Ok dann Reifenstechen, so kriegen wir ihn!

 

Kein einziges Indiz, ahhh doch der Brief da werden Namen genannt von Menschen die ein Auto besitzen und schlechte Reifen haben. Soll in Nürnberg ja 186 Mal vorkommen....aber gesehen hat ihn niemand...man weiss auch gar nicht so genau wann, das ganze stattgefunden haben soll...praktisch, da kann er ja kein Alibi haben...

 

Und das Video? Ja das Video ist nicht Teil der Anklage, denn diesbezüglicher Sachbeschädigung hat die StA nie Anklage erhoben.

 

Kappierst? Schwarzgeld interessiert niemanden.

 

Und der Wahn? Geht niemanden was an...er hat doch nichts getan oder etwa doch?

Und auch der SPIEGEL hat, anders als die SZ, mal eine Recherche veranstaltet, die den Namen verdient ( http://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-gustl-mollath-zweifel-an-opfe... ).

 

Ergebnis u.a.: keine Bedenken gegen das ärztliche Attest, keine brauchbaren Anhaltspunkte für die "Schwarzgeldverschwörung", wohl aber dafür, dass Mollath nicht ganz zu Unrecht aus dem Verkehr gezogen worden ist.

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Sie auch schon auf rebellmarkt beschrieben: der Fall Mollath besteht aus dem Zusammentreffen eines sozialen Unsympathen mit Kriminellen- und letztere haben gewonnen. Das kürzlich veröffentlichte Fernsehinterview bestätigt mich übrigens in meinem Eindruck, daß viele Psychologen Mollath mindestens als persönlichkeitsgestört einordnen würden. Anstatt sich nun situationsangepaßt zu verhalten, stellt Mollath absurde Bedingungen bezüglich eines neuen Gutachtens, wirkt dabei völlig selbstsicher und rechtfertigt mit diesem unnormalen Verhalten sicherlich für den ein oder anderen Gutachter die Diagnose paranoide Schizophrenie.

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aufgrund eines einzigen interviews solch eine diagnose zu stellen, ist sicher ein kunstfehler

 

und dass er die bedingungen stellt, ist nachvollziehbar aus seiner situation und seinen erfahrungen. Die bedingungen sind erfüllbar. wo ist also ein problem?

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@ García

 

Aus Gründen lese ich diese Weltmachtzeitung seltenst:

Stimmt es, daß, wer sich nicht von Herrn Dr.h.c. Strate Hamburg vertreten lassen will, dort deshalb als auffällig im forensichen Sinn gilt? Oder anders gefragt: Wo bitte gehts nach Absurdistan?

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Sehr geehrte Kommentatoren,

als weiteres Update habe ich meine Gedanken zu den Berichten auf SPON und in der Zeit (soweit sie Herr Garcia referiert hat) oben an den Beitrag angefügt.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Sehr geehrter Professor Müller,

 

zu Ihrem heutigen Update habe ich zwei Fragen, eine sachliche und eine fachliche:

 

Sie sagen erstens im Zusammenhang mit "Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal", daß hier auch die "Verteidigung ´geschlafen´ hätte, ich erinnere, daß Herr M. in einem Verfahren "unverteidigt" war ... war das in  einem anderen Prozess?

 

Sie betonen zweitens, daß "man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe [hätte] prüfen müssen", nur: was bedeutet das, wenn dies unterlieb, also wie ist, aus Ihrer Sicht, strafprozessual dieses gerichtliche Unterlassen zu bewerten, weil hier, wie Sie ausführten in-dubio-pro-reo nicht gilt, sondern es um die anstaltliche Unterbringung von Herrn M. ging, mit anderen Worten: welche Konsequenzen müßte die damalige wirkliche Unterlassung, die zum jahrelangen "Wegsperren" von Herrn M. führte, heute für Herrn M. haben? Und wenn man dann noch wie von Herrn Spondel argumentiert die ungenügende Qualität der drei (Erst) Gutachten nicht hypothesenausgerichet und ohne den "Probanden exploriert" zu haben bzw. "nach Aktenlage" erstellt) bedenkt - reicht das nicht aus um ... 

 

Danke für Ihre Argumente, Mühe und Geduld.

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@gast2 : Kennzeichnend für einen normalen Menschen ist, seine soziale Umwelt einschätzen zu können. Daß Kommentaroren hier zu Fehleinschätzungen kommen, ist normal, denn im Gegensatz zu mir haben die keine Forensikerfahrung. Mollath aber ist 7 Jahre dabei, und müßte wissen, daß die Gutachter nur ihrem eigenen Standard verpflichtet sind. Videoaufnahmen der Exploration und " biographische Angaben" zur Gutachterpersönlichkeit gehören sicher nicht dazu. Wer so etwas nach 7 Jahren Unterbringung mit völliger Selbstsicherheit fordert, ist sicher unnormal. Ich selbst bin kein Anhänger der psychiatrischen Diagnostik, halte Mollath einfach für einen lästigen beziehungsdominanten Menschen. Ich kenne aber die Psychiatrie und weiß: wer derart unbetindruckt von sozialen Gegebenheiten agiert wie Mollath, kann sich schnell die Diagnose paranoide Schizophrenie einfangen. Der heute veröffentlichte Artikel auf Spiegel online kommt jedenfalls meiner Einschätzung des Falles noch am nächsten: ein Verrückter traf auf Kriminelle, die seine Verrücktheit geschickt genutzt haben, um die von ihm für ihr kriminelles Handeln ausgehende Gefahr abzuwehren.

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stimmviech schrieb:
@gast2 : Kennzeichnend für einen normalen Menschen ist, seine soziale Umwelt einschätzen zu können. Daß Kommentaroren hier zu Fehleinschätzungen kommen, ist normal, denn im Gegensatz zu mir haben die keine Forensikerfahrung. Mollath aber ist 7 Jahre dabei, und müßte wissen, daß die Gutachter nur ihrem eigenen Standard verpflichtet sind. Videoaufnahmen der Exploration und " biographische Angaben" zur Gutachterpersönlichkeit gehören sicher nicht dazu. Wer so etwas nach 7 Jahren Unterbringung mit völliger Selbstsicherheit fordert, ist sicher unnormal. Ich selbst bin kein Anhänger der psychiatrischen Diagnostik, halte Mollath einfach für einen lästigen beziehungsdominanten Menschen. Ich kenne aber die Psychiatrie und weiß: wer derart unbetindruckt von sozialen Gegebenheiten agiert wie Mollath, kann sich schnell die Diagnose paranoide Schizophrenie einfangen. Der heute veröffentlichte Artikel auf Spiegel online kommt jedenfalls meiner Einschätzung des Falles noch am nächsten: ein Verrückter traf auf Kriminelle, die seine Verrücktheit geschickt genutzt haben, um die von ihm für ihr kriminelles Handeln ausgehende Gefahr abzuwehren.

 

Eine vollständige Dokumentation einer psychiatrischen oder psychologischen Explaration mag - bedauerlicherweise - nicht üblich sein, allerdings ist ein zu Explorierender gut beraten, dieses zu verlangen, bzw. ansonsten die Exploration abzulehnen. Alternativ käme evtl. auch ein Zeuge, der das Vertrauen des zu Explorierenden geniest, in Frage.

Sich auf die Korrektheit des Explorateurs zu verlassen wäre naiv. 

Wie soll der Betroffene sich sonst gegen ein evtl. manilulatives Gutachten wehren können?

Dr. Matschke schrieb:

stimmviech schrieb:
@gast2 : Kennzeichnend für einen normalen Menschen ist, seine soziale Umwelt einschätzen zu können. Daß Kommentaroren hier zu Fehleinschätzungen kommen, ist normal, denn im Gegensatz zu mir haben die keine Forensikerfahrung. Mollath aber ist 7 Jahre dabei, und müßte wissen, daß die Gutachter nur ihrem eigenen Standard verpflichtet sind. Videoaufnahmen der Exploration und " biographische Angaben" zur Gutachterpersönlichkeit gehören sicher nicht dazu. Wer so etwas nach 7 Jahren Unterbringung mit völliger Selbstsicherheit fordert, ist sicher unnormal. Ich selbst bin kein Anhänger der psychiatrischen Diagnostik, halte Mollath einfach für einen lästigen beziehungsdominanten Menschen. Ich kenne aber die Psychiatrie und weiß: wer derart unbetindruckt von sozialen Gegebenheiten agiert wie Mollath, kann sich schnell die Diagnose paranoide Schizophrenie einfangen. Der heute veröffentlichte Artikel auf Spiegel online kommt jedenfalls meiner Einschätzung des Falles noch am nächsten: ein Verrückter traf auf Kriminelle, die seine Verrücktheit geschickt genutzt haben, um die von ihm für ihr kriminelles Handeln ausgehende Gefahr abzuwehren.

 

Eine vollständige Dokumentation einer psychiatrischen oder psychologischen Explaration mag - bedauerlicherweise - nicht üblich sein, allerdings ist ein zu Explorierender gut beraten, dieses zu verlangen, bzw. ansonsten die Exploration abzulehnen. Alternativ käme evtl. auch ein Zeuge, der das Vertrauen des zu Explorierenden geniest, in Frage.

Sich auf die Korrektheit des Explorateurs zu verlassen wäre naiv. 

Wie soll der Betroffene sich sonst gegen ein evtl. manilulatives Gutachten wehren können?


Ist man erst einmal psychiatrisiert, kommt man nur mit Lügen wieder aus der Psychiatrie, meine eigenen Erfahrungen decken sich da mit dem Rosenhan-Experiment. Wer unübliche Bedingungen stellt oder eine Begutachtung ablehnt, wird eben deshalb weiterhin als krank eingeschätzt. Wegen der politischen Vorgaben jetzt im Fall Mollath mag es sein, daß er damit durchkommt, in der Regel kommt man aber mit ihren Strategien nie aus der Forensik. Nur wer das illusionäre Weltbild der Therapeuten-Reue,Emotionsfähigkeit bezüglich negativer Gefühle, Opferperspektive und Gemeinschaftsfähigkeit mit allerlei Perversen-perfekt schauspielerisch zu bedienen weiß, wird entlassen. Siehe: http://www.amazon.de/gp/product/384485293X?ie=UTF8&force-full-site=1&ref...

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Herr Prof.Müller, in ihrem Update vom 13.12.12 relativieren Sie dankenswerter Weise einige ihrer Aussagen (allerdings mit dem fragwürdigen Hinweis, sich immer schon zurückhaltend geäußert zu haben). Im Raum steht aber immer noch der ungeheuerliche (wenn auch "nur" als Anfangsverdacht angedeutete) Vorwurf der Strafvereitelung im Amt durch die Staatsanwältin. Dass Sie als Hochschullehrer für Strafrecht so etwas in den Raum stellen, bestürzt und empört mich sehr. Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendein Staatsanwalt aufgrund dieser Anzeige in dieser Diktion und Form und vor dem Hintergrund der gegebenen Gesamtumstände (vgl. die eingehende Stellungnahme von Frau Justizministerin Merk) Ermittlungen aufgenommen hätte. Wenn man weiß, wieviele aberwitzige, querulatorische und paranoide Anzeigen bei einer Staatsanwaltschaft täglich eingehen, muss man befürchten, dass der Rechtsstaat lahm gelegt wird, wenn diese zum Anlass von Ermittlungen genommen werden, abgesehen davon, dass davon betroffene Bürger geradezu willkürlich mit Ermittlungsmaßnahmen konfrontiert werden würden. Bei einer solchen Sachlage den Anfangsverdacht für das Vorsatzdelikt der Strafvereitelung im Amt zu bejahen, ist abwegig und fast schon ehrverletzend.

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Jurist aus der Praxis schrieb:

Herr Prof.Müller, in ihrem Update vom 13.12.12 relativieren Sie dankenswerter Weise einige ihrer Aussagen (allerdings mit dem fragwürdigen Hinweis, sich immer schon zurückhaltend geäußert zu haben). Im Raum steht aber immer noch der ungeheuerliche (wenn auch "nur" als Anfangsverdacht angedeutete) Vorwurf der Strafvereitelung im Amt durch die Staatsanwältin. Dass Sie als Hochschullehrer für Strafrecht so etwas in den Raum stellen, bestürzt und empört mich sehr. 

....

Bin zwar von Ihnen nicht angesprochen, aber etwas irritiert:

- Können Sie sich Justizkriminalität überhaupt nicht vorstellen?

- Halten Sie Staatsanwälte und andere Organe der Rechtspflege für integrer, auch weniger kriminell, als den Rest der Bevölkerung?

Aus meiner Sicht als beobachter der Szene halte ich Staatsanwälte und Richter für genau so integer wie den Durchschnitt der Bevölkerung, auf keinen Fall besser. Hier wird nur versucht, die Unfehlbarkeit der Justiz zu verteidigen, aber die gibt es nicht.

@stimmviech

 

Interview ab  Minute 4:20 wirds interessant

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Wir sehen hieran eines der Grundprobleme der Psychiatrie als "Wissenschaft". Das Traurige daran ist, dass sich die Problematik in den letzten 100 Jahren nicht wesentlich verändert hat. Man lese hierzu den hervorragenden Essay von Karl Kraus mit dem Titel "Irrenhaus Österreich". Jahrhundertwende. Und alles doch so aktuell.

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Sehr geehrter Jurist aus der Praxis, Sie schreiben:

Herr Prof.Müller, in ihrem Update vom 13.12.12 relativieren Sie dankenswerter Weise einige ihrer Aussagen (allerdings mit dem fragwürdigen Hinweis, sich immer schon zurückhaltend geäußert zu haben).

Mein Appell zur Zurückhaltung im Update  beziehen sich auf die psychiatrische Diagnosestellung. Ich habe mich vorher nicht anders geäußert als in meinem Update, so dass ich auch nichts relativieren muss. Schon in meinem ersten Beitrag habe ich Herrn Mollath mangels Informationen  nicht etwa  für "gesund" erklärt. Ich weiß es eben nicht.

Meine konkreten Einwände bezogen sich v.a. auf die Beweiswürdigung im Urteil.  Sie können das Urteil nachlesen und als Praktiker ja sicher auch selbst bewerten. Gibt es darin Punkte, die Sie anders einschätzen als ich?  Darüber bin ich gern bereit zu diskutieren.

Ich räume ein, dass die Sache mit dem Vorwurf der Strafvereitelung - bitte beachten Sie auch meine damalige Formulierung "möglicherweise Anfangsverdacht" - anders formuliert ist als ich es angesichts der subj. Anforderungen bei §§ 258, 258 a StGB hätte  tun sollen (das dürfen Sie als Relativierung ansehen). Ich reagierte damit auf die damalige  Aussage der JuMin, die meinte, die StA hätte sich wegen Verfolgung Unschuldiger strafbar gemacht, wenn sie einen Anfangsverdacht angenommen hätte. Sie wissen als Praktiker, dass dies ziemlich abwegig ist. Man sollte sich davon nicht beeinflussen lassen, klar, aber das ist der Hintergrund meiner Äußerung.  Ich halte es nach wie vor für ein Versäumnis der StA, dieser Sache nicht einmal ansatzweise  nachgegangen zu sein. Eine Anfrage an die HVB hätte keinen großen Aufwand verursacht. V.a. aber im Prozess gegen Mollath selbst hätte man dem nachgehen sollen, statt, wie berichtet wird, dem Angeklagten diesbezüglich in der Hauptverhandlung sogar den Mund zu verbieten. Dort ging es schließlich um den neben langjähriger Freiheitsstrafe schärfsten Eingriff, den der Staat einem Menschen antun kann, und dies bedarf eben besonderer Aufmerksamkeit der Beteiligten, die ich im Urteil leider nicht erkennen kann. Als geradezu perfide habe ich empfunden, auf welchem Wege sonst nicht verwertbare belastende Umstände vom Richter  in die Urteilsgründe eingefügt wurden (vom Verteidiger geschilderte belastende  Angaben zu seinem Mandanten). Und ehrlich gesagt, vor diesem Hintergrund halte ich meinen Beitrag nicht für "ungeheuerlich".

Wenn stimmt, dass das nach § 256 StPO verlesene ärztliche Attest gar nicht von der Ärztin stammt, die im Urteil als Ausstellerin genannt wird (wie SPON berichtet), dann ist das auch ein starkes Stück. Ich denke, das sehen Sie als Praktiker ähnlich, oder? Das hieße doch, Frau Mollath wurde nicht einmal befragt, wer sie untersucht und behandelt hat? Das Attest wurde - obwohl dies der einzige unabhängige Beweis für die Verletzungen war, verlesen, ohne zu klären, wer unterschrieben hat? Das kann ich mir, ehrlich gesagt, bei einem erfahrenen Vorsitzenden einer Strafkammer nicht vorstellen. Was sagen Sie als Praktiker?

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrte/r Tari, Sie schreiben

Sie sagen erstens im Zusammenhang mit "Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal", daß hier auch die "Verteidigung ´geschlafen´ hätte, ich erinnere, daß Herr M. in einem Verfahren "unverteidigt" war ... war das in  einem anderen Prozess?

Herr Mollath war (anders als vor dem AG) vor dem Landgericht verteidigt. Ohne Verteidigung hätte der Prozess dort gar nicht stattfinden können. Das können Sie auch im Urteil nachlesen. Inwieweit er tatsächlich auch "effektiv" verteidigt wurde, ist aufgrund der Schilderungen im Urteil nicht erkennbar. Denn sowohl Mollath selbst als auch sein Pflichtverteidiger als auch die Staatsanwaltschaft (!) hatten zuvor die Entbindung des Verteidigers beantragt. Das Gericht schildert dies, aber nicht, warum dennoch derselbe Verteidiger im Gerichtssaal anwesend ist (wurde der Antrag auf Entbindung zurückgezogen? Hat das Gericht die Entbindung abgelehnt?). Die Revision wurde von einem anderen Verteidiger eingereicht und begründet (vor dem BGH herrscht Anwaltszwang). Verfahrensfehler wurden nicht ( jedenfalls nicht zulässig) gerügt.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:
Das Attest wurde - obwohl dies der einzige unabhängige Beweis für die Verletzungen war, verlesen, ohne zu klären, wer unterschrieben hat?

Wie soll denn der Vorsitzende (oder sonst jemand) auf die Idee kommen, dass ein auf Briefpapier der Praxis Frau Dr. M. Reichel ausgestelltes, mit "Reichel" unterschriebenes Zeugnis nicht von der Praxisinhaberin, sondern von deren gleichnamigem Sohn unterschrieben worden ist??

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Wilfried schrieb:

Henning Ernst Müller schrieb:
Das Attest wurde - obwohl dies der einzige unabhängige Beweis für die Verletzungen war, verlesen, ohne zu klären, wer unterschrieben hat?

Wie soll denn der Vorsitzende (oder sonst jemand) auf die Idee kommen, dass ein auf Briefpapier der Praxis Frau Dr. M. Reichel ausgestelltes, mit "Reichel" unterschriebenes Zeugnis nicht von der Praxisinhaberin, sondern von deren gleichnamigem Sohn unterschrieben worden ist??

Das können sie morgen im De-legibus-Blog nachlesen.

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Der größte Justizskandal seit 1945 - Wer ist der  H E L D  Gustl Mollaath wirklich ?

Um die Entwicklung zum Justizskandal im Zusammenhang zu verstehen und ihm

erecht zu zu werden ist es aber wichtig sich über die sehr interessante Persönlichkeits-

struktur Gedanken zu machen um sein Verhalten  empathisch  zu verstehen .Ein Mitgrund für dieses Fiasko, war ja dass alle Verantwortlichen überhaupt keine Empathie und keine

psychologischen Kenntnisse im humanen Kontext haben und auch nicht aufbringen wollten, aber  gleichzeitig  so viel bösartiges Know how aufbrachten seine angeblichen Schwäche in pseudopsycholisch schamlos,destruktiv auszunutzen und zum Vorwand nahmen, ihn verrückt zu erklären, dies wird an folgenden Beispielen überdeutlich: Setzt sich für Frieden und

gegen den Irakkrieg ein (offizielle Reg.Politik) trotzdem auffällig, schreibt wirre Briefe

= Verleumdung, da er einen sehr klaren Beitrag in der Lorenzkirche gehalten hat

vgl.Video in homepage gustl for help, ist beharrlich und konsquent = verdächtigt, weil

die meisten resigniert haben, fordert die Bank heraus = unbequem , beharrt auf die

Wahrheit beim Hinrichter Brixner, lässt sich nicht explorieren  unterwirft sich nicht=

eine unerhörte Provaktion gegenüber  Schrei-richter und einem Chefarzt, flippt bei der rechtlich illegalen Zwangsbeobachtung zur Gutachtenerstellung aus , ist eine normale Reaktion für einen Unschuldigen usw....

Es wäre sinnvoll sich Gedanken zu machen wer Herr Mollath  tatsächlich ist,  der meines total unterschätzt und sogar von ihm wohl Gesonnen nicht erkannt und verkannt wird :Mein Bild von ihm :integer,starkes Gefühl für Gerechtigkeit; Ethik, sehr intelligenT!!!!!!!!!!!!  jedoch nicht intellektuell ,sensibel, ausgeprägte Ich-stärke, die auf psychische Gesundheit  schließen lässt ,  politisch interessiert  und engagiert,sozialkritisch und eventuell als Idealist zu naiv und sozialromantisch

Bekämpft das Unrecht, realisiert aber nicht zu wenig die Destrukitivität von Menschen nicht, was bei seiner Loyalität zu seiner Ex, der Hex zum Ausdruck kommt, bis es zu spät war,

realisiert dies erst voll ganz nachdem ihn die Frau auch noch wegen Waffenbesitz angezeigt

hat und um 4 Uhr das Haus von ca. 10 Polizisten gestürmt und auf den Kopf gestellt wird,

ist geschockt , bekommt Angst, geht davon aus Gerechtigkeit beim Gericht u. Psychiatern

zu bekommen, ist schockiert, weiß sich nicht zu helfen , steht allein da, wacht auf  und

wird sehr konsequent und nicht so indifferent ,lauwarm und kalt und opportunistisch wie  90 ? v.H. des  dt. Volkes (ist sehr sehr verdächtig für Leute die so ganz anders sind) Schweigt

und bietet keine Vorwände für Befunde, deshalb überwiegend Fernbegutachten, gute

Ghandi-Strategie?seine definitive Aussage, das er als freier und rehabilitierter Mann verlangt entlassen zu werden.                                                                                                               Ich dachte  er sei sehr starrköpfig und nicht flexibel, es wäre für einen Ferrari-Rennfahrer doch einzusehen, dass er erst das  erste Etappenziel Freiheit und danach in Freiheit die Rehabilitierung verlangen soll. Jetzt sehe ich dies am Beispiel von Ghandi und Mandela anders:26 Jahre sass Ghandi ein , Mandela ca. 16 Jahre und da gings nicht nur um die eigene Freiheit, sonderen um die Befreiung Indiens von einer Weltmacht, Befreiung der Schwarzen und Rückerroberung ihres Landes. Er besitzt ein bewundernwerte innere Größe, braucht Bestärkung, Solidarität und die er in einer für Deutschland e i n m a l i g e n 'Weise auch

bekommt. Er ist nicht zum K r i s t i l i s a t i o n s p u n k t  geworden, worum es in der

jetzigen Phase der Geschichte in Deutschland, vielleicht der westlichen Welt geht !!

Tatsächlich tut er es gleichzeitig und unweigerlich stellvertretend f ü r g a n z  B a y e r n (in diesem Fall Befreiung von den Schwarzen !!!!!!und Deutschlands und wird  zum Held durch seinen Mut ,Wahrhaftigkeit ein Widerstandsstandskämpfer  für Rechtstaatlichkeit, Demokratie und die Einhaltung der Grundrechte und  wird so oder so dabei erfolgreich sein wird !

Nicht um sonst schrieb ein Kommentator Gustl soll in die Politik gehen. Spaß : Gustl for

president , wenn sich Franken von den Bayern befreien auch weil die Katholen den

Franken so viel gestohlen . Ich bitte Herrn Mollath gerecht zu werden und ihn sehr

viel Respekt und Anerkennung zu geben. 'Er hat es verdient und braucht es auch!

 

 

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Zu dem Spiegel-Bericht von heute habe ich folgendes an die Redaktion gesandt.

Und um es vorab ganz klar zu benennen: aufgrund persönlicher Erfahrung mit der CSU-Justiz bin ich überzeugt davon, dass bei Herrn Mollath KEINE der Voraussetzungen für Paragraph 63, 20 oder 21 StGB vorliegen - so wenig wie dies beimir der Fall war! Auch hier waren Juristen nicht nur 'überzeugt' sondern geradezu einem aktionistischen EIFER unterlegen, ihre Fehlschlüsse und ein Fehlgutachten m.E. mit Vorsatz(!) gegen mich zu verwenden! Entlastendes wurde bewusst verschwiegen! Genau diese (geschlechtsspezifischen) Muster sehe ich auch im Fall Mollath bis hin zu Details, überhaupt die 'pathologische' Schiene in banales Strafverfahren/Paarkonflikt einzuführen!

Schreiben an Spiegel, 13.12.12:
"Sehr geehrte Redaktion, sehr geehrte Frau Lakotta,

Sie stellen die Behauptung auf, dass 'blindlings' alles geglaubt wird, was 'irgendwer' zum Fall Mollath schreibt und liefern selbst einen Bericht ohne jedes Hintergrundwissen!

Ich glaube, dass es sich hier um einen immer noch eher unterschätzten JUSTIZSKANDAL um die Anwendung des Paragraph 63 StGB in Bayern handelt - weil ich selbst das gleiche erlebt habe wie Herr Mollath, 2009/10, Staatsanwaltschaft/OLG Bamberg, 1. Strafsenat:

Den Versuch der bayerischen Justiz, mich dauerhaft als Gefahr für die Allgemeinheit mit einer nahezu identischen Fehldiagnose wie bei Herrn Mollath "wegzusperren". Auch hier der Anlass das, was Flachjournalismus einen "Rosenkrieg" nennt - tatsächlich geht es um Kriminalisierung von Männern mit einfachsten Mitteln, hier besteht offenbar IMMER "Anfangsverdacht"....

Für Verifizierung meiner Anschuldigungen der STRUKTURELLEN Freiheitsberaubung im Amt durch CSU-Juristen, was auch in Straßburg anhängig ist, EGMR, 1033/12 stehe ich gerne zur Verfügung! Auch der Landtag ist informiert.

Dieses Schreiben geht an die SZ, Kommentare, zur Kenntnis!

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.
Baden- Württemberg"

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Sehr geehrter Wilfried,

allzu viel Phantasie ist nicht erforderlich: Eben durch Befragung der Frau Mollath, wie es zu dem Attest kam. Um danach zu fragen, bedurfte es m.E. keines besonderen Anlasses. Erstens erfolgte die Anzeige erst 15 Monate nach der Tat, mehrere Monate nach dem Auszug aus der Wohnung. Das Attest trug ein sehr viel späteres Datum als die Untersuchung und war wiederum einige Monate vor der Strafanzeige ausgestellt. Es handelte sich, wie gesagt, um das neben dem Opfer einzige Beweismittel  für die Körperverletzung. Es liegt doch nahe danach zu fragen. Wenn nicht das Gericht fragt, hätte der Verteidiger fragen müssen. Es ist übrigens für mich eine der ganz auffälligen Lücken in der Beweiswürdigung, dass der Umstand des Zustandekommens des Attests trotz des auffäligen Ausstellungsdatums  in den Urteilsgründen überhaupt nicht erwähnt wird. Wenn stimmt, was SPON schreibt, wurde hier in der Hauptverhandlung nichts dazu aufgeklärt. Bei einer entsprechenden Frage hätte ja die Zeugin (wahrheitsgemäß) geantwortet, dass ein (männlicher) Arzt sie untersucht habe und das Attest erstellt habe, sie dieses Attest aber verloren habe und noch einmal  habe ausstellen lassen etc.pp., so wie es bei SPON steht. Aber jedenfalls, dass nicht die auf dem Attest als Ausstellerin erscheinende Ärztin untersucht und unterschrieben habe. Dann wäre evtl. dieser Arzt zu laden gewesen, denn die Voraussetzungen des § 256 StPO wären fraglich geworden.

Wenn es dennoch "unmöglich" ist, auf solche Fragen zu kommen, dann handelt es sich doch trotzdem immerhin, wenn nicht die als Ausstellerin aus der Urkunde erkennbare Person, sondern ein anderer das Attest ausgestellt hat, um eine objektiv unechte Urkunde (§ 359 Nr.1 StPO). Immer vorausgesetzt, dass es überhaupt stimmt, was SPON recherchiert hat (es ist nicht meine Behauptung, dass die Urkunde nicht von Frau Dr. Reichel stammt).

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Mein Pseudonym erinnert an die für die breite Masse in der Demokratie vorgesehene Funktion.Ich möchte mich selber und andere dadurch anregen, aus dieser Rolle auch mal rauszufallen. Denn nur so bleibt für mich das eigene Leben interessant und nur so entstehen für die Zukunft Anregungen zu Revitalisierung einer Aufklärungskultur nach dem für dieses Jahrhundert zu erwartenden Zusammenbruch.
Die Psychiatrie sehe ich als Ersatzreligion und deshalb als antiaufklärerisch, gegen die Idee der Wahrheitssuche gerichtet.
Deshalb schreibe ich gelegentlich psychiatriekritisch. Aber eben nicht im Sinne der typischen Antipsychiatrie, denn ich weiß, daß viele der in der Forensik befindlichen Leute zu den Schlimmsten der Schlimmen gehören. Und das eigentliche konkrete Problem mit der Forensik jenseits der Verfestigung antiaufklârerischer Ideale sind unnötige schwere Rückfalltaten. Mollath hätte meines Erachtens wegen 62 STGB nicht eingewiesen werden sollen. Das macht ihn aber nicht zum Helden, sondern für mich bleibt er ein antisozialer Unsympath. Der Fall schlägt ja nur deshalb solche Wellen, weil wir alle uns durch die Banken und Regierung um unser Erspartes betrogen fühlen. Und in einer solchen Situation kann ein sozialer Außenseiter für das Volk kurzzeitig zum Helden werden. Johanna von Orleans zeigt, wie schnell sich die Einstellung gegenüber einer Starrsinnigen wandeln kann. Wenn Mollath nach seiner Entlassung mit der gleichen Ruhe und Überzeugung wie im Interview einen Mord begehen und rechtfertigen sollte, wird das Volk sich gegen die wenden, die jetzt seine Entlassung betreiben.

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

Ihre Meinung zur Verlesung des ärztlichen Attestes kann ich nicht teilen. Nach den Urteilsgründen stellte sich die prozessuale Situation doch so da, dass der damalige Angeklagte eingeräumt hat, seine Frau verletzt zu haben, dies jedoch damit erklärte, sich gewehrt zu haben. M.E. spricht also nichts dafür, dass die Echtheit dieses Attestes von irgendeinem Prozessbeteiligten angezweifelt worden wäre.

 

Dass die Kammer dann bei der Unterschrift mit einem Namen, welcher Identisch ist mit demjenigen der Praxisinhaberin, keine weiteren Nachprüfungen anstellt halte ich für nomal.

 

P.S.: Dass hier eine unechte Urkunde vorliegen sollte, halte ich nach den Recherchen von SPON für abwegig. Tatsächlich hat sich die Kammer höchstens über den Aussteller geirrt.

 

 

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Sehr geehrter Engel,

zwiscehn unecht und unwahr besteht juristisch ein Unterschied. Eben dass der erkennbare Aussteller (Ärztin Reichel) nicht identisch ist mit dem wahren Aussteller (Sohn), macht juristisch die Unechtheit der Urkunde aus. Nach dem SPON-Bericht  ist der Inhalt des Attestierten allerdings wahr, aber das ist gerade die Differenz zwischen Wahrheit und Echtheit einer Urkunde.

Hat Herr Mollath tatsächlich die Verletzungen eingeräumt, die Gegenstand der Beweiserhebung durch die Urkunde waren? Das geht aus dem Urteil nicht hervor.

Und dass er sich (angeblich) nur gewehrt habe, wird auch nicht aufgeklärt, sondern offenbar als unwahr unterstellt.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

SPON schreibt: "Das Berliner Arbeitsgericht befand, Geld im Ausland zu haben sei keine Straftat. Am 16. September 2003 wird die außerordentliche Kündigung aufgehoben, Petra Mollath erhält knapp 20.000 Euro Abfindung.“

Das verwundert mich doch sehr. Das Arbeitsgericht wird vermutlich eher über die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung befunden haben als über vermeintliche Schwarzgeldkonten. Aber ich bin eben auch nur Laie. Unter dem von Mollath genannten Aktenzeichen 4 ta 6064/03 kann ich dazu leider nichts finden.
Könne SIe diese kurze Passage von Lakotte kurz erklären?
Besten Dank.

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Sehr geehrte/r Lex,

worum es in diesem Satz geht (Geld der Ehefrau? Geld der Kunden?) weiß ich nicht. Ob bei den Geschäften der Ehefrau (auch) Straftaten vorgelegen haben, ist strafrechtlich bislang nicht geprüft. Die HVB hat kein Interesse an dieser Prüfung, die StA hielt (wohl wegen der Form der Anzeigeerstattung des Herrn Mollath) nicht einmal einen Anfangsverdacht für gegeben. Was das ArbG geprüft hat, ist mir nicht bekannt. Natürlich ist es nicht strafbar, überhaupt Geld im Ausland zu haben. Es kann aber strafbar sein, unversteuertes Geld ins Ausland zu verbringen und dort anzulegen, auch wenn man dies für andere Personen tut. Aber ob und welche Folgen dies für das Beschäftigungsverhältnis hätte, ist eine ganz andere Frage.

Einige Bundesländer geben hohe Millionenbeträge dafür aus, auf dem Weg des Ankaufs von CDs mit Kontendaten aus der Schweiz Steuerhinterziehern auf die Schliche zu kommen. Dabei ergibt sich natürlich aus den Kontendaten auch nicht unmittelbar, ob das Geld in Deutschland versteuert ist oder nicht.

Werden jedoch z.B. hohe Bargeldbeträge  in die Schweiz transportiert, spricht manches dafür, dass es sich um unversteuertes Geld handelt, da man sonst einfach überweisen könnte. Was, wer und wie hier dazu ermittelt hat, weiß ich aber nicht.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Mein Schreiben an Journalistin Beate Lakotta vom Spiegelverlag w. Artikel vom 13.12.2012 "

Warum der Justizskandal doch keiner ist"

##Was ist zu erwarten von einer Journalistin Beate Lakotta?##

Wenn man ihren Artikel liest über Gustl Mollath der sich um die Frage dreht, ist diesem Mitbürger Unrecht geschehen, ist von Beate Lakotta nicht viel zu erwarten.

1) Gustl Mollath sei jedes Jahr untersucht worden.

Ja, per Ferndiagnose und nach Aktenlage. Ist das die sorgfältige Überprüfung der Internierung von Mollath, Frau Lakotta?

2) Am  14. August 2001 also praktisch 8 Monate nach den angeblichen tätlichen Angriffen des Gustl Mollath an seiner Ehefrau, stellt der Sohn Markus von Fr. Ärztin ein Attest aus. Also nach 8 Monaten, ist der Ehefrau von Mollath eingefallen, sie könnte wegen ihren Verletzungen zum Arzt gehen. Den Beweisantrag des Pflichtverteidigers, den Arzt als Zeugen für die Tatsache das Fr. Maske geb. Müller, nicht verletzt wurde, hat der VRiLG a.D. Otto Briexner abgewiesen. Ist das die sorgfällige und ordentliche Rechtstaatlichkeit, von der Sie sprechen Frau Frau Lakotta?

3) Schwarzgeld der Nürnberger auch Personen von der CSU und SPD

Es sei alles ganz normal. Geld im Ausland zu haben sei keine Straftat.  Das Petra Mollath eine Abfindung vor dem Arbeitsgericht Nürnberg gegen ihren einstigen AG der HypoVereinsbank erstritten hat, liegt auf der Hand. Es liegt nahe, dass keine Beweisaufnahme um die Schwarzgeldtransporte in die Schweiz erfolgen sollte.

Da wird dem Geldanleger empfohlen das Geld in Bar in von der Filiale bei der HypoVereinsbank in Nürnberg abzuheben. Der Geldanleger trifft  sich mit Petra.  Petra fährt jeden Freitag in die Schweiz und transportiert Bargeldbeträge zw. 120.000 – 450.000 € in die Schweiz und zahlt sie dort ein. Bereits der Transport von Geldbeträgen in dieser Höhe ist strafbar weil ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (bei fehlender Anmeldung) vorliegt. Dieser Tatbestand wurde gar nicht untersucht.

Aber Frau Lakotta ist der Auffassung eine Überweisung von Konto A in Nürnberg nach Konto S in die Schweiz ginge nicht und deshalb musste das Geld in Schweiz mit Pferd und Kutsche hin gebracht werden?  Wer soll denn, diesen Sch.. glauben, Fr. Lakotta?

4) Schreiben von Mitbürgern in wechselnden Schriftgrößen und mit vielen Ausrufezeichen, stellten die Gemeingefährlichkeit gegenüber der Allgemeinheit dar, Aha?

Fakt ist, das die angewandten Untersuchungsmethoden,  Ferndiagnose und Untersuchung nach Aktenlage, nicht der ärztlichen Kunst entsprechend erfolgten. Folge, Ergebnisse aus einer falschen Methodik können niemals denkgesetzlich zu einem zutreffenden Ergebnis führen. Beispiel: Wenn man die Sitzplätze im Auto ermittelt anhand von Liter, welches Ergebnis bekommt man dann, Fr. Lakotta?

5) Mollath Strafanzeige über 106 Seiten

Diese Anzeige wurde durch den Strafrechtsprofessor Dr. Henning Ernst Müller als Substanziell bewertet. Der Strafverteidiger Gerhard Strate der neben Johann Schwenn zu den Lichtgestallten unter den deut. Strafverteidigern zählt, hat in seinem Gutachten vom 22.11.2012 festgestellt,

a) Die Strafanzeige von Gustl Mollath hätte die Staatsanwaltschaft nicht einfach in der Schublade verschwinden lassen dürfen

b) Die Justizministerin Beate Merk (CSU) hätte als Dienstaufsichtsbehörde der StA einschreiten müssen, was bekanntlich wissentlich unterblieben ist (Quelle Landtagsprotokolle15.12.11 und 15., 3011.2012). 

Frau Lakotta, ehemalige Germanistik Studentin vom Spiegel Verlag, weiß es besser. Die Angaben in der Anzeige Mollath seien nicht konkret genug gewesen. So so. 

6) Der Steinewerfer und Reifenstecher

Den Reifenstecher und Steinewerfer erwischte man damals natürlich nicht. Und wie der Vorsitzende Richter Otto Brixner zu seiner Feststellung kam, es sei Gustl Mollath gewesen der die Reifen zerstochen habe, weiß natürlich Fr. Lakotta genau, sie hat das im Internet verfügbare LG Urteil gelesen, aber schreiben tut sie davon nichts. Wieso?

Der einzige tragende Beweis war die Aussage der Ehefrau, die wage behauptete, es könnte ihr Ehemann Gustl Mollath gewesen sein. Gegenbeweisanträge des Pflichtverteidigers Thomas Dolmany wurden wie andere Anträge zuvor von VRichter Otto Brixner glatt gebügelt und abgewiesen.

Mein Gott, Frau Beate Lakotta, bitte bleiben Sie bei Ihrer Germanistik.

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@Prof. Dr. Henning Ernst Müller

„Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen eine Fälschung, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.“

Der Pflichtverteidiger hat bei zahlreichen Gelegenheiten geschlafen, aber nicht in dieser Frage. Ein entspr. Beweisantrag, die Ärztin vorzuladen, die Verletzungen waren bestritten, ist d.d. VRiLG Otto Brixner glattgebügelt und abgewiesen worden. Im Urteil findet sich davon nichts. Erkundigen kann man sich bei Thomas Dolmany. 

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O. Garcia schrieb:

Wilfried schrieb:

Henning Ernst Mueller schrieb:
Das Attest wurde - obwohl dies der einzige unabhängige Beweis für die Verletzungen war, verlesen, ohne zu klären, wer unterschrieben hat?

Wie soll denn der Vorsitzende (oder sonst jemand) auf die Idee kommen, dass ein auf Briefpapier der Praxis Frau Dr. M. Reichel ausgestelltes, mit "Reichel" unterschriebenes Zeugnis nicht von der Praxisinhaberin, sondern von deren gleichnamigem Sohn unterschrieben worden ist??


Das können sie morgen im De-legibus-Blog nachlesen.

Wenn wir Sie recht verstehen, wollen Sie aber deswegen jetzt nicht mehr dem Vorsitzenden am Zeug flicken, sondern statt dessen dem Arzt-Sohn - wegen "zumindest objektiver Urkundenfälschung", die aber auch "– wegen Erfüllung auch des subjektiven Tatbestands – eine Straftat darstellen" könnte.

Was jetzt nur noch fehlt, sind a) Spekulationen zur möglichen Beteiligung der Sprechstundenhilfe (bekanntlich verdächtig als Freundin des Bruders der Ex-Frau Mollath) sowie b) unbedingt der Hinweis auf die mögliche Strafbarkeit aller Genannten sowie sämtlicher involvierten Justizbediensteten, insbesondere unter dem Aspekt vorsätzlicher Strafvereitelung und Rechtsbeugung.

Die schlampige und im Ergebnis mindestens zweifelhafte Prüfung des Tatbestandes der Urkundenfälschung (Praxisinhaber als "Aussteller", wenn Praxisvertreter auf dem Formular bzw. unter Verwendung des Stempels des Praxisinhabers mit richtiger Unterschrift zeichnet) würden Herrn Müllers Korrekturassistenten einem Studenten im 2. Semester übrigens auch nicht durchgehen lassen.

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Wilfried schrieb:
Wenn wir Sie recht verstehen, wollen Sie aber deswegen jetzt nicht mehr dem Vorsitzenden am Zeug flicken, sondern statt dessen dem Arzt-Sohn - wegen "zumindest objektiver Urkundenfälschung", die aber auch "– wegen Erfüllung auch des subjektiven Tatbestands – eine Straftat darstellen" könnte.

Sie können in meinem heutigen Beitrag nachlesen, daß ich Brixner weiterhin für den Hauptverantwortlichen des Verlaufs und Ausgangs des Verfahrens halte (neben Mollath selbst übrigens). Wenn Sie wieder zurück wollen auf die von irgendjemandem aufgestellte Behauptung, ich hätte jemals Brixner Rechtsbeugung vorgeworfen, so blättern Sie bitte diese Kommentarseiten zurück und schauen Sie sich meine Erwiderung darauf an. Davon kann keine Rede sein (was umgekehrt aber nicht heißen soll, daß ich einen solchen Vorwurf für ganz ausgeschlossen halte).

Wilfried schrieb:
Was jetzt nur noch fehlt, sind a) Spekulationen zur möglichen Beteiligung der Sprechstundenhilfe (bekanntlich verdächtig als Freundin des Bruders der Ex-Frau Mollath) sowie b) unbedingt der Hinweis auf die mögliche Strafbarkeit aller Genannten sowie sämtlicher involvierten Justizbediensteten, insbesondere unter dem Aspekt vorsätzlicher Strafvereitelung und Rechtsbeugung.

Sie sind ja - sei es nun im positiven oder negativen - ein echter Verschwörungstheoretiker.

Wilfried schrieb:
Die schlampige und im Ergebnis mindestens zweifelhafte Prüfung des Tatbestandes der Urkundenfälschung (Praxisinhaber als "Aussteller", wenn Praxisvertreter auf dem Formular bzw. unter Verwendung des Stempels des Praxisinhabers mit richtiger Unterschrift zeichnet) würden Herrn Müllers Korrekturassistenten einem Studenten im 2. Semester übrigens auch nicht durchgehen lassen.

Ihre Zweifel hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des § 267 StGB können Sie durch einen Blick in jeden StGB-Kommentar klären. Ich lade Sie ein, daß Sie anschließend hier Ihren Lernerfolg demonstrieren, indem Sie die Strafbarkeit schulmäßig durchprüfen.

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O. Garcia schrieb:

Wilfried schrieb:
Die schlampige und im Ergebnis mindestens zweifelhafte Prüfung des Tatbestandes der Urkundenfälschung (Praxisinhaber als "Aussteller", wenn Praxisvertreter auf dem Formular bzw. unter Verwendung des Stempels des Praxisinhabers mit richtiger Unterschrift zeichnet) würden Herrn Müllers Korrekturassistenten einem Studenten im 2. Semester übrigens auch nicht durchgehen lassen.

Ihre Zweifel hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des § 267 StGB können Sie durch einen Blick in jeden StGB-Kommentar klären. Ich lade Sie ein, daß Sie anschließend hier Ihren Lernerfolg demonstrieren, indem Sie die Strafbarkeit schulmäßig durchprüfen.


Ich beschränke mich mal auf das Entscheidende: Nach BGHSt 40, 203 (unter II.3. und II.3.a.) kommt es bei der Unterschrift mit dem richtigen/eigenen Namen schon für die Echtheitsfrage auf den Verwendungszweck der Urkunde an, d.h. darauf, ob dieser angesichts der weiteren Umstände in der Täuschung des Rechtsverkehrs besteht. Hier gilt deshalb im Ergebnis etwas anderes als bei betrügerischen Scheckunterzeichnungen oder Warenbestellungen. Vielmehr wollte der Arzt-Sohn durch die Stempel die Zuordnung des Vorgangs zur Praxis ermöglichen, und dann durch seine - wie wir voraussetzen wollen - für jede in der Praxis tätige Person unverwechselbare Unterschrift die weitere Zuordnung zu seiner Person. Ich bezweifle sehr, dass irgendein deutsches Gericht in so etwas eine auch nur tatbestandsmäßige Urkundenfälschung erblicken würde.

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Eines ist merkwürdig: Der Sohn der Ärztin habe das Attest ausgestellt, im Rahmen seiner Vertretung in der Praxis. Es gebe eine Akte mit zwei weiteren Einträgen.

Die Ärztin selbst hat keine Erinnerung an die Patientin.

Komisch, dass die Patientin nur dann in der Arztpraxis war, wenn die Ärztin abwesend war.

Zufall?

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Sehr geehrter Herr Frank,

Sie schreiben:

Ein entspr. Beweisantrag, die Ärztin vorzuladen, die Verletzungen waren bestritten, ist d.d. VRiLG Otto Brixner glattgebügelt und abgewiesen worden. Im Urteil findet sich davon nichts. Erkundigen kann man sich bei Thomas Dolmany

Danke für diese interessante Information. Wenn sie zutrifft (?), bestätigt sie den Eindruck, den das Urteil auch im Übrigen hinterlässt: Die Angaben der Frau Mollath wurden von vornherein nicht bezweifelt.

Die rechtswidrige Ablehnung dieses Beweisantrags (gab es vielleicht noch mehr Beweisanträge?) wurde dann in der Revision leider nicht gerügt....

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Wilfried,

in § 359 Nr.1 StPO ist nur die Unechtheit der Urkunde Voraussetzung. Aus der Urkunde geht objektiv die Ärztin Dr. Reichel als Ausstellerin hervor. Als solche ist die Urkunde als Beweis verwertet worden. Es hat prozessuale Gründe, hier die Unechtheit ausreichen zu lassen, denn es fehlt die Zuordnung zum richtigen Aussteller, also letztlich zur richtigen Beweisperson. Dass es sich - wenn der SPON-Bericht zutrifft - möglicherweise dennoch um einen "wahren" Inhalt handelt, habe ich doch deutlich geschrieben.  Dies kann letztlich bedeuten, dass der Wiederaufnahmeantrag mit diesem Grund zulässig, aber nicht begründet wäre - nun, darüber müsste das zust. Gericht entscheiden. Nun hören wir, dass angeblich (nach Herrn Franks Behauptung) sogar die Vernehmung der Ärztin als Zeugin beantragt und abgelehnt wurde. Dies wird für die Wiederaufnahme keine Rolle spielen, denn solche (möglichen) Verfahrensfehler müssen bereits in der Revision gerügt werden, was offenbar nicht (in zulässiger Weise) geschehen ist.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

 Aus der Urkunde geht objektiv die Ärztin Dr. Reichel als Ausstellerin hervor. Als solche ist die Urkunde als Beweis verwertet worden. 

 

Puuh. Das ist wohl schwerlich richtig. Voraussetzung für § 359 Nr.1 StPO wäre das Vorliegen einer Urkundenfälschung i.S.d. § 267 StGB, richtigerweise ist wohl auch § 364 StPO anwendbar. Als was die Urkunde "als Beweis verwertet wurde" (?) ist unerheblich. Das Attest ist mir unbekannt, aus einem Abweichen von Briefkopf und Unterschrift bereits eine Urkundenfälschung erkennen zu wollen verlangt jedenfalls einiges an Phantasie.

 

Der Skandal im Fall Mollath liegt m.E. weniger bei der Justiz als bei der Süddeutschen Zeitung, welche jede Objektivität vermissen lässt, obgleich langsam jedem klar werden sollte, dass der Fall als Aufhänger für eine im Grundsatz stets berechtigte Debatte über die sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung kaum taugt. Über dieses Forum will ich schon gar nichts mehr schreiben, ich wundere mich nur.

2

Wenn ich mir das hier alles so durchlese, dann sehe ich zum einen, dass es immer wieder große Probleme macht, wenn die juristische Wahrheit mit der Wahrheit kollidiert und dies plötzlich beweisbar wird. Dass dann die Juristen sich an die juristische Wahrheit klammern kann ich zwar nachvollziehen, führt aber dazu, dass die Justiz zurecht als abgehoben, arrogant und vorallem an der Wahrheit nicht interessiert wargenommen wird.

Von einem Rechtsstaat erwartet man eben mehr!

An eine Verschwörung gegen Herrn Mollath will ich trotzdem nicht glauben. Es ergeben sich eben immer irgenwelche Nebeneffekte.

Frau Mollath hatte ein Interesse daran, dass ihre Tätigkeit nicht bekannt wird und wollte selbstverständlich "gut dastehen".

Dass sich  jemand etwas einbildet, was nicht der Realität entspricht, reicht nicht fürs Wegsperren. Da traf es sich gut, dass eine "Gewalttat" belegbar war, mit ein paar Mutmaßungen über einen besonders gefährlichen Reifenstecher war man dann schon am Ziel.

Erst nachdem mehrfach die "bessere Gesellschaft" fürs Steuerhinterziehn und Schwarzgeldggeschäfte bestraft wurde und bestimmte Mechanismen offensichtlich wurden, konnte man auch offiziell zu den Angaben von Mollath stehen. Vorher war entweder dem Richter klar gemacht worden, dass es in seinem besten Interesse ist, Mollaths Einlassen als "Hirngespinste" abzutun oder er konnte sich gar nicht vorstellen, dass an den Vorwürfen von Mollath etwas dran sein könnte.

Auf diese Weise wurde aus dem bisher nie mit dem Gesetz in Konflikt geratenem Bürger, der gemeingefährliche Querulant, der weggesperrt werden muss.

Das erschreckende darin ist doch aber, dass das jedem passieren kann. Es tröstet überhaupt nicht, dass es ja keine Verschwörung gibt. Denn die Verschwörung wäre eine unappetitliche, aber nachvollziehbare Erklärung, dass es aber "ganz normal" so gekommen ist, ist doch letztlich viel schlimmer.

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@Garcia

 

Mit der erheiternden Polemik ihres neuen Artikels haben Sie meinen Sprach-und Bildungsschatz ungemein erweitert:

 

"Der untaugliche Versuch eines Fehlurteils durch irrtümliche Wahrheitsfindung"

 

Vielen dank dafür :-)

5

Wahndiagnose nicht fundiert – Spiegelartikel bringt nichts Neues

Die Wahndiagnose hängt völlig in der Luft, und zwar von Anfang an, also (1) bei der Ärztin im BZK Erlangen, (2) Dr. Lippert, (3) Dr. Leipziger, (4) Prof. Dr. Kröber und (5) Prof. Dr. Pfäfflin. Bezogen auf die Tatzeiten, wie es der § 20 StGB fordert, zeigten sich sämtliche Gutachten unfähig, nachvollziehbare Bezüge zwischen Wahn und Tat abzuleiten. Sie versuchen es nicht einmal. Pfäfflin konnte zwar untersuchen, zeigte sich aber nicht in der Lage, die Dürftigkeit des bisherigen Fundaments zu erkennen und der Notwendigkeit nachzukommen, die Lücken explorativ zu schließen. (1), (2), (3) (4) haben nicht persönlich untersucht, wie es nach 1.13 der Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten notwendig gewesen wäre. Es heißt dort nämlich:

„Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den delikt- und diagnosenspezifischen Bereichen (z.B. ausführliche Sexualanamnese bei sexueller Devianz und Sexualdelikten, detaillierte Darlegung der Tatbegehung).“

Pfäfflin leistet sich zudem einen unentschuldbaren Fehler, wenn er z.B. beim aufwendigen SKID II Verfahren, keinerlei Auffälligkeit bei der Paranoiaskala konstatiert, diesen eklatanten Widerspruch aber nicht einmal erörtert, sondern schlicht übergeht. SKID II sagt: kein Wahn. Pfäfflin aus der Luft: Wahn.

Diese Gutachten sind wegen erheblicher und zahlreicher Mängel und Fehler nicht verwertbar. Dem gegenüber stehen außerdem die Gutachten mit persönlicher Untersuchung von Dr. Simmerl, der nichts findet und das Gutachten Dr. Weinberger vom April 2011, der weder Wahn noch Gemeingefährlichkeit findet.

Die Komplotthypothese ist jedenfalls auch im Wiederaufnahmeverfahren zu berücksichtigen. Und hier wird man auch die Beziehungen Dr. Leipziger, Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin näher unter die Lupe nehmen müssen, etwa Einladungen zu Dienstleistungen bei den Bayreuther Forensiktagungen oder ähnliches.

Insgesamt wird hier auch die Frage aufgeworfen, wie ein wissenschaftliches forensisch-psychiatrisches Gutachten aussehen muss, damit man einen Menschen für Jahre, inzwischen sind es bald 7, verwahren kann. Hierzu können sich Interessierte informieren:

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/WisArbFP.htm

Rudolf Sponsel, Erlangen

Spiegel-Online vom 13.12.12 von eine Frau Lakotta

 So, der Sohn - auch Arzt, wie es im Spiegel-Online-Artikel heißt - hat das Attest mir  den bestätigten Verletzungen von Petra Müller (früher Mollath, jetzt Maske)  unterschrieben! Wollen wir doch das Attest noch einmal genau anschauen.

 

Am Ende des Attestes mit dem Briefkopf von Dr. Madeleine Reichel befindet sich der Praxisstempel von Dr. med. Madeleine Reichel.

 In den Praxisstempel hinein ist ein unleserliches handschriftliches Zeichen (soll wohl eine Unterschrift sein) angebracht.

 

Und unter diesem Zeichen (also der Unterschrift) steht geschrieben: Dr. med. Madeleine Reichel.

Wenn also der Sohn als  Mitarbeiter der Praxis unterschreibt, wie nun behauptet wird, ist es bei uns in Deutschland üblich, dass der Mitarbeiter seinen Namen unter die Unterschrift setzt. Oder hat sich das etwa geändert?

 

Verwunderlich ist, dass es seit dem Stern-Bericht vom 22.11.12 sage und schreibe rund 20 Tage dauert, bis die Familie Reichel diese Version gegenüber dem Spiegel  bekannt gibt. Im Stern-Bericht stand, dass sich Frau Dr. med. Madeleine Reichel auf Nachfrage an den Vorgang und den Namen Mollath nicht erinnere.

 

Es hätte nicht geschadet, aber dem Fall sehr genützt, wenn nach dem Stern-Artikel sofort die Patienten-Akte der Frau Müller (Mollath / Maske) beschlagnahmt  worden wären.

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Hans Woestler schrieb:

Es hätte nicht geschadet, aber dem Fall sehr genützt, wenn nach dem Stern-Artikel sofort die Patienten-Akte der Frau Müller (Mollath / Maske) beschlagnahmt  worden wären.

Die Patienten-Akte einer Zeugin aus einem vor 6 Jahren mit Freispruch entschiedenen Verfahren beschlagnahmen? Aufgrund eines Zeitschriftenartikels? Trotz §53 StPO?

Wie soll das gehen?

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§ 97 Abs. 2 Satz erlaubt die Beschlagnahme

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Sina schrieb:

§ 97 Abs. 2 Satz erlaubt die Beschlagnahme

Welche der in §97 (2) StPO genannten Voraussetzungen sind derzeit in hinreichend belastbarer Form erfüllt, um die Beschlagnahme der Patienten-Akte aus der Zeit 2001 bis 2003 der Frau Müller (Mollath/Maske) zu begründen?

 

0

Nachtrag zu meinem Kommentar von eben

Durch Unterlagen der Ärztekammer, der Regierung von Mittelfranken und eventuell der Sozialversicherungen kann festgestellt werden, ob Markus Reichel, der angebliche Aussteller der ärztlichen Bescheinigung (Attest) am 14.8.2001 (Tag der Untersuchung) und am 3.6.2002 (Tag der Ausstellung des Attestes) in der Praxis  tätig war. 

Eine interessante Frage, um hier Zweifel auszuschließen.

5

Die Sternreporterin fragt nach, faxt das Attest an die Praxis und es dauert Tage, bis die Praxis erklären kann, wer das Attest unterzeichnet hat?

Die Unterschrift eines Mitarbeiters in der Praxis sollte allen bekannt sein, es müsste doch leicht sein, dem Stern gegenüber noch vor einer Veröffentlichung das Mißverständnis aufzuklären.

Vielleicht lag es aber auch nur daran, dass der Sohn "inoffiziell" in der Praxis gearbeitet hat. Für eine Vertragsarztpraxis gelten ja Vorschriften über angestellte Ärzte etc.

5

Es muss ja nun niemand springen und Salti schlagen, nur weil ein Fax von einer Stern-Reporterin eingeht.

Behandlung war angeblich 2001, Attest 2002, die Patientin weilt angeblich unter anderem Namen inzwischen in Berlin,  die Originale sind möglicherweise schon in einem Archiv, die neue Arzthelferin kann die Krakel ohnehin nicht entziffern...... Haben sich ja offenbar nicht alle permanent mit Mollath beschäftigt und Unterlagen zur sofortigen Herausgabe an die Presse bereitgehalten, selbst der jetzt aufgetauchte  Zahnarzt hat erst nach 6 Jahren mitbekommen, dass Mollath untergebracht ist.

3

Der klassische Klabauter,

 

Ihre lebensnahe Zeichnung menschlicher Verhaltensweisen kommt trotz des sarkastischen Untertones der banalen Lebenswirklichkeit durchaus nahe.

 

Aber das ändert doch nichts an den Implikationen des Argumentes:

 

Wenn das Attest wegbricht, ja was bleibt denn dann noch über in dem Fall? Wir reden hier vom einzigen Sachbeweis in der Sache. Aus dem sich die Schwere der Tat ergibt, die ja gerade Herrn Mollaths Gefährlichkeit belegen soll. Das einzige was Herr Mollath eingeräumt hat, wenngleich er es auch als Notwehr dargestellt hat.

 

Hier geht es schon mehr als um Formalien. Kann ein Anfänger überhaupt solche gerichtsbedeutende Feststellungen machen, gerade wenn es um die Ursache der Verletzungen geht?

 

Zudem laufen die öffentlichen Erklärungen auseinander:

 

Frau Mollath: "An das erste Attest kam ich aus Angst vor Herrn M nicht mehr ran."

Arzt: "Dass die Bescheinigung nach 9 Monaten erst ausgestellt wird, ist nicht unüblich."

 

Frau Mollath hat notabene in der Zwischenzeit ihren Job verloren. Die hatte durchaus ein Motiv den Sachverhalt zu verklären.

 

Auch wenn es Ihnen nicht passen mag, da sitzt einer sieben Jahren in der Geschlossenen, ohne dass auch nur eine tatbestandsmässige Handlung einwandfrei nachgewiesen wurde.

 

Alle Diskussion (auch die des Profs) kreist immer nur um den Wahn und überschatten die Taten. Schlimmer, der Wahn wird auch noch als Beleg für die anderen Taten angeführt.

 

Keine Strafe ohne Gesetz. Schonmal gehört?

 

Faktisch ist die Unterbringung in der Forensik um einiges härter, als im Knast. Im Knast lassen dich die Schlussen wenigstens in Ruhe...so gesehen ist es absurd von Freispruch zu sprechen.

 

Auf der anderen Seite, kann man mit offensichtlichen Fehlurteilen und Prozessverhalten jemanden auch dermassen in den Wahnsinn treiben, dass am Schluss alle sagen :"Passt doch. Der spinnt ja durchaus." Haben Sie es nicht einmal als Fehlurteil gewertet, dass faktisch durchaus richtig ist?!?

 

 

 

@MM

Meinen Sie, daß hier (einschl. Prof. Müller) zu stark systemimmanent-justizbezogen argumentiert wird (mit Ausnahme der Beiträge von Herrn Albrecht)?

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