Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

DIE KOMMENTARFUNKTION IST HIER GESCHLOSSEN - Neuer Beitrag mit Kommentarmöglichkeit hier.

 

Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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890 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Dr. Müller

 

als rechtsunkundiger Laie, würde mich interressieren, ob der Tatbestand der Rechtsbeugung noch verfolgt werden kann.

Das Verfahren ist ja schon länger als 5 Jahre her. Auch das Urteil.

 

Die Höchststrafe beträgt nun aber nur 5 Jahre. Damit dürfte dieser Tatbestand verjährt sein. Oder gibt es da eventuell eine eingetretene Hemmung oder sonst einen Grund, dass diese Frist unwirksam sein könnte?

 

Im voraus besten Dank für Ihre Auskunft

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Robert Stegmann schrieb:

Sehr geehrter Herr Dr. Müller

als rechtsunkundiger Laie, würde mich interressieren, ob der Tatbestand der Rechtsbeugung noch verfolgt werden kann.

Das Verfahren ist ja schon länger als 5 Jahre her. Auch das Urteil.

 

Die Höchststrafe beträgt nun aber nur 5 Jahre. Damit dürfte dieser Tatbestand verjährt sein. Oder gibt es da eventuell eine eingetretene Hemmung oder sonst einen Grund, dass diese Frist unwirksam sein könnte?

 

 

Ohne die Antwort von Prof. Müller vorwegnehmen zu wollen:

Wenn in der Presse nun berichtet wird, daß u.a. wegen Rechtsbeugung ermittelt wird, sollte man zunächst vorsichtig sein. Es ist offenbar so, daß jemand alle möglichen Beteiligten angezeigt hat (sogar die Justizministerin, was wirklich albern ist). Insofern dürfte es sich um eine reine Vorermittlung handeln.

Unter der Annahme, daß tatsächlich irgendwelche strafbaren Handlungen vorliegen sollte (wofür nach dem Kenntnisstand, den die Öffentlichkeit hat, nichts spricht):

Soweit es sich um den Vorsitzenden Richter a.D. Otto Brixner handelt, so wäre eine Rechtsbeugung, die er am 27. Januar 2006 (Unterbringung nach § 126a StPO) oder am 8. August 2006 (Unterbringung nach § 63 StGB) begangen haben sollte, tatsächlich im Jahre 2011 verjährt.

Daneben könnte aber eine Freiheitsberaubung vorliegen. Da die Verjährung gem. § 78a Satz 1 StGB mit Beendigung der Tat beginnt und Mollath aufgrund des Urteils vom 8. August 2006 immer noch seiner Freiheit beraubt ist, ist m.E. hier keine Verjährung eingetreten - sie hat noch nicht einmal zu laufen begonnen. Allerdings setzt nach der Rechtsprechung die Strafbarkeit eines Richters wegen Freiheitsberaubung voraus, daß er sich auch wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hat (sog. "Sperrwirkung"). Dies hätte aber m.E. hier nur die Bedeutung, daß inzident auch die Rechtsbeugung geprüft und bejaht werden muß. Die Verjährung als (negative) Verfolgungsvoraussetzung hat selbst keine Sperrwirkung.

In meinem Beitrag im De-legibus-Blog habe ich angesprochen, daß sich Richter am Amtsgericht Eberl durch seinen Einweisungsbeschluß gem. § 81 StPO wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben könnte. Hier gilt hinsichtlich der Verjährung dasselbe. Hinsichtlich einer Freiheitsberaubung liegt es anders: Die jetzige Unterbringung beruht nicht mehr auf seinem Beschluß. Die Verjährung begann deshalb mit der damaligen Entlassung Mollerths. Da diese laut Urteil nach einer Woche erfolgte, gilt auch hier eine fünfjährige Verjährungsfrist, die somit verstrichen ist.

Anders liegt es bei dem zweiten Einweisungsbeschluß gem. § 81 StPO (wer ihn erlassen hat, geht aus den allgemein zugänglichen Unterlagen nicht hervor). Da dieser fünf Wochen lang vollzogen wurde, gilt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, die somit nicht verstrichen ist.

Ob die Beschlüsse nach § 81 StPO tatsächlich in den konkreten Fällen als Rechtsbeugung strafbar sind ("Sperrwirkung"), hängt von Tatsachen- und Wertungsfragen ab, die man aus der Ferne nicht beantworten kann. Ich habe die Frage in meinem Beitrag aus einem Grund, den man dort nachlesen kann, bewußt nur aufgeworfen. Insbesondere ist natürlich der subjektive Tatbestand der Knackpunkt (wobei allerdings die bloße Gutgläubigkeit des Richters den Vorsatz nicht entfallen läßt, wie man kürzlich vom BGH im Falle des Eschweger Proberichters erfahren hat -  Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 StR 610/11).

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#29

Wenn Frau Mollat die Sachlage in dem Punkt verdreht hat, könnte ich mir vorstellen, dass sie es vorzieht weiter zu lügen.

Wenn es stimmt, dass die Mithilfe der Sprechstundenhilfe, die soweit ich verstanden habe, die Freundin des Bruders war, das Attest gefälscht hat, dann ist davon auszugehen, dass die im Moment ordentlich am schwitzen sind.

Da die beiden ja recht lange mit dem Dokument hinter dem Berg gehalten haben wirds richtig peinlich, wenn die Ärztin zum fraglichen Zeitpunkt (kurz nach der Tat) entweder zufällig in den Ferien oder nachweislich woanders war. 

Ich würde versuchen in der Buchhaltung/Krankenkasse nach Abrechnungsbelegen für die Konsultationen suchen. Sollten in der Buchhaltung keine solche Nachweise zu erbringen sein, wirds lustig. Keine Ahnung wie ein Gericht das dann bewertet.

 

Komisch, dass der Vorsitzende des Richtervereins der Vizepräsident des AG Nürnbergs http://www.bayrv.de/bezirksundfachverb%C3%A4nde/tabid/DerVerein/Organe/t... ist, also jenem Gericht, welches mit der Psychiatrisierung begonnen hat und die einseitigen Ermittlungen durchgeführt hat.

Das Gericht, bei dem das Gutachten über den "gefährlichen Mann" monatelang gelegen ist, bevor die Sache ans LG Nürnberg abgegeben wurde. Das LG hat dann Monate nach Erstellung des Gutachtens per einstweiligem Beschluss die Unterbringung angeordnet.

Merkwürdig auch, dass im Urteil von 2006 der Name des Staatsanwalts vom Landgericht gleichlautend ist, wie der Name des Staatsanwalts, der beim AG die Ermittlungen geführt hat.

Und: Mir liegt eine Kopie eines Beschlusses des OLG Nürnberg vom Oktober 2003 vor, der u. a. auch von einem Richter des gleichen Namens unterzeichnet wurde.

Gab es mehrere Personen gleichen Namens bei den Gerichten in Nürnberg oder zeigt sich hier die Karriereleiter?

 

 

 

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Nach dem Urteil wurde nur ein Teil der damals der Polizeiinspektion bekannten Sachbeschädigungen an Autoreifen zur Anklage gebracht. Warum?

 

Und warum gibt es keinen Beschluss auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 4.8.2005 auf Entbindung des Pflichtverteidigers? Dies müsste doch zum vollständigen Verfahrensverlauf dazu gehören?

 

 

 

 

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@ Frau Peuler

zur ersten Frage:

Vorrausgesetzt die Taten sind bewiesen, gibt das Recht dem Richter durchaus die Möglichkeit die Vorstellungswelt des Täters rechtlich auch zu ergründen.

Dass der böse Wolf sich verkleidet und im Bettchen der Grossmutter auf Rotkäppchen gelauert hat, gibt anhand des Grades der Tatvorbereitung

 und -ausführung, dem Richter durchaus die Möglichkeit zu sagen, das war besonders heimtückisch, was der Wolf sich da ausgedacht hat.

Der Wolf wird sich auch nicht darauf berufen können, dass er sich wirklich für die Grossmutter hielt, als er sie gefressen hat.

Welche Grossmutter frisst ihre Enkelin?

Im vorliegenden Fall hat sich eine Bruchstelle des Rechts aufgetan. Da die Kontrollmechanismen zur Tatbestandsmässigkeit bei Mollath versagt haben, müssen sich nun plötzlich auch Strafrechtler mit einer Situation rumschlagen, die ähnlich Tausendfach in Deutschland vorkommt.

 

Ich persönlich finde es herrlich, zu sehen wie Juristen aus einem Bereich, der sich selbst das höchste Mass an Selbstbeschränkung zuspricht, meinen den Rechtsstaat komplett abschaffen zu können, nur weil es sauber argumentiert ist.

 

Ich kann mich an Zeiten erinnern, wo das Recht sich über das Lied "Die Gedanken sind frei" sehr gereizt gefühlt hat.

 

Eine Hausdurchsuchung im Kopf. Geht doch keinen was an. Wenn das Gericht meint, die Fragen eines Psychiaters wären ein Sachbeweis, na dann soll die Psychiaterin mir die Fragen doch schriftlich vorlegen, mein Anwalt repliziert dann. Wofür hab ich den denn?

 

 

JUSTIZFALL PSYCHIATRIE

 

 

Forensikkritik ist der Titel des (hier - im Anschluß ans Posting vom 1.  (*1939), seit 1999 Assessor der Rechte und seit 2004 unabhängiger Stadtverordneter in Bonn. [Er] kritisierte in Anwendung einer grundlegenden Rechenregel und im Rekurs auf Bertolt Brechts fabelhafte K-Geschichte über eine Vorschrift an altchinesischen Gerichten, raumpersonal zu schaffende Distanzen betreffend, in seiner Gerichtsbeschwerde Mitte August grundlegend die „Forensik“ genannte gegenwärtige deutsche Psychogerichtsgutachterei:

 

„[…] Die Verwobenheit der auf demselben Fachgebiet örtlich tätigen Personen führt zwangsläufig dazu, daß sie ihre Distanz zueinander verlieren, ihre Auffassungen einander annähern und zu den Auffassungen Außenstehender nicht mehr die gebotene Äquidistanz aufweisen […] oder so viel Mut haben, sich unter ihrer Umgebung Feinde zu machen […] Unbeachtlich, potentiell sogar schädlich ist auch, ob ein Gutachter forensische Erfahrung hat. Sie bedeutet nur, daß er viel für Gerichte gearbeitet und sich damit ihren Auffassungen vermutlich allzusehr angenähert/angeschlossen hat, so daß er nur noch formal einen Alius zum Richter, faktisch aber sein Sprachrohr, durch Fachausdrücke nur leicht verfremdet, darstellt. Damit schlagen die grundsätzlichen Bedenken gegen alle Psychogutachten zu Buche: Sie können keine Rechtswirkung haben, denn sie sind inhärent unwissenschaftlich, weil nicht mit stets gleichem Ergebnis wiederholbar, haben also eine Zutreffwahrscheinlichkeit von 50%, können daher ohne Einbuße an Verläßlichkeit kostengünstiger durch Münzwurf ersetzt werden, sind weder veri- noch falsifizierbar, sondern nur, wie Dr. Seth Farber vom Netzwerk gegen Zwangspsychiatrie sagte, „abschätzige Floskeln ohne jede wissenschaftliche Gültigkeit“, d.h., in jeder Hinsicht unbrauchbar wie Belletristik, noch dazu meist ohne Bel[ege]. Die Menge erstellter Gutachten erhöht ihre Zuverlässigkeit nicht, Tausend mal Null bleibt Null. Gegen jedes ungünstige Gutachten läßt sich ein günstiges stellen, und keiner weiß, welches der Wahrheit näher kommt. Wegen der ausgeschlossenen Falsifizierbarkeit geht kein Psychogutachter selbst beim abwegigsten Geschwätz […] jemals ein Haftungsrisiko ein, so daß der Willkür keine Schranke gesetzt und die Benutzung solcher Hilfsmittel durch Gerichte unfair und irrational, also verfassungswidrig ist. Es gibt Fälle, in denen sich Gutachter beim Auftraggeber erkundigen, welches Ergebnis erwünscht ist, und nur wenige Gutachter, die finanziell oder faktisch so unabhängig sind, daß sie sich erlauben können, gegen die ausdrücklichen oder mutmaßlichen Interessen eines Auftraggebers die Wahrheit bzw. ihre redliche Überzeugung über den Probanden niederzuschreiben […] Auf die im beiliegenden Aufsatz „Warum bayerische Richter immer wieder denselben Gutachter bestellten“ (Die Welt vom 2.6.2008) beschriebene „Gefahr der Kumpanei“ zwischen Richter und Gutachter wird hingewiesen […]  Es ist irrational, wenn Richter sich solcher irrationalen Erzeugnisse bedienen, sie zu Gutachten von außergerichtlicher Fachkunde aufwerten und dementsprechend entscheiden. Der Verweis auf Irrationales macht den ganzen Beschluß irrational, Willkür und Mißbrauch sind unausweichlich.Eingriffe in Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht auf Verdachtsmomente und Vermutungen gestützt werden […] Psychogutachten können aber wegen ihrer inhärenten Unzuverlässigkeit über den Status eines Verdachts nie hinausgelangen, besonders dann nicht, wenn sie Bedeutung über den Untersuchungstag hinaus haben sollen, wie es geschähe, wenn sie Entscheidungen für die Zukunft und auf Dauer zugrundegelegt würde […].“

 

(Quelle: http://www.mozart1.de Unabhängiges Netzmagazin. Hg. Richard Albrecht, 2. Jg. 2008/09: 47-49)

 

Diese Kritik veranschaulicht ein 2012 von Prof. Dr. Aris Christidis veröffentlichter drastischer Fall aus Gießen: http://blog.justizfreund.de/?p=1886

http://www.giessener-zeitung.de/giessen/beitrag/63361/vor-gericht-gibt-es-in-giessen-eine-falschgutachten-industrie/

 

Und zeigt der justizpolitische Bayern-„Fall“ von Herrn Mollath seit 2004 nicht, daß es bei Psychotechniken im allgemeinen vor allem auf die Abrichtung angeblicher oder wirklicher Dissenter geht und bei Gerichtspsychiatrie / Forensik als Teil des „repressiven Staatsapparates“ (Luis Althusser) im besonderen ums Wegsperren und Bestrafen?

 

 

Mit freundlichem Gruß

Dr.rer.pol.habil. Richard Albrecht

http://eingeifendes.denken.net

 

5

Sehr geehrter Herr Stegmann, Sie schreiben:

Es kann durchaus sein, dass hier der Bayrische Richterverein richtig liegt. Und zwar dann, wenn er schon weiss, wie die Entscheidung des BVerfG ausfällt.

Ich nehme an, dass die Justiz schon längst wusste, wie der Hase läuft. Denn Druck kann also schon das BVerfG aufgebaut haben.

Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass das BVerfG sich mit dem Fall schon befasst hat oder schon entsprechende Signale ausgesendet hat. Für noch viel unwahrscheinlicher halte ich es, dass der Bay. Richterverein eine Intervention des BVerfG meint, wenn er in der Pressemitteilung ausführt, es habe nicht der öffentlichen und politischen Kritik bedurft, um Bewegung in den Fall Mollath zu bringen, zumal sich der Bay. Richterverein sicherlich nicht damit rühmen würde, wenn das BVerfG eine Grundrechtsverletzung der bayerischen Justiz rügte.

Ausdrücklich bezieht sich die Pressemitteilung auf die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen, um darzulegen, es habe keinen Stillstand gegeben. Es stimmt, dass es rein verfahrenstechnisch keinen Stillstand gegeben hat, da ja diese Überprüfungen dem Gesetz nach regelmäßig stattfanden. Aber - wie alle wissen, die lesen können - es hat eben materiell einen Stillstand gegeben: Bis zu der Zeit, als der HVB-Prüfbericht ans Tageslicht kam, gab es keinerlei Anzeichen dafür, dass sich in nächster Zeit etwas an der Unterbringung des Herrn Molath ändert oder seine Vorwürfe irgendwie geprüft werden. Erst jetzt, durch die Recherchen von Journalisten und die Intervention der Politik gibt es die reale Chance, dass der Fall nach Wiederaufnahme bzw. nach neuerlicher Überprüfung im Rahmen des § 67e StGB  anders beurteilt wird und Herr Mollath möglicherweise sogar noch schneller in die Freiheit entlassen wird.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller (Wie ist eigentlich die korrekte Anrede hier?)

Danke. War halt so ein laienhafter Gedanke.

 

Robert Stegmann

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zum Posting oben # 6 hier der gesamte 1. Absatz

 

Forensikkritik ist der Titel des (hier - im Anschluß ans Posting vom 1. 12. 2012 - gekürzt zitierten) Beitrags von  „Claus Plantiko (*1939), seit 1999 Assessor der Rechte und seit 2004 unabhängiger Stadtverordneter in Bonn. [Er] kritisierte in Anwendung einer grundlegenden Rechenregel und im Rekurs auf Bertolt Brechts fabelhafte K-Geschichte über eine Vorschrift an altchinesischen Gerichten, raumpersonal zu schaffende Distanzen betreffend, in seiner Gerichtsbeschwerde grundlegend die „Forensik“ genannte gegenwärtige deutsche Psychogerichtsgutachterei:

 

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@Gast 2 #4:Nicht eingeklagt wegen  fehlender Vollstreckungsaussichten bei Mollath? Nach dem Urteil war er von finanzieller Unterstützung seiner Frau abhängig.So richtig viel war bei ihm offenbar nicht zu holen.

@Holger : das mit dem Staatsanwalt ist nicht merkwürdig: Wieso sollte derjenige, der ermittelt hat, nicht auch in der Hauptverhandlung auftreten?

@O. Garcia: Schon mal im GVG gelesen, welche Stimmenverhältnisse es in einer Strafkammer braucht und im Urteil nachgesehen, wieviele Richter und Schöffen beteiligt waren? Wie kommen Sie dann so mühelos auf eine (nachgewiesene oder nachweisbare, siehe die - umstrittene - Frage der Rechtsbeugung in Kollegialgerichten) Rechtsbeugung durch Brixner? Der Schöffe, der plötzlich sein Gewissen entdeckte, hat sich zu seinem Abstimmungsverhalten bislang noch nicht geäußert.

Freiheitsberaubung:Man könnte darüber nachdenken, ob nicht die regelmäßigen jährlichen Prüfungen und Entscheidungen durch die StVK zu einer Zäsur führen, aufgrund derer die Freiheitsberaubung durch die zuerst befasste Kammer beendet wird. Vielleicht kann Prof. Müller ja einen Doktoranden an diese Frage setzen ;).

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klabauter schrieb:

@O. Garcia: Schon mal im GVG gelesen, welche Stimmenverhältnisse es in einer Strafkammer braucht und im Urteil nachgesehen, wieviele Richter und Schöffen beteiligt waren? Wie kommen Sie dann so mühelos auf eine (nachgewiesene oder nachweisbare, siehe die - umstrittene - Frage der Rechtsbeugung in Kollegialgerichten) Rechtsbeugung durch Brixner? Der Schöffe, der plötzlich sein Gewissen entdeckte, hat sich zu seinem Abstimmungsverhalten bislang noch nicht geäußert.

Das Quorum ist in § 263 Abs. 1 StPO, nicht im GVG, geregelt.

Ich habe niemals behauptet oder auch nur nahegelegt, daß Brixner sich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hätte. Ich habe nur auf die Verjährungsfrage geantwortet, unter der Prämisse, es gäbe eine Strafbarkeit.

Wenn sich - aufgrund jetzt offenbar von der StA aufgenommener Ermittlungen - tatsächlich etwas in dieser Richtung ergeben sollte (ich halte das für unwahrscheinlich), so wird sich sicher die Täterschaft klären lassen. Anders als im Naumburger Fall gibt es mit dem reuigen Schöffen offenbar jemanden, der nicht die Aussage verweigern wird.

Ein Indiz dafür, daß Brixner nicht gerade überstimmt wurde, ist daß er in der Urlaubsabwesenheit der Beisitzerin das Urteil schrieb und es für sie unterschrieb.

 

Generell: Anstatt zu sticheln, sagen Sie doch einfach ganz offen, was Ihnen an der Justizkritik  in diesem Fall nicht paßt.

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O. Garcia schrieb:
Anders als im Naumburger Fall gibt es mit dem reuigen Schöffen offenbar jemanden, der nicht die Aussage verweigern wird.

Ihre Tipps sind wirklich sagenhaft. In diesem Fall würden sie den Schöffen geradewegs in die Strafbarkeit führen (§ 353b I StGB i.V.m. § 45 I 2 DRiG).

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Wilfried schrieb:

O. Garcia schrieb:
Anders als im Naumburger Fall gibt es mit dem reuigen Schöffen offenbar jemanden, der nicht die Aussage verweigern wird.

Ihre Tipps sind wirklich sagenhaft. In diesem Fall würden sie den Schöffen geradewegs in die Strafbarkeit führen (§ 353b I StGB i.V.m. § 45 I 2 DRiG).

Recherchieren Sie erst, bevor Sie sich äußern. Die Frage des Umfangs des Beratungsgeheimnisses bei strafrechtlichen Ermittlungen ist umstritten. Schon die Gesetzesbegründung zu § 43 DRiG hat ausdrücklich eine Durchbrechung des Beratungsgeheimnisses u. a. in einem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung als möglich erachtet. Die Literatur ist dem gefolgt. Ebenso das OLG Naumburg (Beschluß vom 6.10.2008 - 1 Ws 504/07), das die Vernehmung der Richter durch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich gutgeheißen hat.

 

Abgesehen davon: Ich sehe keinen Sinn darin, den Fall Mollath weiterhin auf Nebenkriegsschauplätzen zu diskutieren.    
5

Im Handelsblatt steht heute ein Zitat von Frau Dr. Merk, das von einer wundersamen Wandlung zeugt. Es lautet:

 

"Vom Selbstverständnis eines jeden Richters erwarte ich, dass ein vorverurteilendes Handeln absolut tabu ist."

 

Offenbar hat es nun auch Frau Dr. Merk geschnallt, dass der Fall Mollath kein Einzelfall ist.

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Herr Stegman,

höre ich da so etwas wie Hoffnung, dass sich was ändert?

Da die Fachwelt noch gar nicht durchschaut hat, was Herr Mollath in bewundernswerter Weise da durchgestanden und fertig gebracht hat, habe ich auch wenig Hoffnung, dass die Beteiligten irgendeiner Einsicht nach ihr Verhalten korrigieren könnten.

Die Psychatrie müsste ihre Maske fallen lassen und die gesamte juristische Welt vor Scham im Boden versinken, sich von solchen Gauklern den kompletten Laden gekappert lassen zu haben.

Die hören das beide nicht gerne, aber so wie sich die Sache darstellt, liegt die Lösung auf der Hand.

Da die Elemente im Strafrecht kummulativ erfüllt sein müssen, setzen wir in Zukunft die Schuldfähigkeitsprüfung an den Anfang.

Das bringt eine ungeheure Entlastung für die Gerichte, was im Sinne der Rechtspflege zu begrüssen ist und der Steuerzahler meckert auch nicht und die Hardliner sind immer happy, wenn was weg ist.

 

Sollte es wider Erwarten doch einmal ein Angeklagter bis ans Gericht schaffen, bleibt nur zu hoffen, dass der nicht plötzlich behauptet, er hätte bei der Führerscheinprüfung Strafrecht vom Patienten im Bett links neben ihm abgeschrieben.

 

Max Mustermann

 

 

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Herr Mustermann

Na wenn das Zitat ihr wirklicher ehrlich gemeint war, dann werden Anzeigen gegen Richter in Ausübung ihres Amtes jetzt Ernst genommen.

Ich persönlich kenne da mindestens 8 Fälle, in der die Anzeigen aus fadenscheinigsten Gründen eingestellt wurde, obwohl Beweise vorlagen und Zeugen benannt wurden.

Auch da gab es nicht mal einen Anfangsverdacht.

 

Robert Stegmann

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03.12.2012 09:21:12

@ Henning Ernst Müller

Das der Fall Gustl Mollath überhaupt eine Chance auf ein Wiederaufnahmeverfahren erlangt hat, liegt aus meiner Sicht in erste Linie daran, das der Fall ziemlich gut für Jedermann im Internet, auf der Homepage von Gustl Mollath, dargelegt ist. Wesentliche Schriftstücke, wie Urteil, HVB Bericht usw. können dort gelesen werden. Man ist gerade nicht auf die Presseberichterstattung angewiesen. Die Recherchen von Journalisten, vor allen einer Vielzahl von Journalisten, liegt eben an der transparenten Darlegung des Falles.

 

Mir sind andere Fälle bekannt, in denen Verfahrensbeteiligte Prozessunterlagen veröffentlicht haben, die dann zu erheblichen Schwierigkeiten mit Richtern und StA geführt haben. Selbst die Namensnennung von Richtern bzw. StA, sei ein Rechtbruch der die Persönlichkeitsrechte dieser Personen verletze. Mann stelle sich vor, Gustl Mollath hätte nicht ein einziges gerichtl Schreiben veröffentlicht. 

 

Ich finde da müsste der Gesetzgeber die entsprechenden Freiheiten dem Bürger einräumen, das er ein Recht hat, sein Verfahren vollständig zu publizieren.

 

Wie ist das eigentlich, kann man Urteile, Gutachten usw. einfach im Netz veröffentlichen?

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Hallo Herr Frank

 

Ich bin zwar nicht Prof.  Müller, aber ich  kann da auch Auskunft geben,

 

Meine Urteile sind fast alle im Netz veröffentlicht, auch die Gutachten dazu.

Einfach mal eine Suchmaschine nach 55 St RR (II) 60/10 fragen.

Unter openjur kann man anonymisiert auch jedes Urteil veröffentlichen

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# 16

Herr Frank,

 

1. Bitte vergessen Sie nicht: auch BILD hat sich wie deren Chefanmacher F.J. Wagner in die Pro-Gustl-Kampagne Ende November mit reingehängt. Erst danach zog Regierungschef Bayern, Horst S.,  betr. Frau Nochjustizministerin Merk die Reißleine.

 

2. Interessante Frage - nur: wer glaubt, gerichtliches Unrecht zu erfahren und sich nicht mal ´ne begrenzte Regelverletzung traut, den kannste nicht mal [...]

 

Gruß Tari

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"Groß vom Richterverein warnt zudem vor einer Beschädigung des Rechtsstaats, sollte die Justiz im Landtagswahlkampf als Spielball parteipolitischer Interessen instrumentalisiert werden".  siehe obigen Link von Prof Müller vom 1.2.2012.

 

Welche Rolle spielt der Wahlkampf dabei  ?

Oder sollten Politiker sich einmischen, wenn ein möglicher Verdacht aufkommt bei Verfahren, dass Rechtsbeugung stattgefunden haben könnte ? 

Oder braucht die Justiz ein gesetzliches Regelwerk für möglichen Verdacht auf Rechtsbeugung zur Überprüfung ?

 

 

 

 

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Weniger der Rechtssaat an sich sondern die Justiz ist erst einmal massiv beschädigt.

Und das ist gut so.

Denn jetzt haben die Organe der Rechtspflege Gelegenheit, das Vertrauen in die Justiz von Grund auf neu aufzubauen. 

Das sollte gelingen wenn die integren, das dürfte immer noch die Mehrheit sein, sich von der kriminellen Minderheit ganz klar distanziert. 

Der Bayerische Richterverein e.V. wird da wohl außen vor bleiben (müssen).

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Frau Preuler

Sorry, ich bin total rechtsunkundig. Das müssten sie wirkliche Rechtsexperten, am besten Ihren Rechtsanwalt fragen.

 

Robert Stegmann

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller

Ich danke Ihnen für diesen Beitrag und dass Sir Fragen beantworten.

Ich finde das Urteil des LG Nürnberg und des Bundesgerichtshofes (1 StR 6/07 vom 13.02.2007). Die Entscheidung erging nach § 349 Abs.2 StPO, also ohne schriftliche Begründung. War das OLG nicht damit beschäftigt?

Meine Frage: Ich meine gehört zu haben, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte zwei Instanzen fordert, in der Beweise erhoben werden. Das verbessert ja die Rechtsicherheit.  Ist das richtig und wenn ja, warum hat hier nur eine Instanz Beweise erhoben?

Ich danke Ihnen im Voraus für eine Antwort.

 

 

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Ein Untersuchungsausschuss hat das alles aufzuklären.

Wenn langjährige Freiheitsberaubungen anhand Paragraph 63 und das - wie ich behaupte in zahlreichen Fällen - im Raum steht, dann ist formaljuristisches Klein- klein nur noch peinlich.

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Sehr geehrter Herr Garcia,

vielen Dank für ihren Blog-Eintrag. Sehr schön geschrieben.

Ihr Untertitel Justiz im Wahn-Wahn fand ich besonders inspirierend. 

In Herrn Mollaths verspüre ich das Verlangen mich auch mal  an einem Text zu versuchen :"Justizlosigkeit des Prozesses im Prozess". Oder ähnliches.

Leider fehlt mir die Ausbildung ein solches Explorationsgespräch, wie es Herr Mollath qua Beugehaft aufgezwungen zu versucht wurde (Nun nicht mehr, ich weiss, aber hätte ja auch ewig so weitergehen können) mal durch die Brille des Prozessrechtes zu betrachten. 

Ins Detail möchte ich hier nicht gehen. Aber die Situation stellt sich doch seltsam dar. 

Man wird zur Befragung einbestellt und weiss noch nicht einmal, weswegen man angeklagt wird. Die Begründung muss der Arzt sich im Gespräch erst noch zusammensammeln. Steht das Urteil dann und man verwehrt sich gegen solche Feststellungen, verfestigt das noch die Diagnose. Aus dieser Situation wird man erst entlassen, wenn man in die Behandlung einwilligt, also quasi gesteht und die Strafe auf sich nimmt. Nicht wenige vergleichen die Verfahrensweise der Diagnostiker mit der Inquisition. Und ich finde kaum Anhaltspunkte dem widersprechen zu können.

 

Herr Mollath blieb mit, man ist versucht zu sagen, übermenschlicher Kraft standhaft. Wie er das geschafft, wird sicher auch irgendwann mal in der Sueddeutschen nachzulesen sein. 

Manche sehen ja in dem eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebotes. Aber was meinen die eigentlich damit genau? Lese ich was der BGH sagt:

 

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das hieraus sich ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein.

BVerfG, Beschluß vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82"

Speziell den letzten Satz finde ich unmöglich formuliert. Ich finde es unzumutbar, dass der Betroffene den Lerneffekt abwarten soll. Quasi so lange weitermachen, bis die Absurdität für jeden offenkundig wird. Man dürfte doch erwarten, das der Richter im Gegensatz zum Entmündigten die Folgen seiner Handlungen abschätzen können sollte. Und zwar schon im Zeitpunkt seines Urteilsspruches. Und das sich die Anordnung wohl in auf die Straftat beziehen soll, ja welche Tat rechtfertigt denn die Anordnung einer Inquisition? Wenn selbst der Doppelmörder mit ellenlangem Strafregister besser gestellt ist.

 

Wie kann das überhaupt je Verhältnismässig sein? Der Kaiser ist doch nackt.

Das Schwert zu der Verhätlismässigkeit zu schwingen und mag es noch so scharf sein, letzlich schneidet man nur Luft.

 

Aber um auf Ihren Blog zurückzukommen, ist es wirklich wahr das Mollath am LG ohne Rechtsbeistand war? Sowas geht in Strafsachen? Potztausend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

astroloop schrieb:

Aber um auf Ihren Blog zurückzukommen, ist es wirklich wahr das Mollath am LG ohne Rechtsbeistand war? Sowas geht in Strafsachen? Potztausend.

Mollath hatte im Verfahren vor dem LG einen Verteidiger, hier einen Pflichtverteidiger. Dies ist vom Gesetz auch zwingend vorgesehen (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Ich habe in meinem Beitrag - mit entsprechender Kennzeichnung - das Gerücht, daß der Anwalt in der Sitzanordnung auf der "falschen Seite" saß, wiedergegeben. Das ist für die juristische Bewertung des Falles - und erst recht für die Wiederaufnahme - ohne Bedeutung, aber wenn es stimmt, dann macht es schön anschaulich, daß in dem Verfahren vieles schief lief.

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Sehr geehrter Herr Mustermann, Sie zitieren das BVerfG: "Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein." und schreiben dann:

Speziell den letzten Satz finde ich unmöglich formuliert. Ich finde es unzumutbar, dass der Betroffene den Lerneffekt abwarten soll. Quasi so lange weitermachen, bis die Absurdität für jeden offenkundig wird. Man dürfte doch erwarten, das der Richter im Gegensatz zum Entmündigten die Folgen seiner Handlungen abschätzen können sollte. Und zwar schon im Zeitpunkt seines Urteilsspruches. Und das sich die Anordnung wohl in auf die Straftat beziehen soll, ja welche Tat rechtfertigt denn die Anordnung einer Inquisition? Wenn selbst der Doppelmörder mit ellenlangem Strafregister besser gestellt ist.

Ich bin kein Vertreter irgendeiner Ideologie, aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein verdammt wichtiger Grundsatz, der eben verhindert, dass aus geringem Anlass eine überzogene Reaktion erfolgt. Er schließt ein die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Proportionalität eines jeden staatlichen Eingriffs. Der zitierte Satz des BVerfG ist nicht unmöglich formuliert, sondern ziemlcih klar und verständlich (verständlicher als Ihr Kommentar, finde ich): Je länger jemand eingesperrt ist, desto stärker muss die Proportion zur Anlasstat berücksichtigt werden, desto schwieriger wird es, die weitere Einsperrung aufrecht zu erhalten. Niemand sagt, dass dies der einzige Grundsatz ist, der eine Rolle spielt. Natürlich müssen erst einmal die Voraussetzungen einer Inhaftierung (bei Straftätern, dass die vorgeworfene Tat begangen wurde, bei Untergebrachten, dass neben der schuldlosen Tatbegehung eine Gefährlichkeit prognostiziert wird) gegeben sein - und da liegt im Fall Mollath einiges im Argen. Aber auch eben muss geprüft werden, ob die Unterbringung (selbst wenn die anderen Voraussetzungen vorgelegen haben sollten) in einem proportionalen Verhältnis zur Tat steht, und dies ist jedes Jahr schwieriger zu bejahen. Das bedeutet doch nicht, dass irgendwer einen "Lerneffekt abwarten soll", sondern gerade das Gegenteil: Selbst wer als Untergebrachter nicht "kooperiert", darf nicht länger als verhältnismäßig eingesperrt werden. Wer diesen Grundsatz nicht anerkennt, verkennt die Bedeutung, die das Recht als Schutz vor staatlichen Eingriffen gewähren kann. Nicht dieser Grundsatz ist "unmöglich". Unmöglich ist es, wenn sich diejenigen, die ihn anwenden sollen, nicht daran halten.

Zu Ihrer Frage nach der Verteidigung vor dem Landgericht: Ja, Herr Mollath war verteidigt vor dem LG, formal ja. Aber auch materiell? Nach übereinstimmenden Angaben saß der Verteidiger nicht wie üblich neben dem Angeklagten, sondern auf der anderen Seite, neben dem Staatsanwalt. Ob er an die Hauptbelastungszeugin Fragen gestellt hat, wenn ja, welche, ist nicht bekannt. Im Urteil wird geschildert, der Pflichtverteidiger habe Monate vor der HV die  Entbindung beantragt. Warum diese Entbindung nicht erfolgte - oder überhaupt, wie dieser Antrag behandelt wurde, wird im Urteil hingegen nicht erwähnt (das Urteil ist auf der Unterstützer-Website Mollaths verlinkt).

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

Kurze Diskussionsbemerkungen zu

 

# 2 Müller

So wie Sie im Anschluß ans BHG "Verhältnismäßigkeit" hochhängen wirkt´s auch auf mich wie deutsche Ideologie. "Verhältnismäßgkeit" ist jedoch eher pragmatis(tis)ch-instrumental wie Strafprozessrecht. In meinem – zugegeben: nicht straf-, sondern bürgerrechtlichen Verständnis – ist ein tragender Verfassungsgrundsatz GEWALTENRENNUNG (juristisch in deutscher Ideologie typischerweise auf „Gewaltenteilung“ verkürzt, vgl. http://duckhome.de/tb/archives/8575-GEWALTENTEILUNG.html vgl. auch die gesamte Artikelreihe 10.2010 bis 6.2012:  http://www.duckhome.de/tb/plugin/tag/Richard+Albrechts+JustizKritik ).

 

# 5 Peuler

„Rechtsbruch“ anstatt „Rechtsbeugung“ schlicht deshalb, weil „Rechtsbeugung“ (wie man so sagt) „strafbewehrt“ ist als Formel aus dem StGB. Deshalb benütz ich, um von ganzdeutschen Berufsrichter(vorgetzte)n nicht wegen Falschverdächtigung belangt zu werden, den Ausdruck „Rechtsbeugung“  n i c h t. Stattdessen entweder fallbezogen „Rechtsbruch“ wie hier in der bajuwarischen Politjustiz mit dem "Justizskandal Psychiatrie". Oder ab und an auch mal „Rechtsverdrehung“ zur Kennzeichnung der besonderen deutschen Rechtsbruch-Tradition. ("Rechtsverdrehung" war die Formel des ersten Anklagepunkts im historischen Juristenprozeß 1947; vgl. IMT-Nachfolgeverfahren, Fall 3: „Rechtsverdrehung durch Verweigerung eines ordnungsgemäßen Verfahren“)  ... c'est à peu près tout 

 

Mit freundlichem Gruß

Richard Albrecht

5

Sehr geehrter Herr Albrecht, Sie schreiben:

So wie Sie im Anschluß ans BHG "Verhältnismäßigkeit" hochhängen wirkt´s auch auf mich wie deutsche Ideologie. "Verhältnismäßgkeit" ist jedoch eher pragmatis(tis)ch-instrumental wie Strafprozessrecht.

Ich glaube, Sie haben mich und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missverstanden. Natürlich ist auch die Gewaltenteilung/Gewaltentrennung ein hoher Verfassungsgrundsatz. Wir brauchen uns doch nicht darüber streiten, dass das Grundgesetz mehrere Grundsätze und Grundrechte etabliert, die nebeneinander und insgesamt die Rechtsstaatlichkeit und materielle Bürgerrechte begründen. Meine Bemerkung, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (der noch einmal ausdrücklich in § 62 StGB genannt wird), unzureichend beachtet wurde, bedeutet doch nicht, dass ich nur diesen hochhalte. Wenn Sie jedoch anstehen, den Grundsatz als  "Ideologie" zu bezeichnen, dann scheint mir das kaum angemessen - gerade auch nicht im vorliegenden Fall; denn damit würden Sie ein wesentliches Recht, aus das sich Herr Mollath (neben anderen) berufen kann, einfach preisgeben. Zumal eben dieser Grundsatz bei § 67 d, e StGb gilt und nicht von der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils betroffen ist. letzteres ist ja der Grund dafür, dass ich diesen Grundsatz betont habe. Ebenso unangemessen ist es, das Strafprozessrecht für verzichtbar zu erklären, wie Sie es implizit tun. Wollen Sie alles auf Gewaltentrennung aufbauen, aber den Gewalten dann nicht sagen, was sie tun und wie weit sie gehen dürfen?

Abgesehen davon: Die Gewaltenternnung ist ein formales Prinzip, Verhältnismäßigkeit ist gerade materiell und keineswegs nur formal/pragmatistisch wie Sie es sehen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird REGELHAFT missachtet, hat für Maßnahmen der Staatsanwaltschaft in Bayern nach meiner Erfahrung KEINERLEI Bedeutung mehr!

Ebensowenig wie die Pflicht, gemaess Paragraph 160(2) StPO ENTLASTENDES und Belastendes zu ermitteln und zu werten!

Auch hier zeigt meine Erfahrung, dass Entlastendes GEZIELT verschwindet und im Gegenteil gezielt gelogen wird, um entlastende Tatsachen zu unterdrücken.

Theoretische Erörterungen sind ja schön, helfen aber weder den Unschuldigen noch ziehen sie die Täter im Amt zur Verantwortung. Deshalb sollte sich die Rechtswissenschaft hier ebenfalls für einen UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS aussprechen!

Kontrollmechanismen versagen in der Praxis. in einem Aussmass, das erschütternd ist!

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Sehr geehrter Herr Deeg,

Sie haben ja Recht, dass Grundsätze oft missachtet werden. Aber soll man sie deshalb über Bord werfen? Und dann sollen die Instanzen völlig freie Hand haben? Was schlagen Sie stattdessen vor? Einen Untersuchungssausschuss. Der ist aber erstens an dieselben Grundsätze gebunden und zweitens hat er in unserer Rechtsordnung nur sehr begrenzte Möglichkeiten, die dem Herrn Mollath nicht helfen.

Sicherlich mag es politisch durchaus angermessen sein, einen Untersuchungsausschuss einzurichten, der diese Angelegenheit von allen Seiten betrachtet. Ich habe alleridngs große Zweifel daran, ob ein U-Ausschuss des Landtags tatsächlich etwas für Herrn Mollath erreichen kann. Ein U-Ausschuss kann ein rechtskräftiges Urteil nicht beseitigen, das kann nur die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ein U-Ausschuss kann Herrn Mollaths Unterbringung nicht beenden, das kann nur das zuständige Gericht (z.B. in einer Entscheidung nach § 67 d StGB).

Ein U-Ausschuss kann die politischen Hintergründe ausleuchten und (ganz vielleicht) auch für die Zukunft etwas ändern, bei der derzeitigen Zusammensetzung des Landtags ist auch das fraglich. Aber das eine (rechtliche Prüfung) schließt das andere (U-Ausschuss) ja nicht aus.

Ich finde es aber sehr  leichtsinnig, wie jetzt hier von einigen Kommentatoren gegen rechtsstaatliche Grundsätze und Prozessgrundrechte argumentiert wird. Letztlich ist das Recht natürlich eine theoretische Angelegenheit und es braucht Leute, die dieses Recht  in der Praxis anwenden. Aber zu sagen: Fort mit der Theorie! kann ja wohl kaum die richtige Konsequenz daraus sein.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Professor,

 

mir zittern offen gestanden die Knie, wenn ich mir vorstelle, ein Streitgespräch mit einem Professor anfangen zu wollen. Und da mich die Lateinlehrerin aus dem Klassenzimmer geworfen hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass sich jemals Waffengleichheit einstellen wird. Es ist schlicht müssig für einenProfessor, sich mit Rechtsaufassungen eines dahergelaufenen Dackels auseinander setzen zu wollen, Sie verzeihen mir daher bitte folgendes:

 

Es ist mir durchaus bewusst, welche Granate Sie mit der Frage des Bekanntseins der strengen Verhältnismässigkeit den Richtern in den Bunker geworfen haben.

 

 Aber als potentiell Betroffenen einer solchen Rechtssprechung, möchte ich vorab schon erklären, dass ich die Vorstellung, die Beurteilung der  Verhältnismässigkeit könnte sich in einem iterativen Prozess im Zeitablauf zunehmend konkretisieren, nicht nur unbefriedigend finde, sondern versucht bin, solche Entschuldigungen richterlichen Verhaltensweisen lächerlich zu finden. Am Sachverhalt hat sich nichts geändert, die Massnahme bleibt auch diesselbe, plötzlich bezieht sich die Verhältnismässigkeit nicht mehr darauf, sondern umschliesst auch den eigenen Prozess. Letztes Jahr gings, dieses Jahr nicht mehr, geändert hat sich nichts. Das eigene Verhalten treibt Justizia die Schamesröte ins Gesicht. Man möchte meinen, die Richter könnten sich das vorher überlegen, von mir wird das doch auch erwartet.

 

Es mag möglich sein, dass ich mit so einer Argumentation die Pfade der strafrechtlichen Logik verlasse, die im Sinne aller Beteiligten streng einzuhalten ist, aber es kann nicht grundsätzlich schädlich sein, sich auch einmal auf die niedere Ebene des gesunden Menschenverstandes zu begeben.

 

Und man kann kaum von der Hand weisen, dass der BGH sich mit der obigen Formulierung in Teilen selbst disqualifiziert und ebenso die Pfade der Rechtsfindung verlässt. Sollte der BGH sich weiter störrisch auf den Standpunkt stellen, Rechtssprechung hätte gerecht zu sein, na dann sollen die Herren mir doch erklären, wie es kam, dass sie überhaupt angerufen wurden.

 

Dass der Richterverband meint mit der richterlichen Unabhängigkeit kritisches Nachfragen parieren zu können, grenzt an ..... (der geneigt Leser darf die Lücke selber füllen)

 

Die richterliche Unabhägkeit ist ein hohes Gut und im System unverzichtbar. Alleine schon deshalb, weil ich Stappelweise faule Eier und verrottete Tomaten im Keller gelagert habe, die sich plötzlich ihres Adressaten verlustigt gehen sehen würden.

 

Auf die Gefahr hin zu mich zu wiederholen, ich würde es ausdrücklich begrüssen, man würde sich in diesen Fällen ebenso an dieses Credo halten. Die tun es aber nicht. Und ich bin empört, dass man unter Rechtspflege das Aufpolieren von Bruchstellen versteht.

 

Es bleibt der Fachwelt doch unbenommen, sich neben der Beschäftigung mit Forschung und Lehre und Internet-Trollen, nochmal die Schulbank zu drücken und sich die entsprechenden Qualifikationen anzueignen. Ich darf das Ergebnis aber schon vorwegnehmen. Das System mit dem man sich dann auseinandersetzt, ist ähnlich dem Recht selbstreferenziell und in sich schlüssig. Unknackbar. Das Problem ist nur die hängen in der Luft.

 

Aber im Sinne einer versöhnlichen Auseinandersetzung, sollten wir nicht von einem ideologischen Graben sprechen, wenn man die Beurteilung von menschlichen Verhaltensweisen dem Recht überlassen sehen möchte.

 

Gruss

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

wie Sie sagen, das eine schließt das andere nicht aus. Und 'fort mit der Theorie' ist natürlich absurd - es gilt jedoch zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Bestimmungen und Kontrollmechanismen auch eingehalten werden und nicht der Hybris der "Halbgötter" geopfert werden! Auch Haftprüfungen sind im übrigen längst alles andere als die "Prüfung", als der sie der Gesetzgeber eingesetzt hat.

Was zum Kernproblem führt: welche Personen mit welchen Charaktereigenschaften und Weltbildern haben wir in den maßgeblichen Ämtern und Führungspositionen? Welche maßgebliche Rolle spielt in Bayern ein Parteibuch? Wollen wir das weiter so haben?

Es reicht nicht, Herrn Mollath zu Freilassung und Entschädigung zu verhelfen, es muss aufgeklärt werden wie es soweit kam und dass es zahlreiche vergleichbare Fälle gibt!

Richter sind nicht sakrosankt, es geht um Freiheitsberaubung im Amt. Die Obrigkeitshoerigkeit und das Informationsdefizit der breiten Bevölkerung gilt es zu beenden.

Deshalb sind m.E. ALLE Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung beitragen, auch was die bestehenden gesetzlichen Kontrollmechanismen und ihr Versagen angeht.

ZIVILCOURAGE ist angezeigt!

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Richter, Ärzte, Gutachter und der Papst sind nicht immer fehlerlos.

 

Ärzte haben eine Haftfplichtversicherung, wenn sie Menschen zB. bei Operationen verpfuschen.

 

Wenn Richter  ( grobe ) Fehler machen, sollten die höheren Instanzen die Fehler richtigstellen.  Wieviele Richter sind aufgrund von groben Fehlern zur Rechenschaft gezogen wurden ?  

 

Der Papst wurden noch nie zur Rechenschaft gezogen, weil er Fehler  oder der Vatikan Fehler getan hat.

 

 

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Vielleicht als Zusatz, da ich mich misstverständlich ausgedrückt habe.

Die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit sind soweit sie Tat und Massnahme betreffen, durchaus stringent.

Aber der Mann hat einen Freispruch kassiert. 

Die im Zeihorizont einmalig auftretende Tat, die von der Gesellschaft eine verhältnismässige Antwort nach sich zieht, ist hier ja gar nicht angesprochen.

Das Ganze Thema betrifft doch den permanenten Geisteszustand.

 

 

Brief des Richter Heindl an Frau Ministerin Merk: 

http://dirty-cop.com/app/download/5792475783/Heindl+Merk.pdf 

Die Inhalte dieses Briefes sind hochbrisant. Vor allem die Vorwürfe gegen Ex-Ministerpräsindent Günter Beckstein. Leider gibt es keine öffentliche Telefonnummer des Herrn Heindl. Ich war einigemale bei ihm - er ist aber scheinbar momentan nicht zu Hause. So kann man natürlich die Seriösität des Inhaltes nicht überprüfen. Da Herr Heindl aber ein pensionierter Richter ist, wird er schon wissen, was er macht, wenn er Briefe mit solchem Inhalt in das Internet stellt. 

Kann irgendjemand näheres zu den Vorwürfen in dem Brief sagen? Ich habe den Link zu dem Brief auch schon mal an die Facebook-Wall der CSU-Fraktion im Landtag geschickt. Irgendwer hätte vielleicht dementieren sollen, wenn die Vorwürfe haltlos sind. 

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@Garcia

 

Meine Frage bezog sich auf:

"Dieses Attest bewirkt zusammen mit dem wirren Vortrag des unverteidigten Gustl Mollath im Hauptverhandlungstermin vor dem AG Nürnberg am 25. September 2003, daß der Strafrichter sich die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 2021 StGB stellt. Er beschließt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen."

 

Wenn man- wie ich - natürlich nicht des Alphabetes mächtig ist, muss man sich über den Spott nicht wundern, denn man auf sich zieht.

 

Ich möchte mich bei Ihnen für meinen Fehler entschuldigen.

 

Gruss

astroloop schrieb:

@Garcia

Meine Frage bezog sich auf:

"Dieses Attest bewirkt zusammen mit dem wirren Vortrag des unverteidigten Gustl Mollath im Hauptverhandlungstermin vor dem AG Nürnberg am 25. September 2003, daß der Strafrichter sich die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 2021 StGB stellt. Er beschließt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen."

Wenn man- wie ich - natürlich nicht des Alphabetes mächtig ist, muss man sich über den Spott nicht wundern, denn man auf sich zieht.

Ich möchte mich bei Ihnen für meinen Fehler entschuldigen.

Keine Sorge. Bei dem Schlamassel, den das ganze Verfahren Mollath darstellt, kann man leicht durcheinanderkommen.  

Am Amtsgericht war ein Verteidiger erst dann verpflichtend, als § 81 StPO im Raum stand (§ 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO). Diese Vorschrift hat Richter am Amtsgericht Eberl eingehalten (Bestellung des Pflichtverteidigers am 3.12.2003, Unterbringungsbeschluß am 22.4.2004).

 

Aber unter den vielen Ansätzen für ein gesetzgeberisches Eingreifen, das die Erfahrungen im Fall Mollath bieten, ist auch der, daß bereits der Beschluß über die Einholung eines Gutachtens durch die psychiatrische Ambulanz eine Pflichtverteidigung voraussetzen sollte (also Ergänzung von § 140 StPO). Wie wir hier gesehen haben, kann ab einem solchen Beschluß alles Übrige zum Selbstläufer werden.

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O. García schrieb:

Wie wir hier gesehen haben, kann ab einem solchen Beschluß alles Übrige zum Selbstläufer werden.

 

Kommt halt davon, wenn man solche Strolche im eigenen Revier wildern lässt. Die lassen Euch ja auch nicht in die gute Stube.

Schön, dass Sie "Euch" schreiben. Im Übrigen kann der geneigte Leser Ihrer "paradoxen Interventionen" klug damit umgehen - weiterscrollen und den roten Faden vertiefen!

3

 

Antrag zur Entbindung des Pflichtverteidigers

 

Lt. Video von Gustl Mollath, erhebt er auch schwerwiegende Vorwürfe gegenüber seinem Pflichtverteidiger Thomas Dolmany, ihn schlecht vertreten zu haben. Konkret wirft er ihm vor, das der Pflichtverteidiger auf der Seite der Anklage saß und somit bereits durch diese Geste, jedwedes Vertrauen verwirkt hätte.

 

Lt. LG Urteil, hat zwar der  Pflichtverteidiger Freispruch beantragt, hat er auch eine Gegenwehr im Hinblick auf die angebliche Schuldunfähigkeit von Mollath unternommen? Wer weis dazu mehr und aus welchen Quellen kann das entnommen werden? 

4

 

@ Prof. Müller und Mitlesende

 

Abstrakt streiten bringt (nicht nur hier und jetzt) nichts. Im Einzelfall von Herren Mollath, über den ich heute vormittag bürgerrechtlich hinauszuweisen versuchte (und nach Ihrer Meinung, Herr Prof. Müller, übers Ziel hinausgeschossen bin), haben Sie klar und deutlich auf § 62 StGB, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Strafrecht, verwiesen. Dieser wurde weder in den Verfahren gewahrt noch vom Bundesgerichtshof geschützt.

So weit – so schlecht. Also was ist unterhalb der abstrakten Ebene à la Landtagsausschuß und langwieriger Wiederaufnahmeprozeduren denn nun konkret einzelfallbezogen tun, damit Herr Mollath bald rauskommt?

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Gnade von Staats wegen[1]. Aber sowohl in Bund[2] und Freistaat jeweils eine Gnadenordnung (in Bayern die aus 2006[3]).

Pragmatisch-konkret gefragt: warum sollte sich der gegenwärtig amtierende bayrische Ministerpräsident S. denn nicht von seinem juristisch versierten Fachminister S. so beraten lassen, daß - unterstützt von BILD, Süddeutscher, Nürnberger, Augsburger, bayrischen Landtagsabgeordneten beiderlei Geschlechts, Aktivisten politischer Parteien, tausenden Petenten (auch als behutsamer Vortest für in Bayern legalisierte Volksentscheide) und fachlich ausgewiesenen Blogs wie diesem und weiteren -zum Fest die Freilassung von Herrn Mollath möglich wird?

[1]

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv025352.html[BVerfG 1959]

[2]

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/mqn/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=16&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR015730965%3Ajuris-n00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

[3]

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml/js_peid/FastSearch/media-type/html?form=bsbayernFastSearch&st=lr&sm=fs&desc=all&query=GNADENORDNUNG&neuesuche=Suchen

 

Mit freundlichem Gruß

Richard Albrecht

5

Dieser menschenverachtende Unrecht ist nicht nur "juristisch" und auch nicht  allein durch menschliche Unzulänglichkeiten zu erklären.

In Ihrer Analyse (bitte nachlesen!)hat Frau Gabriele Wolf  überzeugend dargestellt, daß die Ex-Frau systematisch und ohne Skrupel Ihr Ziel verfolgt hat Ihren Ehemann für geisteskrank erklären zu lassen.

Die eidestattliche Zeugenaussage von Dr. Braun belegt dieses Vorgehen.

Die Ex-Frau spricht von "Verbindungen" die sie hat dies auch durchzusetzen.

Reichen dazu Verbindungen aus, Herrn Mollath unrechtmäßig wegen einer fragwürdigen,

nicht bewiesenen leichten Körperverletzung für sieben Jahren in der forensischen

Psychiatrie festzuhalten?

W e n n :

1. Die Staatsanwältin rechtswidrig eine konkrete Anzeige wegen Schwarzgeld

    nicht verfolgt und damit ermöglich Herrn Mollath einen Wahn zu unterstellen

2. Richter Brixner die Anzeige bei der Behörde einstellen lässt, weil M. angeblich

    geisteskrank , obwohl noch gar kein Gutachten vorliegt und Brixner noch nicht

    mit dem Fall befasst war.

3. Die Ex-Frau trotz fristloser Entlassung 2003 als Zeugin Glauben geschenkt wird.

4. Der "Dritte Mann" vgl. SZ Artikel trotz Befangenheit und....   den ihm genehmen

     Gutachter, Dr. Leipziger dem Landgericht vorschlagen kann und "indirekt"

     die Diagnose "paranoider Wahn" u.'Gemeingefährlichkeit "erreicht"

5. Die Hypo'Vereinsbank sicherlich über das Schicksal von Herrn Mollath informiert ist

    und um sich selbst zu schützen den Revisionsbericht geheim hält.

6. Wenn sämtliche Instanzen der Justiz (Amts-, Land-, Oberlandesgericht, BGH

     Justizministerium selbst in die "Irre" gegangen sind.

7.  In den Urteilen, Gutachten schwerwiegende Fehler und Defizite

      in großer Anzahl nachgewiesen werden können.

 

ist  dieser Skandal auch ein gesellschaftlicher und politischer !

In der SZ vom 3.Dez. 2012 "Verräumter Mann" heißt es "Nürnberg..., tickt wie

eine Kleinstadt. Man muß sich nur die Mitgliederlisten der Rotarier-Klubs anschauen:

führende Staatsanwälte, Richter in trauter Eintracht mit Bankern, hohen Tieren der

Finanzbehörden und bekannten Nürnbergern.

Alle haben vom Schwarzgeldsystem gewußt und waren teilweise beteiligt und

waren interessiert sich nicht vor Gericht verantworten zu müssen.

Diese Verbindungen wurden genützt, um das Schwarzgeldsystem nicht auf-

fliegen zu lassen.

M i t   "Sichkennen", "Sichbeinflussen", "Voneinanderprofitieren", "Sichgegenseitig

schützen", "Schlechtigkeiten-von-Anderen-zu decken u.v.a.m. wurde dies erreicht.

Insofern ist von einem Netzwerk, Seilschaften auszugehen. Ohne paranoid zu

sein kann auch von einem Komplott ausgegangen werden.

Insofern ist es beschämend, dass der Rechtsexperte des MdL Schindler den Rück-

tritt und auch einen zweiten Untersuchungsausschuss verhindert, weil die

causa Mollath angeblich nur eine" Juristische" sei.

Weitere Verbindungen, Zusammenhänge, Hintergründe, Beweise wären zu

recherchieren und zusammenzutragen. Auf gehts !

Für Gustl Mollath und seine Entlassung noch vor Weihnachten.

 

 

5

Frontal21 ebenfalls - es ist von einer Fehleinschätzungsquote bei Einweisungen von 30 bis 50 Prozent die Rede.

Auch der hessische Steuerfahnderskandal dient als Beispiel für (politisch gesteuerte) Willkür.

Ich hoffte, dass heute die unbekannte Person von Seite 7 des Berichts geoutet wird. Schade, bleibt die Spannung erhalten!

 

Bei dem Rechtsmittel, das derzeit noch beim OLG ansteht, entscheidet das Gericht doch nach dem Sachstand von heute. Da müsste doch die Feststellung der Fehleinweisung aufgrund der neuen Tatsachen feststehen. Es hiess doch am Montag sei ein Fristende, zumindest stand das in der Presse. Wo bleibt die Entscheidung?

 

Und merkwürdig, dass die Staatsanwaltschaft Bayreuth angeblich noch nichts vom Fall Mollath hatte, obwohl es doch vorher Anzeigen gegeben haben soll.

 

Hat der Revisionsbericht für den Anhörungstermin am 30.07.2012 eigentlich noch keine Rolle gespielt? Er war der Staatsanwaltschaft doch bekannt.

 

 

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Wenn die Staatsanwaltschaft in Bayreuth, die vorher die Anzeigen gegen Dr. Leipziger und Kollegen mehrfach eingestellt hat, jetzt gegen Dr. Leipziger plötzlich im Auftrag der Politik ermitteln soll, dann ermitteln doch eventuelle Täter Strafvereitelung im Amt auch gegen sich selbst? Oder sehe ich da was falsch?

 

Wäre da keine Weisung angebracht, das Verfahren einer anderen StA zuweisen?

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