Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

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Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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890 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Albrecht

 

Als ähnlich Betroffener würde ich bei Herrn Mollath eher auf einen ICD 10 Code von 61.0 gehen. Mein Gutachter hat das mit ausgeprägtem Gerechtigkeitssinn beschrieben. Ich bin Jahrgang 1955, Herr Mollath 1956.

 

Ihr 91.3 ist ja eher etwas für Kinder und Jugendliche und da besteht die Gefahr, dass die Kinder und Jugendlichen echte Straftaten begehen.

 

Robert Stegmann

5

# 14 # 15

 

InfoDank, Herren Stegmann / Dr. Sponsel, es ging (auch mir) um die Schlußfolgerung "the absence of behaviour that violates the law and the basic rights of others", also keine Gesetzesverletzungen und Achtung der Grundrechte anderer. Und da dachte (auch ich) an den oberflächlich "Fall Mollath" genannten bayrischen Justizskandal und die Rolle von Forensikpsychos ...

 

Im übrigen haben Sie - vielen Dank - sowohl in Ihrer operativen Fallaussage: "Mollath hat keinen Wahn"  """" " als auch in Ihrem fachbezogenen Facit: "überwiegend ein hochentwickeltes Recht zu den forensischen Beweisfragen, das aber nicht eingehalten wird"  das Nötige zusammengefaßt.

 

Freundliche Grüße

Dr. Richard Albrecht

5

Beweis, dass die Textmontage des Bayreuther Gutachters den Zweck hatte, einen Vergiftungswahn zu induzieren

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#Beweis,%20dass%2...

Prof. Dr. Kröber schreibt in seinem Gutachten S. 14 vom 27.06.2008 (fett-kursiv RS):

 

"In der Beurteilung erklärte DR. LEIPZIGER, Herr Mollath habe in mehreren Bereichen ein  paranoides Gedankensystem entwickelt. Ein zentrales Thema seien die vermeintlichen  Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz, an denen seine einstige Ehefrau mitgewirkt habe. Auffällig und für die Krankheit bezeichnend sei, dass er inzwischen weitere Personen in dieses Wahnsystem einbeziehe, z. B. den Sachverständigen Dr. (Name). [>14]

Weitere Bereiche seines paranoiden Systems seien die krankhaft überzogene Sorge um seine  Gesundheit, die Ablehnung der meisten Körperpflegemittel und von Nahrungsmitteln aus nicht  biologisch-dynamischem Anbau und auch die Angabe, u. a. eine Bleivergiftung erlitten zu haben."

      Die Textmontage im Beurteilungsteil Dr. Leipzigers trägt also die beabsichtigten paranoiden Früchte, was die Interpretation Prof. Dr. Kröbers beweist. Weiter wird damit bewiesen, dass Prof. Dr. Kröber sich mit dem Gutachten Dr. Leipziger nicht kritisch auseinandergesetzt, sondern es nur sehr oberflächlich und unkritisch gelesen hat.

Anmerkung: Die Textmontage fand im Beurteilung statt.

 

@ Herr Dr. Sponsel

@ Herr Prof. Müller

 

Aus laiescher Sicht eine Schlichtfrage an Sie – beide – als jeweilige Fach-Koryphäe:

 

Wenn es sich (ich verzichte auf Nennung  der Großen Namen der Herren) wie auch hier mehrfach und m.E. überzeugend argumentiert bei allen Texten, die dazu führten, daß Herr Mollat in der Psychiatrie ist, n i c h t  um Gutachten handelt … um was handelt es sich dann bei diesen Texten auch fachpsychologischer und aus strafrechtswissenschaftlicher Sicht?

Ich frage deshalb, um eigene frühere (evtl. nicht völlig irrige?) Schlußfolgerungen, ein vgl.bares „Ferngutachten“ Großer Namen fürs  Bonner Landgericht (2004) betreffend, mit Ihren heutigen vergleichen zu können.

 

Freundliche Grüße

Richard Albrecht

http://eingreifendes-denken.net

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Textmontage hin oder her:

 

Wie kommt ein Dr. Leipziger als Psychiater dazu, die Bleivergiftung als Wahn hinzustellen? Da müsste wenn dann, doch ein Arbeits- oder Umweltmediziner darüber entscheiden, bzw. von diesem ein Gutachten eingeholt werden, ob diese vorliegt. Herr Dr. Leipziger hat vermutlich keine Ahnung, wie sich Blei- und Lösemittelvergiftungen äußern. Bei einem selbständigen Unternehmer, der vermutlich ohne Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften in seiner Werkstatt gebastelt hat, ist das doch sehr wahrscheinlich.

 

 

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Sehr geehrter Herr Albrecht,

Was ist ein Gutachten ganz allgemein?

Ein schriftliches Gutachten ist ein Text, der auf der ersten oder zweiten Seite über sich selbst behauptet, ein Gutachten zu sein. Akzeptiert das eine RichterIn – was ziemlich in ihr Belieben gestellt ist - so handelt es sich juristisch um ein Gutachten.

Entscheidend im Strafrecht ist aber das mündliche Gutachten*. Ein mündliches Gutachten ist ein Vortrag, der auf entsprechende richterliche Aufforderung „Erstatten Sie bitte Ihr Gutachten“ durch eben diese Aufforderung und Erstattung zum Gutachten wird.

Die Frage, was ist ein Gutachten, ist höchstrichterlich eingegrenzt worden, zweitens durch viele juristische Kommentare, die man vielfach im vorzüglichen beck-online nachlesen kann, drittens durch die teilweise interdisziplinär verfassten Mindestanforderungen und viertens durch die Fachliteratur.

Gutachten, die den ersten drei Anforderungen genügen, heißen inhaltlich zu Recht Gutachten. Aber was sind die anderen, die die ersten drei Anforderungen in erheblicher und nicht zu korrigierender Weise nicht erfüllen? Neutral könnte man sie als nicht-akzeptable Gutachten bezeichnen, die ihren Beweiszweck nicht erfüllen. Inhaltlich am nächsten kommt wohl die Interpretation: Meinungsachten: ein Sachverständiger äußert seine Meinung und ist damit ein Meinungsachten, das durch richterliche Akzeptanz zum Gutachten werden kann.

*Kritische Anmerkung: Da  es offenbar zum „Strafrechtsstaat“ gehört, dass nicht gescheit dokumentiert und begründet werden muss, ist der Willkür und dem Unrecht Tür und Tor geöffnet und ungeeignete RichterInnen und Rechtsbrecher können weiter ihren Dienst verrichten bis sie ihre Pensionen erhalten völlig unabhängig davon, wie sie arbeiten. Das scheint der eigentliche Sinn der richterlichen „Unabhängigkeit“ zu sein: uns kann keiner, was immer wir auch vermurksen. Pfuschen und Recht brechen. Da war Sparta mit seinen Ephoren erheblich weiter:

http://www.sgipt.org/gipt/diffpsy/herrsch/alexdG.htm#Sparta

 

 

# 20

@Herr Dr. Sponsel

 

Vielen Dank, daß Sie sich die Mühe machten (und mich ad pers. auch zeitreisen ließen …):

 

-Wenn in Verkehrung des Alltagsverständnisses als Gutachten („ausführlich begründete Stellungnahme eines Sachverständigen“[1]) in der juristisch-forensopsychiatrischen Sonderwelt nicht eine schriftlich vorliegende Stellungnahme gilt, sondern nur das, was mündlich vor Gericht im Verfahren vorgetragen wird, dann sagen Sie m.E. so Treffendes wie Deftiges, genauer: immer dann, wenn nicht genau protolliert und dokumentiert wird, gilt: „Es war als ob jeder eine andere Rede gehört hätte“ (Anna Seghers): das bekannte Dreigestirn Beliebigkeit, Willkür und Unrecht läßt grüßen …

 

-Zur Illustration der These, daß es überhaupt kein Gutachten gibt, das Herrn Mollath „Wahn“ bescheinigt, sondern daß es sich jeweils um nichts Anderes als objektiv bedeutungslose subjektive Meinungsäußerungen (mehr oder weniger) prominenter deutscher Psychiatriedoktoren handelt, habe  ich diesen  „Fall“ (2004) im Archiv. Dort wurde „querulantorischer Wahn“ - „ferngutachterlich“ und „nach Aktenlage“ – behautet. Das unternahmen zwei NRW-Psychoforensiknasen - pardon: Psychoforensiknamen natürlich (diesen Freud´schen „Versprecher“ wollte ich Ihnen nicht vorenthalten;-)), davon ein ganzganzgroßer[2] …

 

-Mich interessiert, was Herr Prof. Müller aus strafrechtswissenschaftlicher Sicht zur Frage: wenn ein Gutachten gar keins ist, sondern nur eine subjektive Meinungsäußerung kritisch anmerkt … und mich wundert, daß auch Kritiker des Mollath-Verfahrens immer noch von „Gutachten“ reden …

 

[1]

Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. Hg. Wolfgang Pfeifer [1989]. München: dtv 3358, ³1995: 498.

[2]

rechtskultur.de. Unabhängiges Netzmagazin für Menschen und Bürgerrechte, 3. Jg. 2004/05: 37/38. Die beiden NRW-„Gutachter“ waren wenigstens nicht so dumm (wie der berühmte Berliner Psychatrieprof. -> http://de.wikipedia.org/wiki/Hans-Ludwig_Kröber im hier diskutierten bayrischen Justizskandal), o h n e  "Exploration" ihres "Probanden" ihren auf "Aktenlage" beruhenden 8-Seiten-Text fürs LG BN als "Gutachten" zu bezeichnen. Nachdem sich´n paar Bürgerrechtler rührten und einer dieser ´ne 2-Seiten-"Gutachten"-Kritik erarbeitete / veröffentlichte, blieb´s beim "Aktenlage"-Text: was "querulatorischer Wahn" genannt wurde, wurde landgerichtlich nicht weiterverfolgt, das Verfahren versickerte ohne mündliches "Gutachten" des Ganzganzgroßnamens (der 8-Seiten-Text, datiert Essen 24.8.2004, lag mir vor).

 

Freundliche Grüße

Richard Albrecht, 281212

http://eingreifendes-denken.net

5

Man sollte nicht vernachlässigen, dass bereits repressive/als repressiv erlebte Maßnahmen der Justiz (Wohnungsdurchsuchung...) und hier insbesondere die Beantragung eines sog. Gutachtens (Psychiatrisierung) WIRKUNG bei den Betroffenen erzielt (bleibt die Frage, ob Richter teilweise zu naiv sind, das zu erkennen oder ob diese Wirkung im Gegenteil gewollt ist !? - bei Staatsanwälten nach m.E. letzteres)

Ich zitiere Prof. Nedopil aus meinem eigenen Gutachten (Landgericht Würzburg, erstellt 02.03.2010) mit ein paar grundsätzlichen Feststellungen:

"Es sollte nicht übersehen werden, dass auch gesunde Menschen, die von der Polizei gegen ihren Willen in die Psychiatrie eingewiesen werden, oder auch nur einer psychiatrischen Untersuchung gegen ihren Willen zugeführt werden, unter massiven Folgeschäden leiden und übermäßig misstrauisch gegen die Psychiatrie und gegen die einweisende Behörde reagieren und ihre eigene Ohnmacht als sehr verletzend erleben.

Derartige Eingriffe in die persönliche Sphäre führen zu unterschiedlichen Reaktionen, die nach Praedisposition des Betroffenen meist zu ängstlich-phobischen und misstrauischen Verhaltensweisen, gelegentlich auch zu kämpferisch- aggressivem Verhaltensweisen, in den allermeisten Fällen aber zu einer kompletten Ablehnung derjenigen, die solche Maßnahmen veranlasst, durchgeführt und an ihnen mitgewirkt haben. Sie führen darüberhinaus bei Menschen, die zu Querulanz neigen, zu einer Fortsetzung und Vertiefung ihres querulatorischen Verhaltens. Insofern gibt ein Wechselspiel zwischen Reaktion und Gegenreaktion, zwischen Aktion und Sanktion der querulatorischen Entwicklung immer wieder neue Nahrung, und führt zu einer zunehmenden Einengung und zu einer rigiden Verfestigung des Misstrauens. Forensisch-relevant werden ein solches Misstrauen und eine solche Querulanz, wenn tatsächlich eine wahnhafte Störung im Sinne eines Querulantenwahns daraus resultiert."
(Seite 75/76)

Die Gerichte hingegen tun in Deutschland stets so, als hätten ihre eigenen Verhaltensweisen, ihre Repressionen und Maßnahmen und ihr Auftritt mit einem Sachverhalt oder gar dem Betroffenen nicht das geringste zu tun...

Wohlwollend könnte man das noch als 'Berufsblindheit' bezeichnen, angesichts der Folgen ist das mittlerweile untragbar!

M.Deeg

5

In der Printausgabe der SZ heute findet sich eine "Aussenansicht" eines Juristen, Kriminologen und Psychologen, Abteilungsleiter der JVA Straubing, Thomas Galli, unter dem Titel "Irgendwie gefährlich".

Als der 'eigentliche Skandal' hinter dem Fall Mollath wird benannt, dass "Wut und Angst außer Kontrolle zu geraten drohen".
Wohlgemerkt die Angst und Wut des Staates und der Gesellschaft!

Zitat: "Gerade die Angst hat bereits so sehr die Vernunft verdrängt, dass wir im Zweifel einem Menschen lebenslang die Freiheit entziehen, obwohl er keine schwere Straftat begangen hat - weil wir ihn für irgendwie gefährlich halten."

Ungeklärt bleibt, wieso bagatellisierende und nur um den eigenen Ruf befasste Ministerin und deren 'hochrangige' Juristen nicht nur immer noch in ihren Ämtern sind - sondern glauben, genauso weitermachen zu können!

Jeder Skandal hat seine Profiteure - das wird immer noch schöngeredet und ignoriert! Die Opfer können sich nur bedingt oder garnicht wehren!

Daher tragen WIR die Verantwortung, die dieses System kennen und/ oder den Fach- und Sachverstand haben!

5

M.Deeg schrieb:
"Gerade die Angst hat bereits so sehr die Vernunft verdrängt, dass wir im Zweifel einem Menschen lebenslang die Freiheit entziehen, obwohl er keine schwere Straftat begangen hat - weil wir ihn für irgendwie gefährlich halten."

Ich bezweifle, dass irgendwer den Gustl Mollath für gefährlich hält. Niemand wird bestreiten können, dass Mollaths damalige Frau ihn besser kannte, als jeder der "renommierten" Psychiater.

Nach dem angeblichen Würgen teilte sie noch Monate lang die Wohnung mit ihm. Nach der häuslichen Trennung, 31.05 2002, ging sie noch allein zu ihm in seine Wohnung, obwohl sie doch eine Freundin mitgebracht hatte, von der sie sich auch in die Wohnung hätte begleiten lassen können.

Niemand stellt die damalige Petra Mollath als eine naive, verschüchterte, unbeholfene oder dumme Frau dar. Im Gegenteil: Selbstbewusst, kalkulierend und ausgebufft soll sie (gewesen) sein.

All diese Dinge sind den Richtern, Psychiatern, der Beate Merk usw. bekannt. Und irgendwer von denen soll meinen, dass die person, die den Gustl Mollath sicherlich besser kannte als irgendwer sonst, ihn garantiert viel besser einschätzen kann als die "Aktendiagnostiker", den Gustl Mollath für gefährlich gehalten habe?

Durch ihr nachweisliches Verhalten hat die Person, die den Gustl Mollath wirklich einschätzen konnte und kann, das klare Urteil gesprochen: Er ist nicht gefährlich.

 

 

 

 

 

 

5

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm

Sehr lesenswert, dieser Bericht eines Sachverstaendigen!

 

Wo bleibt die grundlegende Offenheit und Ehrlichkeit der Psychiater? Wann antworten sie auf diese konkrete Kritik? Waere es nicht grandios, wenn ein Prof. Dr. XY zugeben wuerde, sich krass geirrt und gepfuscht zu haben? Wahrheit ist so erfrischend.

 

Man hat Herrn Mollath ALLES genommen - nicht nur die Freiheit und seine Lebensfreide (auf Jahre ueber die zu hoffende baldige Entlassung hinaus), sondern auch allen weltlichen Besitz. Dann sollen doch diese Schlechtgutachter ihre Honorare so jemand spenden und oeffentlich gestehen, dass sie Mist gebaut haben!

 

Doch die Justiz arbeitet anders. Menschliches allzumenschliches ist nicht vorgesehen. Richter werden zu Uebermenschen, denen nie irgendwelche Fehler unterlaufen und deren Arbeit jenseits jeglicher Kontrolle erfolgen muesse. 

 

Wobei aus meiner Laiensicht es schon toll waere, bestehende Gesetze umzusetzen, wie Art. 6 MRK. 

a) von der sauber herausgearbeiteteten Strafanklage bis zur Unschuldsvermutung bis zum Urteil.

b) Dann gefaelligst mit der Begutachtung  w a r t e n und der Urteil zur Grundlage machen.

c) Ein SV versteht naemlich oft nicht den Fortschritt eines Strafverfhrens ueber die Jahre, zumindest dann nicht, wenn ein ach so unabhaengiger Richter ihn zensiert und weniger als 50% der Strafakte ihm ueberlaesst.

d) Es wurde und wird ja jenweits der urspruenglichen strafanklage hinaus durch diese SVs aus dem Leben genommen, was sie wollen. die urspruengliche Tat juckt doch niemand mehr. Folglich sind die ganzen schoenen Gesetze hinfaellig und jemand wie Herr Mollath verrottet in der Psychiatrie!

Soweit in Nürnberg bekannt ist, ist Frau Marga Beckstein

mit der CSU- Stadträtin Barbara Regitz befreundet und

Frau Regitz kennt wiederum die Mutter der Ex-Frau Mollath

gut. Es ist anzunehmen, dass sich Frau Beckstein und

die Ex-Schwiegermutter von Herrn Mollath zumindest kannten und über diesen gesellschaftlichen Kontakt

auch über das Schicksal von Herrn Mollath informiert waren.

3

Beckstein hat mir darauf auf abgeordnetenwatch.de geantwortet. Marga Beckstein und Frau Müller kennen sich demnach nicht.

5

Herr Beckstein behauptet:

"Ich kenne weder Frau noch Herrn Mollath, noch hatte ich irgendwas mit dem ganzen Fall zu tun."

 

Herr Beckstein wurde von Herrn Mollath am 07.02.2005 persönlich angeschrieben, wie sich aus der Webseite ergibt.

Es wurden - nach Angabe - zahlreiche Anlagen beigefügt, in denen alles ausführlichst geschildert wurde.

 

Herr Beckstein als Innenminister gibt dennoch an, dass er niemals mit dem Fall etwas zu tun hatte.

 

Was ist "zu tun haben"?

Der Empfang eines Briefes in der Angelegenheit? Die Weitergabe zur Bearbeitung an einen Mitarbeiter?

Oder hat ein Mitarbeiter den Brief in Empfang genommen und ohne Information an Herrn Beckstein die weitere Bearbeitung veranlasst?

 

 

 

5

Zwischenruf zum aktuellen bayrischen Justizskandal

 

Zunächst möchte ich einen bekannten Rechtswissenschaftler des vergangenen „kurzen“ Jahrhunderts und dessen praxisphilosophisch unterfütterte Formel zum „gesetzlichen Unrecht“ zitieren. Gustav Radbruch (1887-1949)[1] ging es nicht nur um geschichtlich Besonderes der braunen, faschistischen oder Nazijahre in Deutschland 1933-1945. Sondern auch weiterführend um Allgemeines: Der Konflikt zwischen Recht und Gesetz wurde als unaufhebbarer oder antagonistischer Widerspruch gedacht und das juristisch scheinbar Unfaßbare in verständliche Worte gefaßt:

 

 „Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als »unrichtiges Recht« der Gerechtigkeit zu weichen hat […]: wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur »unrichtiges Recht«, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren denn als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinn nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.“[2]

 

Das inzwischen öffentlich bekanntgewordene, nicht einmal aspekthaft den „Anschein des Rechts“[3] vermittelnde, auch in diesem Blog dokumentierte Zusammenspiel zwischen Rechtssystem, Justizapparat und forensischer Psychiatrie[4] zur nachhaltigen und bis heute anhaltenden Schädigung von Herrn Mollath als Person und als Bürger entbehrt meiner Meinung „überhaupt der Rechtsnatur“. Es dient der Ungerechtigkeit. Im Ausmaß der menschen(rechts)feindlicher Kollaboration von leitendem forensischem Psychiatrie- und leitendem Justizpersonal veranschaulicht dieser „Fall“ mit seinen namentlich bekannten Akteuren einen wichtigen Satz Hannah Arendts:

 

„Die Verletzung des Rechts eines einzigen ist die Verletzung des Rechts aller.“[5]

 

Ob sich mit der Mandatierung des prominenten Hamburger Rechtsadvokaten Dr.iur.h.c. Gerhard Strate die Chancen für den Rechtsverletzten, Herrn Mollath, auf rasche Freilassung und folgende Rehabilitierung erhöht haben, möchte ich hier und jetzt nicht beurteilen. Aus bürgerrechtlicher Sicht halte ich nachhaltig-beständige und  öffentlich-externe Kontrolle dieses Rechtssystems, dieses Justizapparats und dieser forensischen Psychiatrie – in Bayern[6] wie in Ganzdeutschland[7] – nach wie vor für dringlich(er als dringlich)[8].

 

[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Gustav_Radbruch

[2] Gustav Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht; in: Süddeutsche Juristenzeitung, 1 (1946) 5: 105-108; Gesamtausgabe Radbruch. Hg. Arthur Kaufmann. Band III. Heidelberg 1990: 83-93; vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Radbruchsche_Formel

[3] http://duckhome.de/tb/archives/9235-DER-ANSCHEIN-DES-RECHTS.html

[4] http://de.wikipedia.org/wiki/Forensische_Psychiatrie

[5] Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft [1951]; ungekürzte dt.sprachige  Ausgabe: München; Zürich, Piper, 1986: 196

[6] In Bayern gab es das berüchtigte wochenlange „Wegsperren“ von Dr. Reinhard Munzert 2002: http://www.heise.de/tp/artikel/13/13185/1.html?zanpid=1719808106713977857

[7] Als „krasse Fälle“ vgl.  anstatt weiterer eine gutachterlich unterfütterte versuchte Wegsperrung wegen angeblichen „querulantorischen Wahns“ in Nordrhein-Westfalen 2004: rechtskultur.de. Unabhängiges Netzmagazin für Menschen und Bürgerrechte, 3. Jg. 2004/05: 37-39, und das mit 9.376,75 € honoriertes Kinderbetreuungsunfähigkeitsgutachten in Hessen 2010: http://www.giessener-zeitung.de/giessen/beitrag/63361/vor-gericht-gibt-es-in-giessen-eine-falschgutachten-industrie/

[8] Weiterführend im Netz: http://www.duckhome.de/tb/plugin/tag/Richard+Albrechts+JustizKritik; im Buchhandel: Richard Albrecht, StaatsRache – Justizkritische Beiträge gegen die Dummheit im deutschen Recht(ssystem).München: GRIN Verlag für akademische Texte, ²2007, ISBN 978-3638705011; ders., Bürgerrechte – Staatspflichten – Rechtsprechung – Bürokratie (= Justizkritik 1). München: GRIN, 2008, ISBN 978-3638889261

 

 

Richard Albrecht, 29. 12. 2012

http://eingreifendes-denken.net

 

5

Nach der Webseite von http://www.gustl-for-help.de/ - Faksimile-Belege - hat Gustl Mollath an Hasso Nerlich als Präsident des AG Nürnbergs geschrieben, und zwar am 5.8.2004.

In diesem Schreiben wurde auch die Benennung weiterer Zeugen und Beweismittel angeboten.

Es gibt eine Anzeige von RA Schmidt aus Nagold gegen alle am Verfahren beteiligten wegen Freiheitsberaubung, Strafvereitelung u.a. an die Staatsanwaltschaft in München.

Herr Nerlich war also 2004 über den Fall Mollath informiert.

Derzeit ist Hasso Nerlich Generalstaatsanwalt in Nürnberg-Fürth. Er hat mehrfach im Landtag über den Fall berichtet.

 

Fragen:

Kommt Hasso Nerlich aufgrund des Anschreibens von Herrn Mollath als potentieller Täter für Strafvereitelung, Freiheitsberaubung oder sonstiges in Betracht?

Ist es korrekt, wenn sich der Landtag durch einen - zumindest indirekt beteiligten - Generalstaatsanwalt informieren läßt?

Gibt es nach dem GVG überhaupt Möglichkeiten, den Fall, d.h. die Berichterstattung an eine an sich örtlich unzuständige Staatsanwaltschaft zu übertragen?

 

 

Und: http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/im-gespraech-beate-merk-ich-ha...
Ein nettes Interview mit der Ministerin, sie sieht als politische Verantwortung die technische Ausstattung der Staatsanwaltschaft an, das Hinter-ihr-stehen und ein "Schieflaufen" in der Gesetzgebung ...

5

@ Frau Brandauer, #2, 30. 12. 12

 

Sie vertreten eine grundlegende bürgerrechtliche Position. Und das ist nur gut so (besonders zum "fairen" Verfahren wär noch auf Art 6 EMRK hinzuweisen). Daran gemessen, war das entscheidende Mollath-Verfahren nicht nur nicht "fair". Dort wurde gar kein Recht, sondern  Unrecht gesprochen. Das Verfahren war, rechtsstaatlich gesehen, eine Farce. Und schuf eine menschliche Tragödie.

 

Nun folgt ein Widerspruch. Sie schreiben: "Die Kenntnis von Recht und Gesetz kann bei Richter/innen vorausgesetzt werden".

 

Sie meinen vermutlich Berufsrichter(innen). Und grad bei dieser Berufsgruppe kann z.B.  im Vergleich zu Anwälten genau was Sie schreiben am wenigstens vorausgesetzt werden. Sie sitzen dem Richtermythos auf. Und im "Fall Mollath" gilt Ihre Aussage schon gar nicht. Von wem weiß ich nicht mehr,  aber es wurde im Blog nachgewiesen, daß der Exrichter, der 2010 eine eidesstattliche Versicherung für Mollath meinte abgeben zu müssen http://www.gustl-for-help.de/download/GMollath_AG_EV_Heindl.pdf  gar nicht wußte, was eine eV. ist. Denn diese hat Tatbestände zu nennen und  zu beeiden und keine Gerüchte und Vermutungen in die Welt zu setzen. Aber dieser Herr betonte öffentlich, er wär als Ex-Richter besonders glaubwürdig ...

 

5

Schuldfähigkeit und Prognose, die beiden wohl häufigsten Fragen, zu denen forensisch psychiatrische Sachverständige Stellung nehmen, sind wohl ein weites Feld des Irrtums.

 

Jemand trinkt sich in Stimmung, um eine Straftat zu begehen, Körperverletzung, Vergewaltigung, und erhält einen Strafnachlass, der ihm ja eigentlich nur zustünde, wäre die alkoholische Beeinflussung ohne sein Zutun zustandegekommen.

 

Ausgehend von dem Bild, das sich ein Sachverständiger von einer Person gemacht hat, beurteilt er nun auf der Grundlage seiner Fachkunde und seiner Erfahrung die Wahrscheinlichkeit des Begehens weiterer Straftaten. Aber was ist denn das für eine Grundlage, bei Lichte betrachtet? Diese ist doch nicht im entferntesten zu vergleichen etwa mit der Fachkunde eines Ingenieurs bei der Berurteilung der Tragfähigkeit einer Brückenkonstruktion. Wenn man die Geschichte der Irrtümer des Fachgebietes Psychiatrie und forensische Pschiatrie betrachtet, würde man doch zuallererst  zu dem Schluss kommen, dass hier schon gar keine verlässlichen Aussagen, sondern höchstens Vorurteile, dem jeweiligen Stand des Irrtums entsprechend, zu erwarten sind.  Weder die Einsicht in die Verwerflichkeit des eigenen Tuns bietet  eine Garantie für die künftige Abstinenz, noch ist eine beharrliche Weigerung einer Auseinandersetzung mit der eigenen Straftat als Beleg einer für völlig unannehmbar gehaltenen Seite der eigenen Persönlichkeit so etwas wie ein Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung dieser oder einer anderen Straftat. Ich halte es für eine gehobene Form der Kaffeesatzleserei, durchgeführt streng nach vielen, zum Teil umstrittenen Regeln, und damit aussagekräftig hinsichtlich  der Regelkunde des Sachverständigen, aber  hinsichtlich der Gültigkeit der Beurteilung völlig offen. Selbstverständlich ist die Auseinandersetzung mit der Straftat eine bessere Antwort auf diese als der einfache schweigende Vollzug einer Freiheitsstrafe, aber das sagt noch nichts Verlässliches aus über die weitere Zukunft. Vollends obsolet wird es, wenn wie hier vom Sachverständigen die fehlenden gesetzlichen Grundlagen seines Tuns, Begutachtung ohne Mitwirkung im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung, einfach hingenommen werden. Im Fall Mollath wäre mehr kriminalistischer Eifer notwendig und hinreichend gewesen, diese Frreiheitsberaubung aufgrund falscher anschuldigungen zu vermeiden, weitere Sachverständige hätte es nicht gebraucht. Und solange diese nicht einmal den Staatsanwaltschaften  die Folgen von Hausdurchsuchungen aufgrund einer falschen Anschuldigung, oder aus nichtigem Anlass erläutern können, also schon hier ihre Unfähigkeit  demonstrieren, darf man erst recht fragen, was das soll. Eine Wahnvorstellung festzustellen wie im vorliegenden Fall und dabei zu übersehen, dass es sich um reale Vorgänge gehandelt hat, ist ein starkes Stück. Beunruhigende Bemerkungen zur teils selbstverschuldeten Unfähigkeit der Vertreter der Psychiatrie bieten

http://pflasterritzenflora.blogspot.de/search?updated-min=2012-01-01T00:...

und ein Buch von Eva Schwenk mit dem Titel: Fehldiagnose Rechtsstaat. Die ungezählten Psychiatrieopfer. Verlag Books on Demand

Danach, nach der Kenntnisnahme der in dem Blog und in dem Buch ausgebreiteten Sachverhalte ist man möglicherweise in einer etwas niedergedrückten Stimmung wegen des doch sehr großen Kontrasts zwischen Anspruch und Wirklichkeit auf dem Gebiet der Seelenheilkunde.

 

Psychiater werden dort, wo sie Funktionen der Aufrechterhaltung der öffentlichen  Ordnung und der Verhaltenskontrolle einnehmen, unärztlich und in ihrer Machtbefugnis eigentlich unerträglich. Nimmt man noch hinzu, dass derweil große Anstrengungen zur Etablierung einer Früherkennung von psychosekranken und sogar psychosegefährdeten  Individuen im Gange sind, die dann mit der selbstverständlich versicherten gebotenen Zurückhaltung neuroleptisch mediziert werden sollen, und dass die frühere Verstümmelung des Gehirns in Form der bifrontalen Lobotomie eine Renaissance in sehr verfeinerter und stark verbeserter Form durch die moderne bildgesteuerten stereotaktischen Eingriffe am Gehirn mit feinen Sonden statt des doch etwas groben Messers erfährt, kann einem das Grausen kommen ob dieser Schönen Neuen Welt. Die mit sehr viel Propaganda eingeführten angeblich besser wirksamen und nebenwirkungsärmeren neuen atypischen Neuroleptika haben die Firmenkassen sehr gebessert, ansonsten keine Vorteile gebracht.  Die Psychiatrie hat in den letzten 30 Jahren insgesamt trotz eines  Wustes an Theorien, einer Vielzahl von pharmazeutisch industriell unterstützen Arbeiten und trotz der Ausdehnung ihres Einflusses auf Schulkinder in Form der Ritalingabe bei ADHS und beginnender Medikation auch bei depressiven Zuständen keine Vorteile für das geistige und körperliche Wohlbefinden erbracht.

http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/neuro-psychiatrische_kra...

 

http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/neuro-psychiatrische_kra...

 

Dennoch wünsche ich allen ein

Gutes Neues Jahr

4

# 5 Frau Brandau

"Diese Berufsgruppe" - ganzdeutsche Berufsrichter/innen - "besitzt eine solide Ausbildung" ... wie am o.a. e.V.-Beispiel bestätigt;-), gelle?

5

@Brandau

 

Sie sprechen durchaus einen interessanten Aspekt an.

Es obliegt zwar nicht einem Amtsrichter die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts zu übernehmen, es verwundert im vorliegenden Falle aber durchaus, dass die Verfassungsrechtler sich so überaus bedeckt halten.

 

Neben dem Eingriff in allgemeine Persönlichkeitsrechte stellt eine aufgezwungene psychiatrische Therapie eben auch einen Verstoss gegen körperliche Unversertheit dar. Die verordnete Massnahme verletzt dieses geschützte Rechtsgut alleine aufgrund der seelischen Belastung.

 

Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich in diesem Falle eben gerade nicht, da die Massnahme grundsätzlich nicht geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen.

 

Das bemerkenswerte im Falle Mollath ist zudem, dass die Massnahme jedes Jahr verlängert wurde, trotz ihrer Untauglichkeit.  Die Klinik führt selbst an, dass eine Therapie noch nicht einmal begonnen wurde. 

 

Die nicht durchgeführte und nicht durchführbare Massnahme wird gerichtlich fortgeführt, obwohl sich der Erfolg gar nicht einstellen kann. Die Verfassungsrechtler müssten im Dreieck springen.

 

Auch noch ein schönes Detail: Mir ist nicht bekannt, dass jemals eine ambulante Therapie auch nur in Erwägung gezogen wurde. (Bitte um Korrektur, falls doch)

 

 

 

 

@Brandau

Ich pflichte Ihnen uneingeschränkt zu.

Dass das Abweichen von prozessualen Vorschriften stets geeignet ist gegen höherrangige Rechtskataloge zu verstossen, steht ausser Frage. Auch dass §321a ZPO sich in der Praxis wohl als Feigenblatt erweist, ist kaum von der Hand zu weisen.

Ich hatte nicht beabsichtigt, inhaltlich mit Ihren Ausführungen zu widersprechen. Das Vorgehen im Falle Mollath liefert eine Vielzahl von gravierenden Verstössen gegen die Verfahrensregeln und somit Argumente für die offensichtliche Aushebelung der Rechte Mollaths mit Verfassungsrang (d.h. incl. EMRK).

Das Verfahren wirkt in Teilen ja arg konstruiert. Speziell hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Wenn diese nicht gegeben ist, aber als Vorrausetzung für die Massnahme zwingend festgestellt werden muss, kann dies naturgemäss auch nur erreicht werden, wenn richterlicherseits im Verfahren rücksichtslos darauf zugesteuert wird. Das umfasst ja ausdrücklich, dass in der Tatsachenfeststellung entlastende Momente ausgeblendet werden.

 

Insofern gibt es nichts daran zu rütteln, dass das Verfahren nur mit erheblichen Verstössen gegen das Grundgesetz "durchgezogen" werden konnte.

 

Ich habe nur versucht anzumerken, dass nicht nur das Verfahren an sich Anlass gibt, dass ein sittlich anständiger Mensch sich angewidert abwendet, sondern dass auch das Ergebnis "an sich" schon den Ansprüchen des Grundgesetzes nicht genügt.

Anders gesagt: Ein Verfahren wurde (grund-)rechtswidrig derart abenteuerlich umgebogen, um eine Grundlage für einen Massnahme zu schaffen, die aber ihrerseits auch gegen das Grundgesetz verstösst.

Insofern ist es verwunderlich, dass sehr viel Mühe darauf verwendet wird, den Richter in seiner Arbeitsweise zu kritisieren, wenn man -vom Ende her gedacht- das Resultat seiner Arbeit nicht gutgeheissen kriegt.

 

Insofern finde ich die richterliche Unabhängigkeit fantastisch. Denn diese bedeutet streng genommen nichts weiter, als dass die Richter vollumfänglich zur Verantwortung für ihre Fehlleistungen zu ziehen sind.

 

=Der Richter hats verbockt und keine Ausrede für sein Versagen. Er hat die Fehlleistung unabhängig und in Eigenleistung erbracht. Eine seltene Zuordnungsbarkeit von Verantwortung in der heutigen Zeit. 

 

@Mustermann #12

 

"Ein Verfahren wurde (grund-)rechtswidrig derart abenteuerlich umgebogen, um eine Grundlage für eine Massnahme zu schaffen, die aber ihrerseits auch gegen das Grundgesetz verstösst."

 

Wer sowas schreibt und so denkt darf - höflich - gefragt werden: Hat Richter B.´s nur "verbockt", hat er´s "vollumfänglich" verbockt oder war das gesamte Verfahren nichts Anderes als praktiziertes Unrecht?

 

5

@tarian

Der Punkt auf den ich hinaus will ist, dass die angeordnete Massnahme gegen das Grundgesetz verstösst.

D.h. Selbst wenn das Verfahren einwandfrei gelauen wäre, dies das gegen die Verfassung verstossende Ergebnis nicht heilen würde.

 

Aber um Ihre Frage zu beantworten: Der Richter konnte nicht vorhersehen, dass Mollath eine medikamentöse Behandlung ablehnt. Ansonsten wäre der Fall nie bekannt geworden. Die Dunkelziffer in diesem Rechtsbereich ist sehr hoch.

 

Betr. “Gutachten“industrie Gießen/Hessen

 

Guten Tag, Prof. Müller,

werte Mitleser/innen,

 

nun liegt mir ein neuerer Text zum (oben im Posting # 30 vom 291212 in Anmerkung [7] nur beiläufig erwähnten) ~ 10.000-€uro teuren „Gutachten“ vor. Hier ist der Link, damit Sie sich, wenn es Sie denn interessieren sollte, Ihr eigenes Urteil zum „Fall“ des Dr. Aris Christidis, der freilich ein Fall Hessische Justiz zum wievielten ist, bilden können -> http://tv-orange.de/2012/12/gustl-mollath-ist-kein-einzelfall-die-erlebnisse-von-professor-christidis/

 

Mit freundlichen Grüßen und guten Wünschen fürs Neue Jahr

 

Dr. Richard Albrecht/311212

http://eingreifendes-denken.net

 

5

Herzlichen Dank für den Link, Dr. Albrecht.

Der Bericht ( eines weiteren "Einzelfalls....) verweist auf eine Tragik, die im "Fall Mollath" erspart blieb - zumindest das! Die Tatsache nämlich, dass all bei diesem Justiz - und Gutachterwahnsinn regelhaft und ganz nebenbei die gemeinsamen Kinder von Konfliktparteien mitunter für's Leben geschädigt werden!

2013 wird Herr Mollath freikommen und die CSU in Bayern abgewählt - das ist Wunsch und Prognose! So gesehen hat Herr Mollath eine aussichtsreichere Zukunft vor sich als FrauMerk...

4

@brandau

 

Es scheint mir als gehen Sie zu leichtfertig über das Gesamtergebnis hinweg.

 

Es existiert sehr wohl eine Trennung in der Dogmatik zwischen Verfahren und Urteil. 

 

Um Ihnen den Misstand im Falle Mollath verständlich zu machen:

 

Gesetzt des Falles ein Verfahren führe zu einer Massnahme, die gemeinnützige Arbeit als Kompensation festlegt.

 

Was passiert strafrechtlich, wenn der Verurteilte seiner "Strafe" nicht nachkommt?

 

Das System "springt" zurück auf Geldstrafe oder Haft.

 

Es obliegt der Selbstbestimmung des Verurteilten, inwiefern die Strafe sich konkret ausgestallten kann.

 

Passiv muss er die rechtlichen Folgen seines Tun erleiden. Eine aktive Partizipation zu erzwingen bricht aber das Konstrukt des GG.

 

Get the point? 

 

 

2

@M.Deeg

 

Von abgewählt werden ist die CSU noch meilenweit entfernt. Abgesehen davon, wer soll denn die CSU ersetzen? Eine SPD mit einem Franz Schindler der die Aussagen der Justizministerin genauso verteidigt, wie sie selbst?

Die Freien Wähler mit einem Herrn Aiwanger, der in der "Münchner Runde" nur pöbeln konnte, aber absolut nichts zu diesem Thema zu sagen wusste?

Piraten und FDP lasse ich mal ganz aussen vor. Beide Parteien werden schon an der 5 - Prozent - Hürde scheitern.

Blieben also nur noch die Grünen. Und dass die auch nur annähernd in die Regierungsverantwortung in Bayern kommen, wage ich mehr als zu bezweifeln.

Die CSU wird das Rennen wieder machen. Fragt sich nur, ob sie dann wieder alleine regieren darf, oder erneut einen Partner braucht.

 

Robert Stegmann

3

 

@ Stegmann

 

Sie benörgeln Deegs (auch ausdrücklich als Wunschdenken) ausgewiesene 2013-er Prognose: Mollath frei, CSU „abgewählt“ und machen selbst noch spekulativere Prognosen: Piraten & F.D.P. scheitern an 5-%-Sperrklausel.

 

Sie bemerken gar nicht, daß das, was Sie an einem anderen kritisieren, bei Ihnen selbst fröh´lich Urständ´ feiert. Auf dieser spekulativen Grundlage ist rationale Auseinandersetzung nicht möglich.

 

Da sag ich mal: schön´ Tach noch und Tschüss …

5

Tarian

Ich benörgle nicht M.Deegs Wunschdenken, ich habe nur eine andere Ansicht in der Sache.

Da müsste schon sehr viel passieren, dass eine andere Partei als die CSU in die Regierungsverantwortung kommt. Die Menschen, die sich ausgiebig mit der bayerischen Justiz beschäftigen sind ja noch weitaus in der Minderheit.

Für die meisten passt es und wenn nicht, wird es passend gemacht.

Piraten und FDP? Derzeit meiner Ansicht nach nicht wählbar. Die Piraten zerfleischen sich selbst und die FDP mit ihrem festhalten an den Studiengebühren in Bayern wird von der Volksabstimmung schon weg gefegt werden. Und wenn man die FDP aus justizieller Sicht betrachtet, dann möchte ich an Herrn Dr. Andreas Fischer erinnern, der als Mitglied des Rechtsausschusses ins gleich Horn stösst, wie Frau Dr. Merk.

Alles meine rein private Ansicht, ich denke aber näher dran an der Wirklichkeit.

 

Robert Stegmann

3

zu 2013 : denkbarer, wahrscheinlicher Wahlausgang :

Seehofer hat erkannt und auch deutlich öffentlich spontan

artikuliert, dass es in der CSU nicht so weiter gehen kann

und darf. Er strebt eine neue CSU an und kann dabei nicht

einen Politiker aus Franken brauchen, der belastet ist!

Trotzdem wird die CSU sehr viele Wähler verlieren und einen neuen Koalitionspartner brauchen und die dürften

die wertkonservativen FreieWG  sein ! Aber nach einem

wahrscheinlichen Erdbeben infolge der Staats- und Justiz-

affäre infolge des Schicksals von Gustl Mollath ist eine

Dreier-Koalition SPD, Grüne und FWG  durchaus auch möglich mit einem sehr populären redegewandten Herrn Uhde. Der hat sich leider noch nicht geäußert. Franz Schindler wird natürlich nicht Justizminister.

Allen ein gutes bewusstes Neue Jahr !

 

 

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@@@ Deeg, Stegmann, Christ

 

Nicht zuletzt, weil seit einem Vierteljahrhundert in dt.-belgischer Grenzregion lebend, werde ich mich an hiesigen Politspekulationen  n i c h t   beteiligen. Auch deshalb nur drei Kurzbemerkungen zu Bedeutung des (immer noch zu oft als „Fall Mollath“ bezeichneten) aktuellen bayrischen Justizskandals:

 

-Aus sozialpsychologischer Sicht geht es auch um „a sort of mental rebellion“ (George Orwell), eine Art moralische Auflehnung gegen bayrische Herrschaftsstrukturen, ihre Granden und das versammelte Gefolge von Profiteuren und Nutznießern. Der bayrische Landtag soll (vermutlich am 15.) September 2013 gewählt werden. Seit Wochen befindet sich die amtierende bayrische Landesregierung in einen doppelten Dilemma: tut sie nichts schadet´s ihr ebenso wie alles, was immer sie tut, ihr schaden kann. Das ist ihre Handlungsfalle („double bind“).

 

-Gelingt es welchen selbstbewußten und parteipolitisch ungebundenen gesellschaftlichen Kräften auch immer, den flottierenden Unmut zu bündeln und strategisch mit Blick auf einen korrupten, von der bayrischen Landesregierung politisch zu verantwortenden Landesjustizapparat zuzuspitzen – so könnte sich das bei der LT-Wahl als spürbarer Anti-CSU-Effekt auch im Wähler(innen)handeln auswirken.

-Inzwischen ist auch auf der ganz- oder bundesdeutschen Ebene der „Fall Mollath“ als bayrischer Justizskandal außergewöhnlichen Ausmaßes angekommen. Das bietet Chancen zur doppelten Veränderung sowohl des bundes- oder ganzdeutschen Justizapparats als auch der politischen  Landschaft im Freistaat Bayern 2013.

 

Richard Albrecht, 010113

http://eingreifendes-denken.net

 

 

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@Richard Albrecht

 

Das mag zwar nicht representativ sein, aber von den Menschen, die ich auf den Fall Mollath angesprochen habe, konnten mit dem Namen und dem Fall nur 20 % etwas anfangen.

Nun bin ich Teilzeit-Taxifahrer und hatte es also mit Menschen quer durch alle Schichten und durch Deutschland zu tun.

Glauben sie mir, der Fall Mollath und erst recht andere Fälle sind noch lange nicht in den Köpfen angekommen.

Hier braucht die CSU nur auf die geringste Arbeitslosenstatistik zu verweisen und die Studiengebühren abschaffen, dann kann sie wieder schalten und walten, wie sie will, solange das Bundesverfassungsgericht dem Treiben keinen Einhalt gebietet.

Auch in anderen Fällen. Der Fall hier ist ja inzwischen selbst von der Justiz wieder aufgenommen worden.

Über alles was hier und anderswo an Entschädigungszahlen spekuliert wird, handelt es sich doch nur um Penuts im Staatshaushalt. Solange der halbwegs in Ordnung ist, wird sich auch in der Parteienlandschaft nichts ändern.

Robert Stegmann

3

Da ich in Baden-Württemberg unter einer sich ähnlich gebärdenden CDU-Gewohnheitsregierung sozialisiert wurde, bin ich durchaus optimistisch, was die CSU-Entsorgung über eine Wahl angeht!

Der Bayerische Justizskandal hat durchaus das entsprechende Mobilisierungspotential, wobei das ja nur ein Aspekt dieses Politikstils ist, der einige profitieren lässt und viele ausgrenzt (Seehofers Führungsstil u.a. ist Thema eines im Januar erscheinenden Buches des ausgestiegenen Staatssekretärs Weiß, Vorberichterstattung findet bereits u.a. SZ statt....).

Die Opposition in Bayern sollte sich allerdings wirklich einmal von ihrer Mitläuferrolle emanzipieren und sich nicht gegenseitig aufreiben! Siehe BW!

Ein Untersuchungsausschuss im Fall Mollath, bzw. zur Struktur und Anwendungs-Praxis der bayerischen Justiz insb. Paragraf 63 StGB unter "CSU-Herrschaft", gemeinsam getragen, wäre ein Anfang!

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@M.Deeg

Es ist ja auch eine Frage von Charisma, der über den Wählerwillen entscheidet.

Mappus hatte keines. Daher war es für die Oppsition relativ einfach, Wechselwähler zu gewinnen. Seehofer hat zweifellos mehr Charisma als Ude.

Abgesehen davon war Stuttgart 21 ja wohl ein Hauptthema im Wahlkampf in BW. Hier fand man genügend "Wenig Politik-Interessierte", die eine Volksabstimmung wollten. Hier waren die Medienkampanien ja auch eindeutig so ausgerichtet. In Bayern gibt es so ein Streitthema gar nicht bzw. wird rechtzeitg vor den Landtagswahlen ausgeräumt (Studiengebühren)

Eine Volksabstimmung über die Gebaren der bayerischen Justiz scheitert aber schon am Grundgesetz. Medienkampanien und "Interessierte-Wähler-Initiativen" hin oder her.

Es wird weder einen Ombudsmann geben, noch sonst eine Möglichkeit in die Entscheidungen der Justiz einzugreifen. Der Ombudsmann bzw. die Ombudsmänner und -Frauen bleiben nun mal die Bundesverfassungsrichter/innen. Und hier können sich Entscheidungen (leider) jahrelang hinziehen.

Das Thema "Stiefkinderunterhalt" liegt dem Bundesverfassungsgericht bereits seit 2009 zur Entscheidung vor. Getan hat sich noch nichts in dieser Sache.

 

Robert Stegmann

3

@Hanna

Ich gehe davon aus, dass man dann zu weit vom Thema abkommt. Hier soll es ja (fast) ausschließlich um den Fall Mollath gehen und nicht jede einzelne (Fehl-)entscheidung deutscher Gerichte.

Abgesehen davon ist es sehr subjektiv, wenn man seinen eigenen Fall schildert.

Der Fall Mollath kann von allen Seiten betrachtet wqerden, da er sich selbst dazu nicht äußert bzw. äußern kann, außer in Statements, die verlinkt sind.

 

Robert Stegmann

 

 

 

3

@Hanna Brandau (u.a.)

 

Es ist legitim, wenn der Listenbetreiber oder Administrator Beiträge löscht, wenn er der Auffassung ist, daß Beiträge nicht in diesen Blog gehören.

Es ist wäre aber korrekt, wenn gelöschte Beiträge als solche gekennzeichnet würden: Transparenz.

 

 

 

 

 

 

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Sehr geehrte Kommentatoren,

mein Beitrag zu dem Fall Mollath hat eine größere Popularität im Netz bekommen, worüber ich mich freue. So viele Kommentare sind auch hier im diskussionsfreudigen Beck-Blog eine Seltenheit. Zu den gelegentlich vorkommenden Löschungen von Beiträgen möchte ich Folgendes schreiben:

1. Der Beck-Blog ist sehr offen. Es wird (anders als in anderen Blogs und Foren) keine Registrierung verlangt, bevor Sie und andere posten können. Die Posts werden auch nicht "vor"-gefiltert und dann freigeschaltet, wie dies in vielen Blogs üblich ist.

2. Diese niedrige Zugangsschwelle bringt eine  erhöhte Aufmerksamkeitsschwelle gegenüber posts mit sich, was auch häufigere Löschungen nach sich ziehen kann.

3. Wer den Beck-Blog regelmäßig verfolgt, weiß, dass es hier anders zugeht als in vielen anderen Kommentarspalten des Internet. Persönliche Angriffe und Gehässigkeiten werden relativ strikt gelöscht. Der Moderation unterliegen sowohl pauschal beleidigende Inhalte als auch unbelegte ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Auch pauschalierende Posts wie "die Justiz ist korrupt", "Richter sind Rechtsbeuger" "Entscheidungsträger sind psychisch gestört" o.ä. , werden selbstverständlich gelöscht, und zwar das gesamte Posting, auch wenn darin auch einige vernünftige Sätze stehen mögen. Moderiert werden auch Links zu Werbeplattformen oder (z. B.) Parteiwerbung.

4. Die Moderation liegt sowohl bei einem Team des Verlags C.H. Beck als auch (bei meinen Beiträgen) bei mir. 

5. Es kann auch dazu kommen, dass durchaus sachliche Kommentare gelöscht werden, wenn sie sich nicht mehr auf den Beitrag beziehen, sondern völlig neue Sachverhalte schildern und Vorwürfe erheben. Die Moderatoren des Verlags (und auch ich) sind  nicht in der Lage, solche anderen Sachverhalte und Vorwürfe angemessen zu prüfen und der Verlag kann deren Publikation deshalb (rechtlich) nicht verantworten. Letztlich wäre es ja der Beck-Verlag, der rechtlich dafür haften müsste, was völlig unbekannte (und regelmäßig anonyme oder pseudonyme) Kommentatoren hier veröffentlichen.

6.  Wer sich für einen anderen Fall einsetzen möchte, dem ist es ohne Weiteres möglich, selbst ein Blog zu gründen und dies dort zu veröffentlichen und auch selbst zu verantworten.

7. Zumal dies überwiegend Entscheidungen der Verlagsmoderatoren sind, kann ich nicht im Einzelnen begründen, warum bestimmte posts moderiert wurden. Zumeist wird einer der oben genannten Gründe vorliegen.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Freiheitsentziehungsverfahren - also auch Unterbringungen - sind nach der Werte-Ordnung des Grundgesetzes Eilsachen. So habe ich es im Studium gelernt und auch in mehreren Jahrzehnten richterlicher Tätigkeit umgesetzt.

Laut Justizministerin Merk ist Ende Nov./Anfang Dez. 2012 eine neue Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Mollaths Unterbringung auf den Weg gebracht worden. Ich bin mehr als überrascht, dass dabei bis heute (ein Monat später!) noch nichts herausgekommen sein soll. Nach meiner Erfahrung ist eine solche Überprüfung (längstens!) innerhalb weniger Tage zu bewerkstelligen - wenn sich alle an das Beschleunigungsgebot halten.

Sehe ich es richtig, dass sich die an der Überprüfung beteiligten Personen bei der vorliegenden Verzögerung dem Anfangsverdacht einer Freiheitsberaubung (im Amt) aussetzen, sollte das Gutachten zu einem für Mollath günstigen Ergebnis kommen? Die zeitliche Verzögerung spricht möglicherweise dafür, dass die Überprüfung für Mollath negativ ausfallen wird, weil dann kein Anlass mehr für einen Anfangsverdacht auf Freiheitsberaubung auftreten kann.

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Als juristischer Laie habe ich die Verlautbarungen anders interpretiert :

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wird von der Staatsanwaltschaft geprüft und

im Rahmen dieses Verfahrens kommt es zu einer erneuten Begutachtung.

Bereits im Sommer 2012 wurde m.E. noch aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme

vom Bezirksklinikum die Verlängerung der Unterbringung von einem Gericht (Strafvoll-

streckungskammer ?) rechtskräftig beurteilt !

Das erklärte Ziel von Herrn G u s t l  F.  M o l l a t h  ist  als rehabilitierter  und freier

Mann entlassen zu werden !       

0

 

 

Zu der Aussage des sehr bekannten Psychiaters und Gutachters

Nedopil, dass er „Gut““achten“ nach Aktenlage! für legitim hält:

Kein Mensch kauft sich ein Auto, ohne es in Augenschein

genommen zu haben, kein Mann heiratet eine Frau ohne

sie vorher zu sehen. Wenn eine muslimische Frau dazu ge-

zwungen wird, dann haben wir erfahren, was für ein

Unheil daraus entstehen kann. Aber Gutachter geben vor,

die Komplexität eines Menschen und die besondere Entwicklung

eines psychisch kranken Menschen beurteilen zu können, ohne

den Betroffenen persönlich kennengelernt und sich mit ihm

menschlich und fachlich auseinandergesetzt zu haben !

Ein Fern- Gutachten ist weder „gut“ noch „achtend“, sondern

im v o r n h e r e i n  verantwortungslos und schwerwiegend

inhuman. Am Menschen Herr Gustl F. Mollath wird diese

allgemeine Praxis, Anmaßung und selber in die I R R E gehen

ad absurdum geführt. Psychiatrische Ferngutachten müssen aktuell gesetzlich untersagt werden! Bürgerinitiativen, Experten ,Menschen-

rechtler und aufrechte Politiker sind dazu aufgerufen, dies durch-

zusetzen.

Ferngutachten sind keine Gutachten, sondern höchstens prüfende gutachterliche Stellungnahmen zu vorangegangenen Gutachten und Befunden, die ja bekanntlich wahrheitswidrig sein können und das Leben eines Menschen vernichten können. Eine gutachterliche Stellung muß und kann sich nur mit kritischen fachlichen Prüfung des vorange-gangenen Gutachtens befassen und  nicht vorgeben, den Betroffenen erneut und vorurteilslos beurteilt zu haben.

Das Herr Nedopil diese Auffassung vertritt, erkläre ich mir  mit

dem bayerischen konservativen Glaubenssatz „Des hama scho imma so g`macht“ und mit einer „Deformation professionelle“, von der auch

 ein renommierter,qualifizierter Psychiater nicht gefeit ist.

Frau Gabrielle Wolff und Herr Prof. Müller unterliegt nicht dieser Deformation und sehen auch als

Volljuristen das Leben so, wie es wirklich ist. Vermutlich hat auch das kreative Kriminalroman-Schreiben  Frau Wolff  glücklicherweise  vor einer juristischen „Deformation professionelle“ bewahrt !

Herrn Professor die Lehre und nicht deformierte Studenten….

  

4

@Joachim Bode

Ich wundere mich darüber auch, verkneife mir aber mangels Sach- und Fachkenntnis Spekulationen in irgendeine Richtung.

 

Robert Stegmann

3

Sehr geehrter Herr Professor Müller, liebe Kommentatoren !

"Willi wills wissen"  Ich heiße zwar nicht Willi trotzdem, bitte ich um ein Eingehen auf diese

m.E. sehr wichtigen Gegebenheiten und darausfolgenden Fragen :

Erste Instanz im Fall Mollath war das Amtsgericht.

Zweite und letzte "Beweis"-Instanz war das Landgericht ! Ein OLG Verfahren ist dann

nicht mehr zugelassen, wenn der Bundesgerichtshof als "Nicht-Beweis- Instanz" ange-

rufen wird.

Im Amtgerichtsverfahren wurde so gut wie nicht verhandelt und auch keine Beweis-

führung, -würdigung erbracht, sondern wegen   v e r m u t e t e r   Schuldunfähigkeit

das Verfahren sehr schnell an die 2.Instanz Landgericht abgegeben.

Dies hatte für Herrn G u s t l   M o l l a t h  die Konsequenz, dass inhaltlich, faktisch

nur in einer Instanz über seine Schuld oder Unschuld, Schuldunfähigkeit entschieden

wurde ! Wenn im verfahrenen Verfahren bei Herrn Mollath so entschieden wurde,

bedeutet dies ,dass für sehr viele der (angeblich) straffälligen Menschen mit einer

vermuteten psychischen Erkrankung und vermuteten Schuldunfähigkeit n u r   e i n e

Gerichtsinstanz über die Existenz eines Menschen entscheidet. Diese Praxis

entspricht nicht dem Rechtsstaatsgebot nach dem Grundgesetz.

Sehr geehrte Herr Professor ich bitte Sie um eine lebensnahe juristische Antwort.

P.S. wegen des Reifensstechens lag beim gleichen Richter Eberl vom Amtsgericht

ein Verfahren gegen Herrn Mollath vor. Beweise wurden ebenfalls nicht erbracht,

ein Zivilverfahren merkwürdigerweise von den Geschädigten nicht eingeleitet, dabei

hätte sich herausstellen können, dass Herr Mollath unschuldig ist.

 

 

5

@Wahrheitsfinder:

  Es ist ganz allgemein im deutschen Strafprozeß so, daß schwerwiegende Strafvorwürfe vor dem Landgericht (Große Strafkammer) verhandelt werden (dazu gehören alle Anklagen, die zu einer Unterbringung führen können, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dies ist dann die einzige Tatsacheninstanz. Eine Berufung gibt es nicht, nur noch eine Revision. Dort werden nur Rechtsfehler geprüft, was die Frage der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung auf eine abstraktere Ebene hebt.   Hinzu kommt, daß der BGH (der allein für Revisionen in diesen Fällen zuständig ist), das Zulässigkeitsventil für Rügen sehr weit zudreht (mit Unterschieden zwischen den Senaten: http://blog.delegibus.com/2011/12/04/bundesgerichtshof-die-schiere-freud...), zum Teil aus dem schlichten Grund, daß er personell unterbesetzt ist.  

Das Problem wird schon lange diskutiert. Eine Lösungsmöglichkeit wäre die Einführung einer beschränkten Berufung vor dem OLG, was beispielsweise RiBGH a.D. Hebenstreit vor vier Jahren befürwortet hat (http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/08-04/index.php?sz=6#_ftnref40, dort auch zum Aspekt der Überlastung des BGH).

5

O. García schrieb:

  Es ist ganz allgemein im deutschen Strafprozeß so, daß schwerwiegende Strafvorwürfe vor dem Landgericht (Große Strafkammer) verhandelt werden (dazu gehören alle Anklagen, die zu einer Unterbringung führen können, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dies ist dann die einzige Tatsacheninstanz. Eine Berufung gibt es nicht, nur noch eine Revision. Dort werden nur Rechtsfehler geprüft, was die Frage der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung auf eine abstraktere Ebene hebt.
  Zunächst einmal vielen Dank, dass sie einem juristischen Laien weiter geholfen haben, auch wenn die Antwort nicht mir galt.  Nun habe ich dazu noch eine Nachfrage.   Ist eine große Strafkammer anders besetzt, wie eine kleine Strafkammer? Von der kleinen Strafkammer weiss ich, dass das Gericht aus einem hautamtlichen Richtern und 2 Schöffen besteht. Besteht die große Strafkammer dann aus 3 hauptamtlichen Richtern?   Robert Stegmann
3

@Hanna

 

Ich gebe ihnen ja vollkommen recht. Nur, wer postet in den einschlägigen Foren? Es handelt sich dabei fast ausschließlich um Personen, die auf einem der Gebiete (Justiz oder Gutachten, oder beides zusammen) Sach- und Fachkenntnis haben.Spätestens dann, wenn es darum geht, die Unterscheide zwischen der großen und kleinen Kammer eines Landgerichtes rauszufiltern, wird es für die allermeisten Menschen schon kompliziert und sie blenden sich wieder aus.Dabei sollte dieser Prozess alle Menschen interressieren und nicht nur justiziell oder gutachterlich kundige bzw. vorbelastete Menschen, wozu auch ich mich zähle.Es haben nun mal die wenigsten Menschen eine Ahnung darüber, wie der Justizapperat läuft. Aber das in die Köpfe der Menschen zu bringen wird noch dauern. Momentan ist es ja nur ein verschwindend geringer Teil, der selbst davon betroffen ist. Besteht also für die meisten Menschen auch kein Grund sich da einzumischen. Wie viele haben denn nachweisbar die Petition zur Freilassung von Mollath und der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterzeichnet? Man wird auf keine 1000 Unterzeichner kommen. Bei 12 Millionen Einwohnern alleine in Bayern.

Momentan herrscht ja auch absolute Ruhe an der Mollath-Front. Nur in den einschlägigen Foren wird noch gepostet. Der letzte Leserbrief an die Süddeutsche Zeitung, der  in diese Sache online verfügbar ist, stammt vom 26.12.2012. Im Spiegel wurde der Artikel von Frau Lakotta zuletzt am 29.12.2012 durch Leser kommentiert. In der Zeit stammt der letzte Leserbrief zwar von heute, aber in den Tagen davor tat sich praktisch nichts. Klar, man kann derzeit mangels neuer Fakten ja nur das wiederholen, was schon zigmal im Netz steht. Aber die Menschen für all die Vorgänge zu sensibilisieren wird eine Weile dauern. Nicht nur im Fall Mollath.

Robert Stegmann

4

Insbesondere Hanna Brandau, Herrn Stegmann und O. Garcia :

Danke für die Bestätigung, dass es im Justizfall Gustl Mollaths n u r  eine Beweisinstanz

gegeben hat. Zum Wesen eines echten Rechtsstaates gehört zweifelsohne, dass es eine

zweite Instanz geben muß, in der die Beweise nochmals und unabhängig geprüft

werden. Insofern wird m.E. die im Grundgesetz garantierte Rechtsstaatlichkeit schwer-

wiegend verletzt. Ich würde gerne wissen , ob dieses "abgekürzte Gerichtsverfahren"

bei zunächst  n u r   v e r m u t e t e r  psychischer Erkrankung und vermuteter Schuldunfähigkeit tatsächlich und konkret im Gerichtsverfassungsgesetz

geregelt ist oder hat sich diese Praxis durch die Tradition, Rechtsverordnungen etc.

praktischerweise so ergeben.

Wenn ich die Kommentatoren bitten darf auf diese sehr wichtige Grundsatzfrage einzu-

gehen und nicht gleich auf ein andere Problematik einzugehen.

Die Frage bitte ich insbes. von Herrn Professor Müller und Herrn O.Garcia zu beantworten.

Danke für die Aufmerksamkeit !

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Wahrheitsfinder schrieb:

Insbesondere Hanna Brandau, Herrn Stegmann und O. Garcia :

Danke für die Bestätigung, dass es im Justizfall Gustl Mollaths n u r  eine Beweisinstanz

gegeben hat. Zum Wesen eines echten Rechtsstaates gehört zweifelsohne, dass es eine

zweite Instanz geben muß, in der die Beweise nochmals und unabhängig geprüft

werden. Insofern wird m.E. die im Grundgesetz garantierte Rechtsstaatlichkeit schwer-

wiegend verletzt. Ich würde gerne wissen , ob dieses "abgekürzte Gerichtsverfahren"

bei zunächst  n u r   v e r m u t e t e r  psychischer Erkrankung und vermuteter Schuldunfähigkeit tatsächlich und konkret im Gerichtsverfassungsgesetz

geregelt ist oder hat sich diese Praxis durch die Tradition, Rechtsverordnungen etc.

praktischerweise so ergeben.

Wenn ich die Kommentatoren bitten darf auf diese sehr wichtige Grundsatzfrage einzu-

gehen und nicht gleich auf ein andere Problematik einzugehen.

Die Frage bitte ich insbes. von Herrn Professor Müller und Herrn O.Garcia zu beantworten.

Danke für die Aufmerksamkeit !

 

Leider darf der Beschuldigte nicht frei entscheiden, ob er nun bestraft (las was von einem Strafbefehl ueber EUR 1.000) oder wegen schuldunfaehigkeit freigesprochen werden will. Der "Freispruch" hat sein gesamtes Vermoegen gekostet - wer weiss, vielleicht mehr als 500.000 Euro!  

Beweisinstanz klingt so ordentlich. Es sind Menschen am Werk, die i.d.R. kaum auch nur die Haelfte aller gesetze und Vorschriften beachten koennten, sofern sie dies ueberhaupt wollten.  Als Lehrer haelt man auch Stunden ohne Vorbereitung. Der bestreitende Angeklagte wurde ja nicht etwa Ueberfuehrt und hat auch kein Gestaendnis abgelegt. Wobei wiederum das Missverhaeltnis zwischen der TAT und der BESTRAFUNG auffaellt. wobei es ja zum Irrsinn und der Weltfremdheit der Justiz gehoert, jahrelangen Freiheitsentzug nicht als STRAFE zu werten. (Wer weiss, vielleicht waere der Knast angenehmer?)

 

Das BVerfG verlangt, die Tat immer in den Mittelpunkt gutachterlicher Arbeiten zu stellen. Ich kenne ein Schlechtachten, welches ueberhaupt keinen Bezug auf die Tat nimmt und zudem erstellt wurde, obwohl die Einstellung des Verfahrens laengst richterlich verfuegt und auch - wenn auch Jahre spaeter - seitens der StA genehmigt wurde. Selbst "geringe Schuld" reicht aus, wenn die Justiz jemand psychiatrisieren will!

 

Dann kann auch ohne abgebissene Ohren oder sonstige klar perverse Taten dann im Schlechtachten von "SASA, aufgehobener Einsichts- und Steuerungsfaehigkeit nach 20 StGB" und "Querulantenwahn" sprechen. Wobei ja die Verteidigung eines bestreitenden Angeklagten wiederum dem Psychiater die Munition liefert, ein Wahngebilde aufzuzeigen. Demnach haette Herr Mollath ueber Alles ausser Schwarzgeldtransfers reden duerfen!!

Der gern (auch von Sachverstaendigen) zitierte Michael Kohlhaas ist ja kein Wahnsinniger, der eines Tages ohne Motiv zum Moerder wird. Es sollte doch denkbar sein, dass gerade aufrichtige, ehrliche Menschen es fuer existenziell wichtig halten, in solch einem Punkt die Wahrheit zu sagen! Wobei ja dann Jahre spaeter der Revisionsbericht der Bank dem "Wahnsinnigen" Recht gibt.

 

Wie steht es eigentlich mit Fakten zum Vermoegen des Herrn Mollath? Angenommen, er wuerde frei gelassen. Das Haus ist ja weg - der Mann waere also obdachlos! Wer die gesamte Haerte der Bestrafung neben den Strafbefehl von nur 1.000 Euro stellt, muss er  In der Praxis wird ja nicht etwas aufgrund des Urteils das SV-Gutachten erstellt, sondern dem Richter wird es leicht gemacht, weil der SV  v o r  dem Urteil ggf. den Angeklagten als schuldunfaehig hinstellt. Mit der Folge eines Freispruchs! 

 

 

Rechtsstaatlichkeit. Ein schoenes Wort. Wie es auch die Unschuldsvermutung ist. Art. 6 (2) MRK und das GG stehen hier - und dort ist die gaengige Praxis,  v o r  dem Urteil den SV aussagen zu lassen. Die Folge kann dann ein Freispruch sein, basierend auf absoluter Schuldunfaehigkeit. Wenn ein SV wild wird, dichtet er jemand dann noch "aufgehobene Einsichts- und Steuerungsfaehigkeit" nach 20 StGB und "SASA, schwere andere seelische Abartigkeit" sowie "Querulantenwahn" an. Ohne wiederum immer die Tat wie vom BVerfG gefordert in den Mittelpunkt zu stellen (oder auch je darauf Bezug zu nehmen).

 

Glauben Sie nicht? Nun, was in anderen Bundeslaendern ablaeuft interessiert ja hier allenfalls am Rande. aber es ist wichtig, endlich zu kapieren dass es schlimm um die forensische Psychiatrie bestellt ist. Dies beginnt doch schon bei der Zensur die Psychiater hinnehmen. Wer meint, sie bekaemen immer die gesamte Akte auch nur zu lesen?!?

 

Wie viele Seiten des urspruenglichen Gutachtens sind denn noch erhalten? Das oder die schriftlichen vorbereitenden Gutachten zaehlen nicht. Und der Richter kann anordnen, ein "Gutachten" auf 3 Saetze zu reduzieren und es damit nicht nachvollziehbar zu machen. Dieses Gutachten findet sich ausschliesslich im Gerichtsprotokoll und im Urteil. Ich kenne einen Fall in dem es bei 3 Saetzen blieb - einschliesslich "SASA, Querulantenwahn und einer polymorphen PS" was als Psycho-Cocktail weder mit den Eingangsvoraussetzungen des Paragraphen 20 StGB noch der iCD-10 vereinbar ist.

 

Dieselbe Justiz verhaengte Todesstrafen fuer hungrige Huehnerdiebe. aber immer und ueberall wird streng nach Recht und Gesetz geurteilt. 

^^^

Mal sehen, ob und wie die Justiz dann Herrn Mollath entschaedigen wird? Bekommt er dann hartz IV und darf in ein Obdachlosenheim gehen?

 

Forensisch psychiatrische Gutachten ohne Einwilligung verstößt gegen die Menschenwürde – Zum Interview Nedopils mit der NN, Begutachtung nach Aktenlage, Falsch Positive.

Michael Kasperowitsch führte für die Nürnberger Nachrichten ein Interview mit Prof. Nedopil, das am 2.1.2013, S. 18 in den NN abgedruckt wurde: "Gutachter liegen mit ihren Prognosen meist daneben". Übrigens deutlich mehr als die im Interview mitgeteilten 60%.

Nach Nedopils Angaben an verschiedenen Stellen sind es rund 85% falsch positive Prognosen, weshalb man das forensisch-psychiatrische Prognoseunwesen mit gruppenstatistischen Risikowerten auch auflösen und stattdessen lieber Nedopils richtigen Grundansatz (aber  konsequent dann) folgen sollte.

Eine psychopathologische Begutachtung ohne das Einverständnis des Betroffenen verstößt meiner Meinung nach gegen die Menschenwürde (Art 1 GG). Umso mehr, wenn ein nötigender und erpresserischer Wink mit dem Zaunpfahl erfolgt, wenn man nicht mitmache, könne man eben seine "Argumente" nicht einbringen und geltend machen (Nedopil NN S. 18, 2.1.2013. Auf jeden Fall aber wird gegen wichtige Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- (Boetticher et al. 2005: 1.13; 1.17, 1.18, 1.21) oder Prognosegutachten (Boetticher et al. 2006: II.1.1 bis 1.6) und Standardlehrbücher und Kommentare zur psychiatrischen Untersuchung (Explorationserfordernisse, z.B. Lehrmeinungen hier von 1881 - aktuell) verstoßen. Zudem ergibt sich aus der Sache selbst, dass man nur begründet und nachvollziehbar gutachten kann, wenn entsprechende Informationen und Daten zuverlässig und gültig zu den  Beweisfragen vorliegen. Und die allgemeine Lebenserfahrung, ebenso wie der gesunde Menschenverstand besagen: worüber man nichts weiß, darüber kann man auch nichts sagen und natürlich erst recht nicht gutachten - es sei denn, man ist Para-Psychopathologe mit okkulten       Wissensquellen wie anscheinend die Mollath-"Gut"achter Dr. Lippert, Dr. Leipziger, Prof. Kröber und anscheinend auch Prof.  Nedopil.

Mehr mit Links und Nachweisen:

Forensik: Kommentar zu Prof. Nedopil in den NN 2.1.13 zur Möglichkeit einer Begutachtung nach Aktenlage

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Kommentar%20zu%20P...

Forensik: Kommentar zur Begutachtung überhaupt und nach Aktenlage im Besonderen

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Kommentar%20zur%20...

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