Veröffentlicht am 03.12.2015 von Dr. Philippe RollinAktiengesellschaften können ihre Aktien entweder als auf den Namen oder auf den Inhaber lautende Aktien ausgestalten (§ 10 Abs. 1 AktG). Über Namensaktionäre führt die AG ein Verzeichnis, das ... Weiterlesen
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