Was Gesetz ist, muss Gesetz bleiben!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.07.2016
|1956 Aufrufe

Das Landgericht hatte ganz lebensnah entschieden. Es war nämlich eine Gesamtstrafe zu bilden und zwar zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe. Kein Wunder: Am Ende kam als Gesamtstrafe auch eine Freiheitsstrafe heraus. Da dachte sich das LG ganz pragmatisch: "Lassen wir doch einfach die Festsetzung der Tagessatzhöhe weg." Der BGH fand das nicht so gut. Hat dann aber 1 Euro festgesetzt. Ist natürlich richtiger. Und entspricht auch dem Gesetz:

Das Landgericht hat bezüglich der für den Landfriedensbruch verhängten
Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung
bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe gemäß § 53
Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamt(freiheits)strafe einbezogen wird (st. Rspr.;
siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93,
96). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung regelmäßig eine Zurückverweisung
zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in
Betracht (BGH aaO, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisionsgericht in
entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeigneten Fällen auch
selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und etwa die Tagessatzhöhe auf
das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010
2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 287; Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR
126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209). Davon macht der Senat Gebrauch.

BGH, Beschl. v. 23.6.2016 - 4 StR 552/15

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