Widerruf einer Stellenzusage als Benachteiligung wegen der Behinderung?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 02.04.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|858 Aufrufe

Ein Stellenbewerber wird nicht dadurch wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert, dass der öffentliche Arbeitgeber eine nur vorbehaltlich der ärztlichen Eignungsuntersuchung erteilte Stellenzusage nach dieser Untersuchung widerruft.

Das hat das ArbG Siegburg entschieden.

Die beklagte Stadt hatte im Winter 2022/23 eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter ausgeschrieben. Auf diese bewarb sich der an Diabetes erkrankte Kläger unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Die Stadt sagte ihm die Einstellung unter dem Vorbehalt des Ergebnisses einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung zu. Zur Überzeugung des mit der Untersuchung beauftragten Arztes war der Kläger wegen seiner Diabetes für die vorgesehene Ausbildungsstelle nicht geeignet. Daraufhin zog die Stadt ihre Zusage zurück. Der Kläger sieht sich wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert und verlangt Entschädigung wegen dieser Benachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG).

Das ArbG Siegburg hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen:

Der Kläger sei von der Beklagten wegen seiner Behinderung nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Die Stadt habe bei der Entscheidung, den Kläger nicht einzustellen, nicht auf seine Behinderung abgestellt. Vielmehr habe man den Kläger ungeachtet seiner Behinderung gerade einstellen wollen und ihm demgemäß eine Einstellungszusage erteilt, diese jedoch vom Ergebnis einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung bzw. seiner Eignung abhängig gemacht. Diese gesundheitliche Eignung sei dann von dem von ihr beauftragten Arzt verneint worden, woraufhin die Beklagte unter Berufung auf den zum Ausdruck gekommenen Vorbehalt ihre Einstellungszusage zurückgezogen habe.

Gegen das Urteil ist Berufung zum LAG Köln möglich.

ArbG Siegburg, Urt. vom 20.3.2024 – 3 Ca 1654/23, Pressemitteilung hier

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