Whistleblowing in Deutschland: das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 07.09.2023
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|4073 Aufrufe
Dr. Patrick Bruns

Im Juli trat das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Unternehmen müssen nun u.a. sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einrichten. Rechtsanwalt Dr. Patrick Bruns (Fachanwalt für Arbeitsrecht) – Autor mehrerer Werke des Verlages C.H.BECK – gibt im folgenden Interview einen interessanten Überblick über das neue Gesetz.

1. Was ist der Hintergrund des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)?
Hintergrund ist zunächst einmal, dass das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auf eine europäische Initiative zurückgeht. 2019 hat das Europäische Parlament die Whistleblower-Richtline erlassen. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet mittelständische Unternehmen und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten, bis zum 17. Dezember 2023 interne Meldestellen einzurichten, bei denen die Arbeitnehmer Rechtsverstöße aus den Betrieben melden können, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das sind in Deutschland 90.000 Unternehmen. Über diese internen Meldestellen spannt sich ein staatliches System von sog. externen Meldestellen. Das sind Spezialbehörden, bei denen Hinweisgeber ebenfalls Meldungen abgeben können. Die nehmen dann zum Beispiel auch Insiderwissen aus Klein- und Kleinstbetrieben entgegen. Wenn die externe Meldestelle nicht richtig funktioniert, also den gemeldeten Verstoß nicht vernünftig aufbereitet, darf sich der Hinweisgeber an die Öffentlichkeit wenden und diesen Verstoß offenbaren. Öffentlichkeit wäre z.B. auch ein Facebook-Eintrag und sogar eine Strafanzeige.

2. Um welche Informationen geht es denn, die man melden soll oder kann?
Es geht um Rechtsverstöße, die in einem Unternehmen bzw. allgemein gesagt bei einem Beschäftigungsgeber begangen wurden, im Grunde um alles, was irgendwie strafbar ist oder größere Geldbußen auslöst.

3. Man weiß ja zum Beispiel von Snowden, dass es Risiken birgt, als Whistleblower tätig zu werden. Was sind die Risiken für den Whistleblower?
Der europäische Hinweisgeberschutz würde grundsätzlich auch Edward Snowden zugutekommen, weil er Wissen, das er auf der Arbeit erlangt hat, öffentlich gemacht hat. Er arbeitete ja als Systemadministrator in einem Unternehmen, das für die US-amerikanischen Geheimdienste tätig war, und hatte damit Zugriff auf Programme zur Überwachung der weltweiten Internetkommunikation. Allerdings schützt das HinSchG solches Geheimwissen bzw. Wissen aus Verschlusssachen nicht, so dass Snowden im Ergebnis auch nach deutschem Recht nicht geschützt wäre. Wer einen Gesetzesverstoß melden möchte, muss sich also schon genau erkundigen, beispielsweise bei der staatlichen Meldebehörde, ob er Insiderwissen preisgeben darf oder nicht. Alle Meldestellen haben insoweit eine Informations- und Beratungspflicht.

4. Wie muss denn eine solche Meldestelle aussehen?
Da muss man unterscheiden. Es gibt ja zum einen die internen Meldestellen bei den Beschäftigungsgebern, zum anderen die externen Meldestellen, also die staatlichen Stellen, bei denen man Verstöße ebenfalls melden kann. Vorgaben für interne Meldestellen bestehen nur wenige. Das liegt einfach daran, dass viele größere Unternehmen schon über Meldestellen verfügen. Wenn das internationale Konzerne sind, müssen sie Vorgaben aus anderen Ländern berücksichtigen. So gibt es etwa in den USA genaue Anweisungen, wie so eine Meldestelle auszusehen hat. Deshalb hat der deutsche Gesetzgeber nur das Wichtigste geregelt, also etwa, dass die Mitarbeiter der Meldestelle vertraulich handeln müssen, und der Beschäftigungsgeber von der Meldung erfahren muss, um den Verstoß abstellen zu können.

5. Gibt es Formen, wie ein Whistleblower eine Meldung erstattet?
Im Prinzip sind ja nur 2 Arten denkbar, einmal die Meldung unter dem Klarnamen, und zum anderen die anonyme Meldung. Die meisten Meldestellen werden auch anonyme Meldungen zulassen, obwohl das Gesetz dazu nicht verpflichtet. Beides hat seine Vor- und Nachteile. Der anonyme Hinweisgeber bleibt im Verborgenen. Es gibt allerdings Studien, die zeigen, dass eine nicht unerhebliche Zahl von anonymen Meldungen doch aufgedeckt wird. Das sind so etwa 20 %. Bei kleinen Unternehmen ist es fast undenkbar, dass nicht irgendwann im Laufe der Ermittlungen herauskommt, wer die Hinweise gegeben hat. Übrigens hat auch Edward Snowden sein Wissen an die Presse gegeben, ohne seinen Namen zu nennen.

6. Gilt das Gesetz auch für Behörden?
Das HinSchG gilt auch für Behörden, wenn der Rechtsträger, also Bund, Land oder Kommune, mindestens 50 Beschäftigte hat. Das Problem ist, dass einige Bereiche aus dem Schutz ausgenommen sind, z.B. geheime Sachen, aber auch fast alle Arten von Verschlusssachen. Und da muss man sehen, dass Verschlusssachen sehr leicht zu schaffen sind. Vor ein paar Monaten hat ein Bundestagsabgeordneter der FDP im Verkehrsministerium angefragt, wieviel Speisewagen in den Zügen der Deutschen Bahn außer Betrieb sind. Das hat man ihm nicht beantwortet, weil die Angelegenheit als Verschlusssache deklariert war. Der Staat bestimmt mit seiner Verschlusssachenpraxis damit über den Umfang des Whistleblowerschutzes. Das ist nicht unproblematisch. Insgesamt ist es aber schon ein Fortschritt, dass Meldungen über Gesetzesverstöße nicht einfach irgendwo verpuffen können, sondern in Meldestellen aufbereitet werden, um den Unternehmen Gelegenheit zu geben, diese Verstöße abzustellen. Der Gesetzgeber verspricht sich davon einen Gewinn an Unternehmenskultur (Stichwort: moderne Fehlerkultur), der die Unternehmen auch dazu bewegen soll, nicht über Repressalien gegen Hinweisgeber nachzudenken.

Dr. Patrick Bruns
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Riedel Rechtsanwälte, Baden-Baden.
Hier finden Sie mehr Informationen zum Autor.

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