Der Chef ist schuld: Schadenersatz wegen abgesagter Hochzeit (LAG München 4 Sa 457/21)

von Martin Biebl, veröffentlicht am 19.04.2022
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona1|3660 Aufrufe

Der schönste Tag des Lebens ... Ja, genau der hätte es sein sollen. Die Vorbereitungen waren abgeschlossen, die Vorfreude riesig, die Gäste eingeladen und dann musste ausgerechnet die Braut in Quarantäne. Also nichts mit Hochzeit. Alles absagen, 99 Gäste ausladen, umplanen. Und wer war schuld? Der Chef. Sagt zumindest das Landesarbeitsgericht München in seiner Entscheidung vom 14.02.2022 - 4 Sa 457/21 (ausgerechnet am Valentinstag).

Was war passiert:

Der Geschäftsführer des Arbeitgebers kam erkältet aus dem Urlaub zurück. Er blieb aber nicht brav zu Hause, sondern ging nach dem Urlaub wieder ins Büro und nahm die (nun klagende) Arbeitnehmerin im Auto zu verschiedenen Auswärtsterminen mit. Eine Maske trug im Auto keiner von beiden. Wenig später war zuerst die Frau des Geschäftsführers positiv und dann auch der Geschäftsführer selbst. Als Kontaktperson musste die Arbeitnehmerin nach den damals geltenden Bestimmungen in Quarantäne und die geplante Hochzeit war somit geplatzt. Caterer, Musik, Räumlichkeiten für die Feier waren aber natürlich schon längst gebucht und teilweise bereits bezahlt.

Insgesamt belief sich der Schaden auf ca. 5.000 €. Und genau dieser Schaden ist vom Arbeitgeber zu ersetzen. Durch das Verhalten des Geschäftsführers hat der Arbeitgebeer nach Ansicht des LAG gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und die Absage der Hochzeit verursacht. Das LAG formuliert wie folgt: 

"Die Beklagte hat die ihr nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin als ihrer Arbeitnehmerin durch ihren Geschäftsführer verletzt, indem dieser trotz Erkältungssymptomen seit seiner Rückkehr aus Italien am 18. und 20.08.2020 mit der Klägerin zusammen längere Zeit in einem Auto fuhr. [...]

Die Pflichtverletzung war ursächlich für den entstandenen Schaden. Wäre der Geschäftsführer der Beklagten nicht ins Büro gekommen oder hätte er wenigstens den notwendigen Abstand zur Klägerin durch getrennte Autofahrten gewahrt, wäre gegen die Klägerin keine Quarantäneanordnung ergangen und die geplante Hochzeit samt Feier hätte stattfinden können."

Sehr interessant sind auch die Aussagen des LAG zu einem möglichen Mitverschulden: 

"Soweit die Beklagte hier wiederholt, die Klägerin hätte, gerade weil sie Krankheitssymptome an Herrn Z wahrgenommen haben will, ihrerseits auf eine getrennte Fahrt bestehen müssen, kann dem mit dem Arbeitsgericht nicht gefolgt werden. Es konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten verlangte, ein zweites Auto zu nutzen. Dies wäre einem Hinweis der Angestellten gegenüber dem Geschäftsführer gleichgekommen, dass dieser seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht adäquat darauf reagiere. Ein solches Verhalten ist schwer vorstellbar und von der Mitarbeiterin, selbst wenn sie wie hier ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Regelungen hatte, nicht zu verlangen."

Eine durchaus lesenswerte Entscheidung des LAG, die deutlich macht, dass betriebliche Hygnienekonzepte auch nach dem Ende fast aller Covid-Schutzmaßnahmen noch eine große Bedeutung haben.

Zum Volltext geht's hier.

 

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1 Kommentar

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Insgesamt belief sich der Schaden auf ca. 5.000 €...

Das war aber eine knausrige Hochzeit! Unter 10.000 EUR geht heute keine Hochzeit mehr, habe ich kürzlich gelesen. Da kann der Chef sich noch glücklich schätzen, dass kein fünfstelliger Schaden entstanden ist.

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