Aktennotiz? Achtung Falle!

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 17.08.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht1|2573 Aufrufe

Nach Wikipedia ist eine Notiz (aus lateinisch notitia ‚Kenntnis, Nachricht‘) eine in schriftlicher Form festgehaltene kurze Information (https://de.wikipedia.org/wiki/Notiz). Eine Notiz diene beispielsweise der Erinnerung an Termine. Als Form können Klebezettel auf oder in der Akte dienen, aber auch ausgewachsene Aktenvermerke und nicht nur neuerdings natürlich diverse Tools auf dem PC oder Smartphone. Eine schriftliche Notiz kann einem selbst gelten, natürlich aber auch einem anderen. So kann etwa ein Klebezettel dem Rechtsanwalt mahnen, etwas zu tun. Der Klebezettel kann aber auch eine kurze Information für Dritte sein. Was gilt, wird nicht immer sicher sein! Etwa in einem Frankfurter Fall hieß es in einer Notiz von Rechtsanwalt R vom 4.10 (die Berufungsbegründungsfrist lief am 8.10 ab) wie folgt: „Verlängerung 1 Monat - wenn Parallelurteil noch nicht da“. Wem galt das? Was war zu tun? Lag eine von der allgemeinen Organisationsregelung abweichende des R Einzelanweisung vor, die eingetragene Frist zur Berufungsbegründung ohne weitere Rückversicherung zu löschen?

Das Landgericht meinte, die Notiz habe das Zeug zur Einzelanweisung gehabt. Diese Vermutung lag auch nahe. Denn die Angestellte X hatte die Akte jedenfalls zu spät vorgelegt und aufgrund der Notiz möglicherweise gemeint, die Berufungsbegründungsfrist sei bereits verlängert worden. Diese Unklarheit müsse sich die Partei als Verschulden ihres Rechtsanwaltes zurechnen lassen, oder mit den Worten der Richter: Der Rechtsanwalt habe „Fehlerquellen in das Geschehen hineingetragen“. Eine Notiz, die geeignet sei, das Missverständnis hervorzurufen, es liege eine Einzelanweisung vor, sei sorgfaltspflichtwidrig.

Dies sieht Karlsruhe wohl nicht anders. Auch dort verneint man jedenfalls nicht die abstrakte Eignung der Notiz, Verwirrung zu schaffen. Der VI. Zivilsenat arbeitet aber heraus, dass eine solche vom Fall losgetrennte Perspektive rechtsfehlerhaft ist. Das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Frage, ob eine Aktennotiz als Einzelanweisung missverstanden werden könne, nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Umstände der jeweiligen Büroorganisation zu beurteilen sei (BGH v. 22.6.2021 – VI ZB 15/20). Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten X erfolgten Arbeitsanweisungen des R aber per Diktat, persönlicher Ansprache oder digitaler Anweisung in einen auf X lautenden Postkorb, nicht hingegen über (handschriftliche) Vermerke in oder auf der Akte. Dementsprechend habe sie - X - solche Vermerke in all den Jahren auch nie als Arbeitsanweisung aufgefasst. Lege man der rechtlichen Beurteilung diese Ausführungen zur konkreten Büroorganisation zugrunde, könne R keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der nur für sie gedachte Bearbeitungsvermerk „Verlängerung 1 Monat - wenn Parallelurteil noch nicht da“ von X als Anweisung fehlgedeutet werden würde.

Fazit: 1. R hat Glück gehabt. 2. Besser formulieren!

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Die LTO-Presseschau:

BGH zu Berufungsbegründungsfrist: Im Streit über eine ein Fristversäumnis auslösende, missverständlich formulierte Aktennotiz eines Anwalts hat der Bundesgerichtshof Mitte Juni eine Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Entscheidend für die Einordnung als sorgfaltspflichtwidrig sei nicht die abstrakte Eignung der Notiz, Verwirrung zu schaffen, sondern die konkreten Umstände der jeweiligen Büroorganisation. Nach diesen sei die fragliche Notiz nicht als Arbeitsanweisung an die betreffende Mitarbeiterin zu verstehen gewesen. Auch community.beck.de (Oliver Elzer) berichtet nun über diese Entscheidung.

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