WEG-Übergangsrecht: Beschlussersetzungsklagen

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 05.07.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-Recht1|1799 Aufrufe

In Köln klagte ein Wohnungseigentümer nach § 21 Abs.8 WEG a.F. auf eine Beschlussersetzung. Es kam die WEG-Reform. Jetzt sind Beschlussersetzungsklagen nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Was heißt das für laufende Verfahren?

Das LG Köln (Beschluss v. 28.6.2021, 29 S 32/21) meint, der Kläger müsse die Klage auf die  Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umstellen. § 48 Abs. 5 WEG sei nicht anwendbar.

Ist das richtig? Jedenfalls LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.04.2021 - 2-13 S 133/20, Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1993 und BeckOKWEG/Elzer, 2.4.2011, § 48 Rn. 20 sind der Ansicht, § 48 Abs. 5 WEG sei auf Beschlussersetzungsklagen anwendbar. Liegt es so: Kann man dann, wie es das Landgericht getan hat, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO verfahren?

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1 Kommentar

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... Und bei zwei Anträgen mit Anfechtung + Ersetzung hätte man dann zwei unterschiedliche Beklagte?

Außerdem: Geht denn die Umstellung überhaupt? Es gilt für laufende Altverfahren doch allgemein der alte dritte Teil des WEG. Die Ersetzung steht aber im alten dritten Teil gar nicht drin...

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