Vorsatz bei Drogenfahrt-OWi bitte schön begründen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.07.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2457 Aufrufe

Das Kammergericht hatte sich mit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Drogenfahrt nach § 24a StVG zu befassen. "14 ng/ml THC „sowie einer Tablette Diazepam 10 mg“ hatte der Betroffene im Blut. Das OLG fragt: "Warum Vorsatz? Warum wird das Medikament rechtsfolgenschärfend berücksichtigt?"

 

...leidet das Urteil an einem durchgreifenden Darstellungsmangel. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 24a StVG nicht. Namentlich enthalten die mit knapp vier Zeilen ausgesprochen kurzen Feststellungen keinerlei Ausführungen zur inneren Tatseite. Erforderlich ist aber die Darlegung, dass der Betroffene sorgfaltswidrig, billigend in Kauf nehmend oder bewusst ordnungswidrig gehandelt hat. Gerade die Annahme vorsätzlichen Handelns bedarf, jedenfalls wenn sie nicht wie z. B. beim Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Tat angelegt ist und sich gewissermaßen von selbst versteht, ausdrücklicher Feststellung.   .... d) Möchte das Amtsgericht, wie hier geschehen, die „festgestellten Ausfallerscheinungen und den Fahrfehler“ bußgelderhöhend berücksichtigen (UA S. 5), so hat es diese Umstände zu schildern. Der richtige Ort hierfür sind die Urteilsfeststellungen.   e) Möchte das Tatgericht den Umstand, dass der Betroffene „in den letzten 24 Stunden vor der Blutentnahme eine Tablette Diazepam 10 mg zu sich genommen“ hat, (UA S. 4) rechtsfolgenerhöhend berücksichtigen, so hat es mitzuteilen, unter welchem Gesichtspunkt dies geschieht. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist dabei die Überzeugung zu vermitteln, dass der Wirkstoff des Medikaments zur Tatzeit noch nachweisbar war (bzw. im Falle einer Untersuchung gewesen wäre) und dass der festgestellte Mischkonsum zumindest abstrakt gefahrerhöhend war. Nur in diesem Fall wäre von erhöhtem Unrecht auszugehen. (KG Beschl. v. 23.4.2021 – 87/21 - 122 Ss 43/21, BeckRS 2021, 12952 Rn. 5, beck-online)
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