BGH: Keine Geschäftsgebühr für gemeinschaftliches Testament

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 16.06.2021
Rechtsgebiete: Erbrecht|1721 Aufrufe

Vollkommen zu Recht hat der BGH erneut die Vergütungsvereinbarung nach § 34 GVG für die Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant gefördert: Nachdem der BGH seine Entscheidung vom 22.8.2018 (BGH NJW 2018, 1479) bereits festgestellt hatte, dass ein Anwalt für die Konzipierung eines Einzeltestamentes keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG abrechnen kann, hat er diese Rechtsauffassung nun auch auf die Konzipierung eines gemeinschaftlichen Testamentes übertragen. In dem dortigen Fall hatten Ehegatten einen Anwalt beauftragt, ein gemeinschaftliches Testament für sie zu entwerfen.

In seinem Urteil vom 16.4.2021 (Az. IX ZR 134/143/20, ZEV 2021, 393) stellte der BGH fest, dass es sich beim Entwerfen eines Testamentes um eine Beratungstätigkeit und eben nicht um eine Geschäftstätigkeit handele. So würde sich die Tätigkeit des Anwaltes ausschließlich im Innenverhältnis zwischen ihm und den Mandanten abspielen. Es handele sich nicht um die Mitwirkung bei einer Vertragsgestaltung, zumal es sich bei einem gemeinschaftlichen Testament auch bei wechselbezüglichen Verfügungen nicht um einen Vertrag handele.

Dem Anwalt verblieb nur die Beratungsgebühr von 250,00 € netto zuzüglich einer 0,3-Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG zuzüglich Auslagen, also insgesamt 410,55 €.

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