Bestimmt der Betriebsrat bei der Testpflicht im Unternehmen mit?

von Martin Biebl, veröffentlicht am 06.04.2021
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|4777 Aufrufe

Die Aussagen gehen relativ weit auseinander: Der Bundesverband der Arbeitgeber teilt mit, dass mindestens 80 % der Unternehmen ihre Mitarbeiter entweder bereits regelmäßig testen (lassen) oder zumindest kurz vor der Einführung regelmäßiger Tests stehen (vgl. hier). Auf der anderen Seite meint das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-Stiftung, dass nur jeder vierte Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ein Testangebot des Arbeitgebers erhält (vgl. hier). Und was stimmt nun? Glaube keiner Statistik, die du nicht selbst …. und so weiter. Wahrscheinlich liegt die Wahrheit irgendwo in der Mitte. Und wenn man das unterstellt, dann wird wahrscheinlich insgesamt noch zu wenig getestet.

Bisher gibt es nur Appelle, Selbstverpflichtungen und Absichtserklärungen. Eine verbindliche Regelung fehlt. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass beim nächsten Treffen der Ministerpräsidenten/Ministerpräsidentinnen und der Bundesregierung eine Testpflicht am Arbeitsplatz wieder auf der Agenda steht und vielleicht auch (endlich?) beschlossen wird. Konkret könnte das bedeuten: Arbeitgeber müssen regelmäßige Tests zur Verfügung stellen, Mitarbeiter müssen sich womöglich testen (lassen), bevor sie den Betrieb oder das Büro betreten dürfen. Heftig diskutiert wird derzeit noch, ob man nur die Bereitstellung von Tests gesetzlich vorschreiben soll oder ob die Teilnahme am Test auch verpflichtend für den Einzelnen ist.

Spannend bleibt dabei auf jeden Fall die Frage, wie detailliert eine gesetzliche Testpflicht ausgestaltet wird, falls sie kommt. Verbleibt dem Arbeitgeber bei Umsetzung seiner Verpflichtung ein Ermessenspielraum, ist natürlich auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet. Es entspricht der einhelligen Meinung, dass das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht einräumt: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmung trifft und dem Arbeitgeber bei der Umsetzung Handlungsspielräume verbleiben. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird auch in der Pandemie nicht ausgehebelt. Der Betriebsrat muss also im Boot sein, wenn es um die konkrete Umsetzung geht. 

Wenn man unterstellt, dass eine gesetzliche Testpflicht kommt, dann sollten Arbeitgeber deshalb rechtzeitig mit dem Betriebsrat über die mögliche Umsetzung im Unternehmen sprechen. Gestaltungsspielraum ist schließlich an vielen Stellen denkbar: Gibt es Selbsttests oder beauftragt der Arbeitgeber einen Dienstleister oder den Betriebsarzt mit der Durchführung der Tests? Werden Selbsttests bereits zu Hause durchgeführt oder erst im Büro? Wie wird nachgewiesen, dass jemand trotz theoretischer Homeoffice-Möglichkeit ins Büro kommen muss? Was passiert mit "Testverweigerern", wenn es keine gesetzliche Testpflicht für den Einzelnen gibt? Wie oft wird getestet und unterscheidet sich die Häufigkeit in den verschiedenen Bereichen des Unternehmens z.B. zwischen Verwaltung und Produktion? Nur wenn der Gesetzgeber eine abschließende Regelung erlässt, bliebe für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kein Raum. 

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